B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4164/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ersuchte am
25. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Februar 2017
in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs
vom 6. August 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung
nach Deutschland gewährt.
B.
Gestützt auf den Abgleich mit der Eurodac ersuchte das SEM am 6. August
2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO).
C.
Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 8. Au-
gust 2019 gut.
D.
Mit Verfügung vom 9. August 2019 (eröffnet am 14. August 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte
es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch und die Er-
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teilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Krankheit. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 19. August 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug
der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovi-
sorisch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt von E. 3.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der vorläufigen Aufnahme ist demge-
genüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten.
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3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
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4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac reichte der Beschwerdefüh-
rer am 27. Februar 2017 in Deutschland ein Asylgesuch ein. Die deutschen
Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 6. August 2019
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 8. August 2019 und so-
mit innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) gut. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands mit
dem Argument, er habe Deutschland im Juli 2017 und somit das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen (Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3. Bei der Aufnahme der Personalien vom 2. August 2019 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe seinen Pass in Bern verloren. An der Befra-
gung vom 6. August 2019 brachte er im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vor, er habe in Deutschland keinen Entscheid erhalten und sei wegen des
Todes seiner Mutter im Juli 2017 selbständig und ohne Hilfe der deutschen
Behörden via Barcelona nach Georgien zurückgekehrt. Über einen Pass
als Beweismittel verfüge er nicht. Er besitze keinen Aufenthaltstitel für ein
europäisches Land und habe nur in der Schweiz und in Deutschland ein
Asylgesuch gestellt. Mit einer Rückkehr nach Deutschland habe er keine
Probleme. In Georgien habe man ihm gesagt, dass er in der Schweiz me-
dizinisch versorgt würde.
5.4. Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Juli
2017 aus Deutschland ausgereist und nach Georgien zurückgekehrt. Im
Dezember 2017 habe er sich eine neue Identitätskarte und einen Pass
ausstellen lassen. Am 25. Juli 2019 sei er in die Schweiz eingereist. Sein
Bruder habe nun seinen Pass gefunden. Er lege die Seiten bei, die bewei-
sen würden, dass er am 23. Juli 2019 aus Georgien aus- und am 23. Juli
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2019 in Ungarn eingereist sei. Er sei seit zwei Jahren "weg aus Deutsch-
land" und verstehe nicht, weshalb er nun dorthin zurückkehren müsse.
5.5 Der Beschwerdeführer reichte drei Kopien von Seiten seines Reisepas-
ses ein. Aus diesen geht hervor, dass der Pass (Nr. […]) am 15. Dezember
2017 ausgestellt worden ist und bis zum 15. Dezember 2027 gültig ist
(Seite 03). Auf Seite 48 befindet sich ein Ausreisestempel der georgischen
Behörden vom 23. Juli 2019 und auf Seite 04 ein kaum lesbarer Einreise-
stempel vom selben Tag. Die Passkopien sind somit nicht nur teilweise un-
leserlich, sondern auch unvollständig eingereicht worden. Aufgrund dieser
Unterlagen kann der angeblich dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des
Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten nicht als nachgewiesen erachtet
werden. Überdies ist aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits einen Pass mit der Nummer
[…] besitzt, welcher auf den Namen B._______ lautet und bis zum 1. März
2026 gültig ist. Es besteht deshalb der Verdacht, dass der Beschwerdefüh-
rer seine wahre Identität verheimlicht oder zumindest verschleiert. Dies ist
jedoch im vorliegenden Verfahren nicht von wesentlicher Bedeutung, wes-
halb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
6.
6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu ändern.
6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
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6.4 Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnah-
merichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon
ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
6.5 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat er nicht dargetan, die ihn dort bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
6.6 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, es gehe ihm gesundheitlich
sehr schlecht. Er habe viel Gewicht verloren, Schmerzen in den Beinen
und der linken Körperhälfte und benötige dringend medizinische Hilfe. In
Deutschland habe er keine "richtige" Hilfe, sondern nur "C._______" be-
kommen. Auch in Georgien sei er medizinisch nicht betreut worden. Er
habe am 21. und 28. August 2019 hier noch Untersuchungstermine. An-
lässlich des Dublin-Gesprächs gab er an, an Thrombose zu leiden, Schwie-
rigkeiten mit dem "Laufen" und dem Essen zu haben. Des Weiteren habe
er Schlafprobleme. Bei der Vorinstanz reichte er medizinische Berichte aus
Georgien zu den Akten.
Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme,
Deutschland würde dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. So hat er sei-
nen Angaben zufolge dort ein Medikament erhalten. Deutschland verfügt
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19
Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die er-
forderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten. Für das weitere
Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese
wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trägt dem aktu-
ellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation
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der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne
von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über sei-
nen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung in-
formiert. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand des Beschwerdefüh-
rers gibt es vorliegend keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach
Deutschland würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten.
6.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.8 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitions-
beschränkung überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der An-
wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin;
das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen da-
rauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig
erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen
Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
6.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG) ist aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vorn-
herein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
9.
Der am 19. August 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrage auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand: