B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4152/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle handelnd durch F._______,
alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel und Wenger, Jurastrasse 1,
Postfach 465, 3000 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung
der Niederlassungsbewilligung.
F-4152/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1, geboren am 23. April 2002, und der Beschwer-
deführer 2, geboren am 14. April 2003, ukrainische Staatsangehörige, reis-
ten zusammen mit ihren Eltern G._______, ukrainische Staatsangehörige
und F._______, syrischer Staatsangehöriger, und ihrer älteren Schwester
H._______, geboren am 30. September 1997, am 29. Juni 2003 in die
Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch (Akten des Staatssekretariats für
Migration [SEM-act./pag.] A1/9 S. 6 Nr. 20, A2/9 S. 7 Nr. 20). Das ehema-
lige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte die Asylgesuche
mit Entscheid vom 8. Dezember 2005 ab und verfügte die Wegweisung.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Asylrekurs-
kommission (ARK, heute BVGer) mit Urteil vom 12. September 2006 ab-
gewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden war
(SEM-act. A40/15). Mit Urteil des BVGer vom 18. August 2008 wurde ein
am 2. November 2006 eingereichtes Revisionsgesuch abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Das SEM wies ein Wiedererwägungsgesuch mit
Entscheid vom 20. Januar 2009 ab. In der Zwischenzeit kamen die Be-
schwerdeführerin 3, geboren am 29. April 2006, die Beschwerdeführerin 4,
geboren am 5. Februar 2008, und der Beschwerdeführer 5, geboren am
4. Juni 2009, in der Schweiz zur Welt. Am 17. Juni 2009 wurde der Familie
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallbewilligung erteilt.
B.
H._______ erhielt am 30. August 2013 das Schweizer Bürgerrecht (vgl.
Zentrales Migrationssystem (ZEMIS) Personen-ID […]).
C.
Am 1. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden und ihre Eltern ein Ge-
such um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 AuG (SR 142.20; vgl. SEM-act. 2 pag. 31 - 36).
D.
Der Migrationsdienst des Kantons M._______ lehnte mit Schreiben vom
11. September 2014 die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung wegen erheblichen Sozialhilfebezugs in den Jahren 2009 bis 2013
ab (SEM-act. 2 pag 29 - 30).
F-4152/2016
Seite 3
E.
Am 8. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden (nunmehr ohne ihre El-
tern) ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
einreichen (SEM-act. 2 pag. 38 - 65).
F.
Der Migrationsdienst des Kantons M._______ erklärte sich am 10. August
2015 bereit, den Beschwerdeführern - unter Vorbehalt der Zustimmung
durch das SEM - die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen (SEM-
act. 2 pag. 66 - 67).
G.
Am 7. Juni 2016 wies die Vorinstanz den kantonalen Antrag um Zustim-
mung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zugunsten
der Beschwerdeführenden ab. Die Voraussetzungen zur vorzeitigen Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt, da die Familie von
August 2009 bis Juli 2013 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von
Fr. 229‘411.80 bezogen habe (SEM-act. 5 pag. 96 - 100).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des
SEM vom 7. Juni 2016 beantragen. Es sei die Zustimmung zur vorzeitigen
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In formeller Hinsicht
ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung der Be-
schwerde brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie während den Aus-
und Weiterbildungen ihres Vaters vom Sozialdienst unterstützt worden
seien, verstehe sich von selbst. Aufgrund des Aufenthaltsstatus ihres Va-
ters sei es ihm verwehrt gewesen, Stipendien zu beantragen. Die Interpre-
tation der Vorinstanz, dass bei Familien der Integrationsgrad aller Familien-
angehörigen geprüft werden müsse, auch wenn sie nicht vom Gesuch er-
fasst seien, müsse als Sippenhaft angeprangert werden. Im vorliegenden
Fall spreche der Integrationsgrad ihrer Eltern jedoch nicht gegen, sondern
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sie hätten sich stets tadel-
los verhalten. Auch die Mutter spreche und verstehe Deutsch und Dialekt.
Sprachkurse in Deutsch habe sie in der Migros Klubschule zwar nur bis
zum Niveau A2 absolviert, durch die intensiven Kontakte zu Nachbarn,
Freunden, Kirchgemeinde und Schule verstehe sie aber auch problemlos
M._______ deutsch. Ihr Vater komme bereits seit drei Jahren aus eigenen
F-4152/2016
Seite 4
Mitteln für den Acht-Personen-Haushalt auf. Die ausstehenden und rück-
zahlbaren Sozialhilfebeiträge könnten nicht als Argument fehlender In-
tegration herangezogen werden (BVGer-act. 1).
I.
Am 24. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden mit, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer-act. 7).
J.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2016
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres
Entscheides rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, in denen die Zustimmung zur vor-
zeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert wird, sind mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff.
VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Er-
F-4152/2016
Seite 5
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
3.1 Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
(FZA, SR 0.142.112.681) erfolgt die Regelung des Aufenthalts grundsätz-
lich im Rahmen von Ermessensbewilligungen. Die Niederlassungsbewilli-
gung verschafft ausländischen Personen ein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz; sie gilt unbefristet sowie bedingungslos (vgl. Art. 34
AuG sowie HUNZIKER/KÖNIG, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkom-
mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Rz. 2 ff. zu Art. 34 AuG).
3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung vorzeitiger Nie-
derlassungsbewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
des Bundes für das Zustimmungsverfahren. Entsprechende positive Vor-
entscheide der kantonalen Behörden sind deshalb gemäss Art. 40 Abs. 1
und Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 Bst. b
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) dem SEM zur Zustimmung zu unter-
breiten. Im Zustimmungsverfahren ist das SEM nicht an die Beurteilung
durch den Kanton gebunden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE, Urteil des BVGer
F–4127/2015 vom 20. März 2017 E. 3 m. H.).
3.3 Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung; die Behörde entscheidet im Rahmen des Er-
messens über entsprechende Gesuche. In Abweichung von Art. 34 Abs. 2
AuG räumen verschiedene Sondervorschriften bestimmten Gruppen von
ausländischen Personen aber Rechtsansprüche auf die Erteilung von Nie-
derlassungsbewilligungen ein. Dies gilt etwa für Ehegatten und Kinder von
Schweizern und Niedergelassenen unter den in Art. 42 Abs. 3 und 4 bezie-
hungsweise Art. 43 Abs. 2 und 3 AuG genannten Voraussetzungen. Über-
dies können aufgrund sogenannter Niederlassungsvereinbarungen staats-
F-4152/2016
Seite 6
vertragliche Ansprüche auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung be-
stehen (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheitsrecht, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.248).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 34 Abs. 4 AuG die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilli-
gung beantragt.
4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person grundsätzlich dann erteilt werden, wenn sie sich ins-
gesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und sie während der letz-
ten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war.
Hat sich eine gesuchstellende Person erfolgreich in die Schweiz integriert,
kann sie bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt einen An-
trag auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 AuG stellen. Diese Möglichkeit zur vorzeitigen Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrations-
anstrengungen schaffen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3750]; MARC
SPESCHA ET AL. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Rz. 7 zu Art. 34
AuG; UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.252).
4.3 Die Beschwerdeführenden sind seit bald neun Jahren (Juni 2009) un-
unterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die gemäss Art. 34
Abs. 4 AuG für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung not-
wendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz liegt deshalb vor. Nachfolgend
ist demnach zu prüfen, ob sie sich darauf berufen können, im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE erfolgreich inte-
griert zu sein.
4.4 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Ver-
bindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn die gesuchstellende Per-
son die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert, die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht und
den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet. Diese Bestim-
mungen werden präzisiert durch eine vom SEM zusammen mit der Konfe-
renz der Migrationsbehörden und der Konferenz der Integrationsdelegier-
ten entwickelte Kriterienliste zum Grad der Integration (Ziff. 3.4.3.5.2 der
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, Fassung vom
F-4152/2016
Seite 7
26. Januar 2018, online abrufbar unter: > Publikatio-
nen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich; so-
wie Ziff. 2.3.4 der Weisung Integration des SEM, Fassung vom 1. Juli 2015,
online abrufbar unter: > Publikationen & Service > Wei-
sungen und Kreisschreiben > IV. Integration, jeweils besucht im Mai 2018).
