B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-4158/2015
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Monika Ziegler, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-4158/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1985 geborene philippinische Staatsangehörige B._______(nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 13. März 2015 bei der schweizeri-
schen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bezie-
hungsweise Beschwerdeführer) im Kanton C._______ (Akten der Vor-
instanz [SEM act.] 5/48 – 51). Der Gastgeber hatte zuvor, am 3. März 2015,
ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst, in welchem er unter an-
derem festhielt, bei seinem Gast handle es sich um eine "nette und liebens-
werte Frau" und der Besuch sei "ferienhalber". Er hoffe, der Gesuchstelle-
rin in dieser Zeit viel von der Schweiz zeigen zu können (SEM act. 5/36).
B.
Mit Formularentscheid vom 16. März 2015 lehnte es die schweizerische
Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/46 f.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 30. März 2015 Einspra-
che bei der Vorinstanz. Dabei machte er implizit geltend, die Einschätzung
der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Er pflege seit mehreren
Jahren eine "sehr gute Beziehung" zur Familie der Gesuchstellerin und
habe letztere deshalb für einen "begrenzten Urlaub" in die Schweiz einge-
laden. Die Gesuchstellerin habe einen Sohn, der während ihres Ausland-
aufenthaltes von ihrer Mutter betreut würde. Damit sei gewährleistet, dass
die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem Besuchsaufenthalt fristgerecht
wieder verlassen werde (SEM act. 1/22).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons C._______ am 6. Mai 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber,
den dieser am 27. Mai 2015 schriftlich beantwortete (SEM act. 7/68 – 76).
E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
F-4158/2015
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stellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse ein anhaltend starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck
festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Ge-
suchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen
zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht an-
standslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Ge-
suchstellerin sei 30 Jahre alt, unverheiratet und gehe keiner Erwerbstätig-
keit nach. Zwar sei sie Mutter eines vierjährigen Kindes. Die daraus abzu-
leitenden Verpflichtungen seien aber schon deshalb zu relativieren, weil die
Gesuchstellerin eine fast dreimonatige und damit relativ lange Abwesen-
heit von ihrem Kind plane und weil ganz allgemein zurückbleibende Kinder
erfahrungsgemäss nicht vom Entschluss zur Emigration abzuhalten ver-
möchten (SEM act. 8/78 – 80).
F.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Beschwerde vom 2. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügt er im Wesentlichen, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Es gehe wirklich nur darum
seine Freundin, die er nun schon seit vier Jahren kenne und die er regel-
mässig im Winter während Wochen in ihrer Heimat besuche, für be-
schränkte Zeit in der Schweiz begrüssen zu können. Obwohl es nicht in
seiner absoluten Macht stehe, für eine fristgerechte Ausreise zu garantie-
ren, hege er keinerlei Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin rechtzeitig in
ihre Heimat zurückkehren werde, zumal sie dort ihre nächsten Angehöri-
gen habe und – vor allem durch ihren kleinen Sohn – familiär eingebunden
sei. Die solchermassen begründete Gewissheit über das Wohlverhalten
seines Gastes veranlasse ihn dazu, als Gastgeber eine Sicherheitsleistung
von Fr. 20'000.- zur Deckung allfälliger Ansprüche zu offerieren. Die Ge-
suchstellerin sei sich bewusst, welchen finanziellen Schaden sie ihm zufü-
gen würde, sollte sie sich nicht an die Gültigkeitsdauer eines Visums hal-
ten. Indem die Vorinstanz dennoch auf eine ungenügende Gewähr
schliesse und nicht offenlege, auf welche Weise überhaupt eine ihrer Auf-
fassung nach ausreichende Sicherheit geleistet werden könnte, handle sie
willkürlich.
F-4158/2015
Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2015 Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
In einer Replik vom 2. September 2015 hält der Beschwerdeführer seiner-
seits an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest und bean-
tragt zusätzlich eine "Parteibefragung".
I.
Mit Schreiben vom 16. Juni und 29. Juni 2016 wurde ein Mandatswechsel
angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
F-4158/2015
Seite 5
3.
Zur vom Beschwerdeführer replikweise beantragten Parteibefragung be-
stand kein Anlass. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grund-
satz der Schriftlichkeit geprägt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 m.H.) und
es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E.
5.3). Die Anordnung einer Parteibefragung würde vor diesem Hintergrund
voraussetzen, dass wesentliche Teile des Sachverhalts nicht auf andere
Weise (eben in schriftlicher Form) erhoben werden können. Der Beschwer-
deführer unterliess es hingegen darzutun, welche zusätzlichen Elemente
mit einer Parteibefragung erhellt werden sollten und auch nur auf diese
Weise geklärt werden könnten. Unter diesen Umständen konnte von der
beantragten Beweisvorkehr in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
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Seite 6
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
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Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
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Seite 8
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstums-
raten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes
Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Be-
völkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe
Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante
Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit
und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme
darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den
letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg
der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen des-
halb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu
suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastar-
beitern ins Ausland hilft den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie
dient darüber hinaus der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung
des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaerti-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippi-
nen > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im Mai 2016).
