B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4157/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren am (…) 1998, Syrien,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch MLaw Marc Arnold,
Rechtsschutz für Asylsuchende
Bundesasylzentrum Region Bern,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. August 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem gleichentags vom SEM ver-
anlassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am
13. Juni 2019 ein Asylgesuch in Spanien gestellt hatte (elektronische Akten
des SEM N […] / […] [SEM-act.] 7),
dass das SEM die spanischen Behörden ebenfalls noch am 29. Juli 2019
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. 9),
dass die spanischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Juli 2019 zu-
stimmten (SEM-act. 12),
dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme
vom 2. August 2019 (SEM-act. 14) und des Dublin-Gesprächs gemäss
Art. 5 Dublin-III-VO (SEM-act. 18) einer möglichen Überstellung nach Spa-
nien widersetzte,
dass sie gezwungen worden sei, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen,
da sie von den Behörden aufgegriffen worden sei, sie sich in Spanien je-
doch nur einen Tag lang aufgehalten habe,
dass sie in Spanien niemanden habe, während ihr Ehemann, der syrische
Staatsangehörige B._______, in der Schweiz lebe (B._______ erhielt am
(…) 2016 von der Schweiz Asyl und verfügt über eine Aufenthaltsbewilli-
gung im Kanton Bern),
dass die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihre Ehe ein amtliches syri-
sches Dokument einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2019 – eröffnet am 9. August
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
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anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 21),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten
des BVGer [Rek-act.] 1),
dass sie in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und
das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an das
SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung bean-
tragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von
aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
19. August 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin
einstweilen aussetzte (Rek-act. 2),
dass die elektronischen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Au-
gust 2019 vollständig vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2019 die Akten des
Asylverfahrens N (…) von B._______ beizog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem SEM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat
und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten Aufnahmever-
fahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) ge-
nannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar-
chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen-
den sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen
ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO, einem Zuständigkeitskriterium des Kapi-
tels III, derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationa-
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len Schutz zuständig ist, in dem ungeachtet der Frage, ob die Familie be-
reits im Herkunftsland bestanden hat, ein Familienangehöriger des Antrag-
stellers in seiner Eigenschaft als Begünstigter des Internationalen Schut-
zes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betroffenen Personen diesen
Wunsch schriftlich kundtun,
dass im Gegensatz dazu im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
nach Art. 22 bis 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, da die Zuständigkeit in der
Regel bereits feststeht (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H.
und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE
2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens unter ande-
rem Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfasst, demgemäss der zuständige
Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung
seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass eine solche Situation in casu vorzuliegen scheint, da in der Eurodac-
Datenbank ein am 13. Juni 2019 in Spanien gestelltes Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin erfasst ist,
dass die Beschwerdeführerin ursprünglich vorbrachte, sie sei gezwungen
worden, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen, da sie von den spani-
schen Behörden aufgegriffen worden sei,
dass sie ihre Darstellung auf Rechtsmittelebene insoweit präzisiert, als die
spanischen Behörden am 13. Juni 2019 unter Zwang ihre Fingerabdrücke
abgenommen hätten, was als Asylgesuch qualifiziert werden könne,
dass die Beschwerdeführerin damit wohl implizit behauptet, es fehle an ei-
nem rechtswirksamen Asylgesuch in Spanien, weshalb der Tatbestand des
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht erfüllt sei,
dass jedoch die Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken an die
Eurodac-Datenbank einen Antrag auf internationalen Schutz oder das ille-
gale Überschreiten einer Aussengrenze voraussetzt (Art. 9 und 14 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 [nachfolgend: Eurodac-VO),
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dass die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 Bst. a Eurodac-VO hinsichtlich
des Ausdrucks «Antrag auf internationalen Schutz» auf Art. 2 Bst. h der
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (nachfolgend: Anerkennungsrichtlinie), verweist,
dass gemäss Art. 2 Bst. h Anerkennungsrichtlinie der Ausdruck «Antrag auf
internationalen Schutz» das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat bezeichnet, wenn da-
von ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutz-
status anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert
zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs
dieser Richtlinie ersucht,
dass die «zwangsweise» Abnahme von Fingerabdrücken offensichtlich
nicht als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der vorstehenden ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen verstanden werden kann und
keine Hinweise dafür bestehen, die spanischen Behörden würden sich
über geltendes Gemeinschaftsrecht hinwegsetzen,
dass daher davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in Spa-
nien rechtswirksam ein Asylgesuch gestellt, was das SEM zu Recht dazu
bewog, die spanischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen,
dass die spanischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerde-
führerin gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage zustimmten, weshalb die
Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin als grundsätzlich gegeben zu betrachten ist.