4.5 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Kriterien nicht um
eine abschliessende Aufzählung notwendiger Integrationsvoraussetzun-
gen. Vielmehr hat die zuständige Behörde gemäss Art. 54 Abs. 2 AuG ei-
nen Ermessensentscheid zu fällen, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt
und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung stets die gesamten Um-
stände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu würdigen. Der Begriff der
erfolgreichen Integration in Art. 34 Abs. 4 AuG ist dabei mit jenen in Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 77 Abs. 4 VZAE anerkanntermassen weitge-
hend deckungsgleich; die Praxis zu diesen Bestimmungen kann deshalb
sinngemäss beigezogen werden. Die Anforderungen an die Integration
sind jedoch umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit
dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausserdem ist bei der
vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung das Kriterium der
guten Kenntnisse einer Landessprache stärker zu gewichten als dies nach
der Auflösung einer Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG der Fall ist (vgl. Urteile des BVGer C–2652/2012 vom 19. Februar
2014 E. 6.5 ff. und C–6067/2012 vom 20. September 2013 E. 6.4; MARIO
GATTIKER, Integration im neuen Ausländergesetz – eine Zwischenbilanz,
in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2007/2008, S. 91). Schliesslich ist bei der Integrationsbeurteilung immer
eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzu-
nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6;
MARC SPESCHA, in: Marc Spescha a.a.O., Rz. 5a zu Art. 50 AuG, vorzitiert
E. 4.2 in fine).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, es sei der Integrationsgrad
der gesamten Familie und somit auch derjenige der Eltern der Beschwer-
deführenden zu berücksichtigen, obschon vorliegend lediglich für die Kin-
der die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt wor-
den sei. Minderjährige Kinder seien bis zur Volljährigkeit abhängig von ih-
ren Eltern, weshalb sie ihnen aufenthaltsrechtlich folgen würden. Minder-
jährige Kinder würden daher die Niederlassungsbewilligung nur erhalten,
wenn auch die Eltern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Da
erhebliche Sozialhilfeleistungen bezogen worden seien, sei keine isolierte
F-4152/2016
Seite 8
Betrachtung einzelner Familienangehörigen vorzunehmen, sondern sei die
Situation der Gesamtfamilie auschlaggebend.
5.2 Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Interpreta-
tion der Vorinstanz, dass bei Familien der Integrationsgrad aller Familien-
angehörigen geprüft werden müsse, auch wenn sie nicht vom Gesuch er-
fasst seien, müsse als Sippenhaft angeprangert werden.
5.3 Gemäss Art 62 Abs. 2 VZAE wird bei der Prüfung des Gesuchs um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Integrationsgrad
der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (vgl.
auch Art. 3 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Aus-
länder [VIntA SR 142.205]). Diese Bestimmung wird in der Literatur als
nicht gesetzeskonform kritisiert, da Art. 34 Abs. 4 AuG von der Integration
„der betroffenen Person“ spreche (vgl. Art. 34 AuG sowie HUNZIKER/KÖNIG,
in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 46 zu Art. 34 AuG). Für jedes
Familienmitglied sei ein einzelnes Gesuch zu stellen, das unabhängig von
der Integration der übrigen Familienmitglieder zu prüfen sei. Sinn und
Zweck der neuen Integrationsartikel (Art. 4 und 54 AuG) würden mit dieser
„Kollektivstrafe“ in ihr Gegenteil verkehrt. Der vom Gesetz geschaffene An-
reiz für persönliche Integrationsbemühungen würde dahinfallen (vgl. MARC
SPESCHA ET AL., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Rz. 8 zu
Art. 34 AuG).
Im vorliegenden Fall erfüllen – wie nachfolgend dargelegt – alle Familien-
mitglieder die Voraussetzungen der erfolgreichen Integration, weshalb
diese Frage offen gelassen werden kann.