6.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emig-
ration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die
Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im
erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und
oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten.
F-4158/2015
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Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begüns-
tigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, neue Fakten zu
schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage
überzuführen.
6.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug
auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich
einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Um-
ständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhal-
ten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zwei-
fel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-
Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4
und E. 6.3.1 je m.H.).
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige unverheira-
tete Frau, alleinerziehende Mutter eines mittlerweile ca. fünfjährigen Soh-
nes. Nach Darstellung des Beschwerdeführers wohnt sie zusammen mit
ihren Eltern und dem Kind in einem kleinen Haus in D._______, einer Ort-
schaft im Grossraum von Manila (SEM. act. 5/51 und 7/71). Seit dem Ver-
lust ihrer letzten Arbeitsstelle im Dezember 2014 übe sie keine Erwerbstä-
tigkeit mehr aus. Sie verrichte Haushaltsarbeiten und betreue ihr Kind so-
wie zeitweise auch die beiden Kinder einer Schwester, damit diese einer
bezahlten Arbeit nachgehen könne (SEM act. 7/72).
In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in
ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentli-
chen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man
vom Verhältnis zum eigenen Kind absieht. Was letzteres anbelangt, so ver-
wies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf die mit knapp drei Monaten
relativ lange geplante Trennung und auf den Umstand, dass in Verhältnis-
sen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder – zumindest solange
sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug
bestehen – in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration ab-
halten kann.
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Seite 10
7.2 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen seit Dezember 2010.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers begegnete er der Gesuch-
stellerin damals zufälligerweise in einem Restaurant in E._______, einer
Stadt, die zwar landschaftlich und kulturell für Touristen keine besondere,
als landesweites Zentrum der Unterhaltung und des Nachtlebens aber
umso grössere Bedeutung hat (SEM act. 7/73). Die Gesuchstellerin selbst
erklärte gegenüber der Schweizer Vertretung, sie habe den Beschwerde-
führer bei ihrer Arbeit kennen gelernt (SEM act. 5/41). Sie sähen sich ein-
mal im Jahr während mehreren Wochen und unternähmen gemeinsame
Reisen durch das Land. Daneben telefonierten sie regelmässig (SEM act.
5/41 und 7/73).
7.3 Die Gesuchstellerin lebt seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle
Ende 2014 offenbar von finanziellen Zuwendungen des Beschwerdefüh-
rers. Diese beliefen sich gemäss den im Einspracheverfahren edierten Be-
legen allein im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Ende April 2015 auf
einen Betrag von Fr. 3‘500.- (SEM act. 7/62 f.). Es ist mit anderen Worten
in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen einseitigen Abhängig-
keitsverhältnis auszugehen. Daraus könnte zwar durchaus auf gewisse
moralische Verpflichtungen der Gesuchstellerin dem Beschwerdeführer
gegenüber geschlossen werden. Dennoch lässt sich angesichts der gros-
sen kulturellen Unterschiede und eines erheblichen Altersunterschieds von
25 Jahren nicht abschätzen, wie sich das Verhältnis zwischen den beiden
während des geplanten langen Besuchsaufenthalts entwickeln könnte.
7.4 Entscheidend für die Frage der genügenden Gewähr kann auch nicht
sein, dass der Beschwerdeführer nachträglich die Leistung finanzieller Si-
cherheiten im Umfang von Fr. 20‘000.- offeriert. Dieses im Schweizeri-
schen Recht geregelte Instrument (Art. 5 Bst. b und Art. 6 Abs. 3 AuG i.V.m.
Art. 7 ff. VEV) dient einzig der Sicherstellung gewisser mit dem Aufenthalt
verbundener Kosten und kommt damit entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers weder von seinem Zweck noch von seinen Wirkungen her
einer strafrechtlichen Kaution gleich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-
5260/2011 vom 4. April 2014 E. 4.3 und 4.4).
7.5 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist
sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
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Seite 11
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.6 Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge,
wonach diese willkürlich handle, wenn sie von der Gesuchstellerin den
Nachweis einer gesicherten Wiederausreise verlange ohne gleichzeitig
darzutun, wie ein solcher überhaupt erbracht werden könne, erweist sich
als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang von der kantonalen Mig-
rationsbehörde in deren Fragenkatalog vom 6. Mai 2015 (SEM act. 7/58)
verwendete Sprachregelung ist vielleicht etwas unglücklich ausgefallen.
Art. 5 Abs. 2 AuG spricht von einer Gewähr für die gesicherte Wiederaus-
reise und es versteht sich von selbst, dass sich eine solche aus der Ge-
samtheit der persönlichen Verhältnisse ergeben muss. Es geht mit anderen
Worten nicht um eine Form des Beweises, sondern um Plausibilität und
Glaubwürdigkeit.
7.7 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimat-
land und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu bean-
standen. Mithin ist die über weite Strecken appellatorische Kritik des Be-
schwerdeführers unbegründet.
7.8 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E.5.5) liegen nicht vor.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[…])
– die Migrationsbehörde des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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