dass die schweizerischen Behörden im Rahmen dieses Wiederaufnahme-
verfahrens nicht verpflichtet waren, die Zuständigkeit Spaniens nach
Massgabe der Dublin-III-VO und insbesondere deren Art. 9 erneut zu prü-
fen und der Beschwerdeführerin entsprechende Einwände, die sie gestützt
auf die behauptete Ehe mit B._______ erhebt, verwehrt sind (Urteil des
EuGH i.S. H.R. Rn. 80, 84),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Urteil des
BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 m.H),
dass zu den Normen des Völkerrechts, welche die Schweiz zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts verpflichten können, der dem Schutz des Privat-
und Familienlebens gewidmete Art. 8 EMRK gehört, und in diesem rechtli-
chen Kontext von entscheidender Bedeutung ist, ob zwischen der Be-
schwerdeführerin und B._______ eine Ehe im Rechtssinne besteht,
dass das SEM in diesem Zusammenhang erwägt, unter den Begriff «Fa-
milienangehörige» fielen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter anderem
Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung
führten, wobei Art. 8 der EMRK zu beachten sei, der eine tatsächlich ge-
lebte Beziehung verlange,
dass diesbezüglich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-
chung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, wie das ge-
meinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner
aneinander sowie die Stabilität und Dauer der Beziehung,
dass dem syrischen Dokument, das die Beschwerdeführerin zum Beweis
für ihre Ehe ins Recht gelegt habe, kein Beweiswert zukomme, da ein sol-
ches leicht käuflich und fälschbar sei,
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dass zudem der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Anhörung
vom 22. März 2016 angegeben habe, er sei verlobt, seine Angaben zur
Verlobten jedoch nicht auf die Beschwerdeführerin hinwiesen,
dass daher die geltend gemachte Beziehung zwischen der Beschwerde-
führerin und B._______ nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK ge-
wertet werden könne, weshalb die Schweiz nicht verpflichtet sei, nach Mas-
sgabe von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO den Selbsteintritt zu erklären,
dass sich das SEM mit dieser Argumentation offenbar auf den Standpunkt
stellt, zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ bestehe weder
eine Ehe im Rechtssinne noch eine Beziehung, die infolge ihrer Ausgestal-
tung und ihrer Dauerhaftigkeit als eheähnliche Gemeinschaft unter den
Schutz des Art. 8 EMRK falle,
dass jedoch der Schluss des SEM auf das Fehlen einer Ehe im Rechts-
sinne, über deren Anerkennung nach den einschlägigen Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2017 über das Internationale Pri-
vatrecht (IPRG, SR 291) zu befinden ist, gestützt auf eine willkürliche Be-
weiswürdigung und in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte,
dass es sich nämlich beim syrischen Dokument, das die Beschwerdefüh-
rerin als Beweismittel für ihre Ehe mit B._______ ins Recht legte, dem
äusseren Schein nach um das Original oder zumindest die beglaubigte Ko-
pie eines Urteils des Scharia-Gerichts Nr. 9 von Damaskus handelt, das
am 14. November 2018 ergangen ist,
dass das Gericht mit dem Urteil die am 29. September 2018 in Damaskus
durch Ehevertrag geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit
B._______ auf Begehren der Beschwerdeführerin anerkennt und die zu-
ständige Behörde anweist, die entsprechenden Eintragungen im Perso-
nenstandsregister der beteiligten Parteien vorzunehmen,
dass dieses Vorgehen im Einklang mit Art. 40 Abs. 2 des syrischen Perso-
nalstatutgesetzes steht (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953, teilweise
abgedruckt in BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kind-
schaftsrecht, Syrien, Stand: 31.12.1993),
dass die Art und Weise, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung die-
sem Dokument, ohne es näher zu bezeichnen oder sich zu seinem Inhalt
zu äussern, pauschal den Beweiswert abspricht, nicht nachvollziehbar ist
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und die erforderliche Ernsthaftigkeit bei der Abnahme von anerbotenen Be-
weismitteln und deren Würdigung vermissen lässt,
dass den Vorakten denn auch nichts entnommen werden kann, das darauf
schliessen liesse, das SEM habe sich mit dem Dokument in irgendeiner
Weise näher befasst (Übersetzung, eine irgendwie geartete Auseinander-
setzung mit seinem Inhalt, Dokumentenprüfung),
dass das Vorgehen des SEM als Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes (Art. 12 VwVG) und gleichzeitig als Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu werten ist, das von der Behörde eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung
anerbotener Beweismittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und eine nachvollziehbare
Begründung ihres Entscheides verlangt (Art. 35 Abs. 1 VwvG),
dass eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken ist,
dass das SEM der Beschwerdeführerin die divergierenden Aussagen von
B._______ anlässlich seiner Anhörung vom 22. März 2016 entgegenhält,
ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu ha-
ben, wie es Art. 33 Abs. 1 VwVG verlangt,
dass es unter den gegebenen Umständen den Rahmen des Beschwerde-
verfahrens sprengen würde, eine Heilung des rechtlichen Gehörs zuzulas-
sen und die Entscheidsreife hinsichtlich des Bestands einer Ehe im Rechts-
sinne durch eine regelkonforme Prüfung und Bewertung des eingereichten
syrischen Gerichtsurteils samt Vornahme allenfalls notwendiger, weiterer
Sachverhaltsabklärungen herbeizuführen,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen ist, damit dieses
den Sachverhalt hinsichtlich des Bestands einer Ehe im Rechtssinne unter
Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin ergänzend abklärt und
gestützt darauf eine Neubeurteilung vornimmt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird,
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dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung jedoch vorlie-
gend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten
Entschädigung abgedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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