5.4 Zur Integration der Beschwerdeführenden führte die Vorinstanz aus,
die minderjährigen Kinder seien den Akten zufolge soweit gut integriert
(Besuch der obligatorischen Schulausbildung, gute Deutschkenntnisse,
Teilnahme am Vereinsleben im Dorf und hätten bisher zu keinen Klagen
Anlass gegeben). Demgegenüber seien sie mit ihren Eltern bis Juli 2013
von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Eltern seien nie straffällig ge-
worden und im Betreibungsregister nicht verzeichnet. Der Vater der Be-
schwerdeführenden habe sich in der Schweiz zwischenzeitlich eine gute
berufliche Situation u.a. dank abgeschlossenem Studium (Bachelor), CAS
(Certificate of Advanced Studies) und erfolgreich besuchten Kursen schaf-
fen können. Seit dem 4. Juni 2012 besitze er bei der X._______ eine Fest-
anstellung als Bauingenieur und sei zwischenzeitlich in der Lage, seinen
F-4152/2016
Seite 9
Lebensunterhalt und den seiner Familie selbständig zu finanzieren. Zudem
besitze er u.a. gute Deutsch- und Französischkenntnisse. Dieser guten In-
tegration stünden jedoch erhebliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von
Fr. 229‘411.80 gegenüber, welche die Familie von August 2009 bis Juli
2013 vom Sozialdienst Y._______ bezogen habe. Daran vermöge auch der
Umstand, dass die Sozialhilfebezüge für die Kinder nach kantonalem
Recht nicht der Rückzahlungspflicht unterlägen, nichts zu ändern.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorgebringen, die Integrati-
onsbemühungen ihrer Familie seien bereits während des Asylverfahrens
beispielhaft gewesen (ihr Vater sei Assistent der Programmleitung im Pro-
gramm Tagesstruktur für Asylsuchende und Projektleiter in verschiedenen
Beschäftigungsprogrammen der Asylkoordination Z._______ gewesen).
Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2009 hätten sich für
den Vater der Beschwerdeführenden wesentlich bessere Beschäftigungs-
und Weiterbildungsmöglichkeiten geboten. Aufbauend auf dem in der Uk-
raine erfolgreich absolvierten Bauingenieur-Studium habe er in einem
zweijährigen Vollzeit-Studium den Bachelor-Titel in der Abteilung Bau der
M._______ Fachhochschule erworben. Seit Juni 2012 sei er als Ingenieur
für die Firma X._______ tätig. Berufsbegleitend habe er bis Juni 2013 er-
folgreich den Weiterbildungsstudiengang CAS Siedlungsentwässerung ab-
solviert. Am 28. April 2015 habe er die Prüfung zur Fachperson Grundstü-
ckentwässerung bestanden, nachdem er im Herbst 2014 den entsprechen-
den Ausbildungskurs absolviert habe. Dass sie während den Aus- und Wei-
terbildungen des Vaters vom Sozialdienst unterstützt worden seien, ver-
stehe sich von selbst. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus sei es dem Vater
verwehrt gewesen, Stipendien zu beantragen. Er habe zwar immer mit Ne-
benerwerbstätigkeiten zum Unterhalt beigetragen, sei es als Sprachlehrer
in der Migros Klubschule, durch seine Hauswart-Tätigkeit oder durch Über-
setzungsdienste, welche er für die Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft
geleistet habe. Allerdings hätten diese Einkünfte nur einen bescheidenen
Beitrag an den Bedarf der Familie leisten können. Mittlerweile habe der
Vater auch den Dolmetscher-Kurs des Polizeikommandos und der Gene-
ralstaatsanwaltschaft des Kantons M._______ erfolgreich besucht und das
entsprechende Zertifikat als Dolmetscher bei Justiz- und Strafverfolgungs-
behörden erworben.
Sie würden als Kinder nach dem Sozialhilferecht des Kantons M.________
keine Ausstände gegenüber dem Sozialdienst aufweisen, da ihre Unter-
stützung nicht rückzahlungspflichtig sei. Sie hätten sich stets tadellos ver-
halten. Der Vater komme bereits seit drei Jahren aus eigenen Mitteln für
F-4152/2016
Seite 10
den acht-Personen-Haushalt auf. Die ausstehenden und rückzahlungs-
pflichtigen Sozialhilfebeiträge könnten nicht als Argument fehlender In-
tegration herangezogen werden. Überdies seien sie gewillt, die Sozialhil-
febeiträge von ca. 75‘600.- (von insgesamt Fr. 230‘000.-) zurückzubezah-
len (BVGer-act. 1).
In casu ist somit streitig, ob die Beschwerdeführenden trotz des erfolgten
Sozialhilfebezugs erfolgreich integriert sind.
6.
6.1 Gemäss der Ziff. 3 der Weisung Integration des SEM (vgl. E. 4.4) ist
der Bezug von Sozialhilfe kein Integrationskriterium kann jedoch ein ge-
setzlicher Widerrufsgrund von Bewilligungen sein. Bei anderen Ermes-
sensentscheiden kann er ein Indiz für eine mangelnde Teilnahme am Wirt-
schaftsleben sein. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksich-
tigen. Arbeitslosigkeit, Schulden und Sozialhilfebezug können jedoch Indi-
zien für eine fehlende Integration sein. Sie dürfen aber nicht ins Gewicht
fallen, wenn sie auf eine Situation zurückzuführen sind, die der betroffenen
Person nicht vorgeworfen werden kann (Urteil des BVGer C-4014/2015
vom 17. Mai 2016 E. 5.1 m.H.). Daher stellt sich die Frage nach der Wür-
digung der von den Beschwerdeführenden genannten Gründe, welche sie
zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe zwangen.
6.2 In der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 wurde die Fa-
milie vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Ab dem 1. No-
vember 2009 bis Juli 2013 wurde ergänzend zum Erwerbseinkommen wirt-
schaftliche Hilfe geleistet (vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung Steffis-
burg vom 16. Februar 2010). Während dieser Zeit absolvierte der Vater der
Beschwerdeführenden – weil er trotz intensiven Bemühungen keine Stelle
im ersten Arbeitsmarkt fand und der Sozialdienst Y._______ der Gemeinde
Steffisburg die Ausbildung guthiess – ein Bachelorstudium an der
M._______ Fachhochschule (September 2010 bis Juli 2012). Neben dem
Vollzeit-Studium arbeitete er als Dolmetscher bei der Kantonspolizei
M._______ (17. September 2009 bis heute) und als Sprachlehrer bei der
Migros Klubschule in Z._______ (4. November 2009 bis 2010). Des Weite-
ren war er als Bauingenieur bei der N._______ in M._______ tätig (11. Juli
2010 bis 26. August 2011). Gleich nach Abschluss des Bachelor-Studiums
fand er eine Anstellung bei der X._______ als Projektingenieur und Sach-
bearbeiter (4. Juni 2012 bis heute; vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4). Aufgrund
dieser Anstellung reduzierte sich die Unterstützung massgeblich. In dieser
Stellung verdient er monatlich brutto Fr. 7‘940.- (BVGer-act. 1 Beilage 6).
F-4152/2016
Seite 11
Dieses Einkommen ermöglicht es ihm, für seine achtköpfige Familie aufzu-
kommen. Die Familie war somit aufgrund des Vollzeitstudiums des Vaters
auf Sozialhilfe angewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Va-
ter ohne den Abschluss des Studiums keine Anstellung gefunden hätte, die
es ihm ermöglicht, alleine für seine Familie zu sorgen. Vielmehr wäre die
Familie höchstwahrscheinlich noch heute zumindest teilweise von der So-
zialhilfe abhängig. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe kann der Familie
insbesondere den Beschwerdeführenden deshalb nicht ernsthaft vorge-
worfen werden. Der Sozialhilfebezug ist aufgrund des Vollzeitstudiums
nachvollziehbar. Zudem hat der Vater nicht nur studiert, sondern - wie be-
reits erwähnt - nebenbei auch gearbeitet.
Des Weiteren sind die Sozialhilfebeiträge für die Kinder im Kanton
M._______ nicht rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 43 des Sozialhilfegeset-
zes des Kantons M._______). Die Summe der bezogenen Sozialhilfe von
Fr. 229‘411.80 ist somit zu relativieren. Überdies ist der Vater der Be-
schwerdeführenden gewillt, die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten.
Der Sozialdienst Y._______ teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 28. Okto-
ber 2015 mit, dass eine Rückerstattungspflicht derzeit nicht gegeben sei,
da sein Einkommen nur wenig über dem sozialhilferechtlichen Existenzmi-
nimum liege (SEM-act. 4, pag. 81). Mit der Zeit wird es ihm sicherlich mög-
lich sein, die Beiträge zurückzuerstatten. Auch aufgrund einer zukunftsge-
richteten Betrachtungsweise bei der Integrationsbeurteilung (vgl. E. 4.5 in
fine) fallen die einst bezogenen Sozialhilfebeiträge nicht schwer ins Ge-
wicht. Der Vater der Beschwerdeführenden bestreitet den Lebensunterhalt
seiner Familie seit bald fünf Jahren selbständig.
7.
7.1 Bezüglich der Mutter der Beschwerdeführenden hielt die Vorinstanz
fest, über ihre Integrationsbemühungen sei den Akten nichts zu entneh-
men. Es sei davon auszugehen, dass sie sich hauptsächlich der Erziehung
ihrer sechs Kinder gewidmet habe, sodass sie sich aus nachvollziehbaren
Gründen beruflich nicht weiter habe integrieren können. Die Kenntnisse ei-
ner Landessprache seien unbekannt.
7.2 Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, auch ihre Mut-
ter spreche und verstehe Deutsch und Dialekt. Sprachkurse in Deutsch
habe sie in der Migros Klubschule zwar nur bis zum Niveau A2 absolviert,
durch die intensiven Kontakte zu Nachbarn, Freunden, Kirchgemeinde und
Schule verstehe sie aber auch problemlos „M._______ deutsch“.
F-4152/2016
Seite 12
7.3 Hinsichtlich der beruflichen Integration, kann der Wille zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben mittels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (Ar-
beitsvertrag) oder dem Nachweis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit be-
legt werden (vgl. Anhang 1 der Weisung über die Integration). Ausserdem
hat auch dem vorübergehend Erwerbslosen, der seine Suchbemühungen
nachweist, und insbesondere der Hausfrau und Mutter, welche Kinder be-
treut, der Weg zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassung offen zu bleiben
(vgl. MARC SPESCHA, in: Marc Spescha a.a.O., Rz. 7 zu Art. 34 AuG;
UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.252).
7.4 Aufgrund der hohen Anzahl an Kindern (sechs) kann von der Mutter
der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft erwartet werden, einer Arbeit
nachzugehen. Das jüngste Kind war zur Beginn des Sozialhilfebezugs ge-
rade erst geboren. Da der Vater der Beschwerdeführenden zu 100 % stu-
dierte bzw. arbeitete, ist sie mit der Betreuung ihrer sechs Kinder voll aus-
gelastet. Wäre sie selbst einer Arbeit nachgegangen, hätten die Kinder
fremdbetreut werden müssen, was auch Kosten nach sich gezogen hätte.
Eine bislang nicht erreichte wirtschaftliche Unabhängigkeit kann ihr des-
halb nicht vorgeworfen werden.
7.5 Die Mutter der Beschwerdeführenden hat in der Migros Klubschule
Sprachkurse in Deutsch bis zum Niveau A2 absolviert (vgl. BVGer-act. 1
Beilage 3). Dem Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls der Familie des Jahres 2009 kann entnommen werden, dass die
Mutter der Beschwerdeführenden sehr gut Deutsch spreche (SEM-act. 1
pag. 1 - 3). Somit erfüllt auch die Mutter der Beschwerdeführenden die im
Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 4 AuG anerkanntermassen erhöhten
Anforderungen an die sprachliche Integration.
8.
Gesamthaft betrachtet erscheint der vierjährige Bezug von Sozialhilfeleis-
tungen weder Ausdruck eines fehlenden Willens zur Teilnahme am Wirt-
schaftsleben noch einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit zu sein. Er
war somit nicht selbst verschuldet. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG voraus-
gesetzte erfolgreiche Integration für die Bewilligung der vorzeitigen Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung bei den Beschwerdeführenden ist da-
her gegeben.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
F-4152/2016
Seite 13
Verfügung aufzuheben ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen und dem auf Art. 34 Abs. 4 AuG gestützten Gesuch um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch den zuständigen
Kanton die Zustimmung zu erteilen.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Be-
schwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 e contrario und 2 VwVG). Insoweit erweist sich das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
10.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführenden gemäss
Art. 64 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 ff. und Art. 15
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist
auf pauschal Fr. 2‘800.- (inkl. Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4152/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
7. Juni 2016 wird aufgehoben.
2.
Das Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2‘800.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], […], […],[…] und […])
– den Migrationsdienst des Kantons M._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: