B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-4166/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Adolf C. Kellerhals, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4166/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1980 in Kosovo geborene A._______ kam im Alter von sieben Jahren
in die Schweiz und war bis 2014 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
des Kantons Aargau. Im Januar 2002 heiratete er in seinem Heimatland
eine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Landsmännin. Diese reiste im
August 2002 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthalts-,
dann eine Niederlassungsbewilligung. Im August 2007 wurde die gemein-
same Tochter des Ehepaares geboren (zu Vorstehendem: vgl. Ziff. 3.2.1
der Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau
vom 8. Mai 2014 [Vorakten S. 42]).
B.
Am 13. Oktober 2006 wurde A._______ im Kanton Neuenburg zu einer 14-
tägigen Freiheitsstrafe verurteilt, dies wegen unvollendeten versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 29. Novem-
ber 2013 – A._______ befand sich bereits im vorzeitigen Strafvollzug –
verurteilte ihn das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen mehrfa-
cher qualifizierter und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu
einer sechsjährigen Freiheitsstrafe (zu beiden Verurteilungen: vgl. Sach-
verhalt B der o.g. Verfügung vom 8. Mai 2014 [Vorakten S. 45]; zum vor-
zeitigen Strafantritt: o.g. Urteil vom 29. November 2013 [Vorakten S. 24]).
C.
Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief das Amt für Migration und Integra-
tion des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A._______
und ordnete auf den Termin seiner Haftentlassung die Wegweisung an. Die
entsprechende Verfügung vom 8. Mai 2014 blieb unangefochten. Am 8.
Juni 2015 wurde A._______ aus dem Strafvollzug entlassen und in sein
Heimatland ausgeschafft (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Mass-
nahmenvollzug des Kantons Bern vom 21. Mai 2015 sowie Flugbestäti-
gung vom 30. März 2015 [Vorakten S. 4 und 49]).
D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 verhängte das SEM über A._______ ein
zehnjähriges Einreiseverbot, das auch zu einer Ausschreibung zur Einrei-
severweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Be-
gründung verwies das SEM auf dessen Verurteilung vom 29. November
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Seite 3
2013. Die abgeurteilten Delikte, begangen über einen Zeitraum von zwei-
einhalb Jahren und ohne Rücksichtnahme auf familiäre Beziehungen,
sprächen für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung. Von daher – und vor dem Hintergrund von Art. 67 Abs. 3 AuG
(SR 142.20) – sei zur Vermeidung künftiger Delikte eine Fernhaltemass-
nahme von 10 Jahren angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geltend gemachten familiären Gründe könnten allenfalls zu einer zeitweili-
gen Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG führen.
E.
Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
3. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. In der Hauptsa-
che beantragt er, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf ma-
ximal ein Jahr zu reduzieren und auf die Schweiz zu beschränken.
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung seines rechtlichen Ge-
hörs, da ihm der kantonale Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots nicht
zugestellt worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz mit der nur halbsei-
tigen Begründung des Einreiseverbots ihre Begründungspflicht verletzt,
und zwar sowohl im Hinblick auf die zehnjährige Dauer der Massnahme
als auch im Hinblick auf seine familiären Interessen.
Auch in inhaltlicher Hinsicht habe die Vorinstanz seine familiäre und per-
sönliche Situation unzureichend gewürdigt; vor allem sei nicht berücksich-
tigt worden, dass „praktisch die gesamte Familie“ mit gefestigtem Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz lebe und er sich bis zum Strafantritt „mit ei-
gener Arbeit seinen Lebensunterhalt verdient“ habe. Mit Ausnahme der
Verurteilung im Jahr 2006 habe er bis zum Jahr 2008 „ein korrektes Leben
in der Schweiz geführt“. Auch im Strafvollzug habe er sich wohl verhalten
und sich im Hinblick auf seine Entlassung und die Wiederaufnahme seines
Familienlebens bereits um eine Arbeitsstelle bemüht. Seine eigenen Inte-
ressen müssten Vorrang haben vor einem Einreiseverbot, für das keine
Notwendigkeit bestehe und das von daher unverhältnismässig sei. Erst
recht sei nicht ersichtlich, warum ihn die Vorinstanz als schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachte.
F.
In prozessualer Hinsicht hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Durchführung einer öffentli-
chen Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ersucht. Diese beiden Gesuche hat
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Seite 4
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015
abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2015 beantragt die Vor-in-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Dem Strafurteil vom 29. November
2013 zufolge sei der Beschwerdeführer interkantonal bis sogar internatio-
nal, dies mit professioneller Vorgehensweise, im Drogengeschäft tätig ge-
wesen. Er habe die Gesundheit vieler Personen gefährdet und damit ge-
gen besonders hohe Rechtsgüter verstossen. Aufgrund dessen gehe von
ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung aus, was eine 10-jährige Fernhaltemassnahme rechtfertige. Der im
Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengere Beurtei-
lungsmassstab ergebe sich daraus, dass Strafrecht und Ausländerrecht
unterschiedliche Ziele verfolgten. Was die Ausschreibung des Einreisever-
bots im SIS II betreffe, so sei diese rechtskonform erfolgt, d.h. auf der
Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-
VO]).
H.
In seiner darauffolgenden Replik vom 25. November 2015 stellt der Be-
schwerdeführer ergänzende Rechtsbegehren, zum einen, „subeventualiter
sei die Dauer eines Einreiseverbotes nach richterlichem Ermessen ange-
messen zu reduzieren“, zum anderen, „eventualiter sei vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine mündliche Parteibefragung mit dem Beschwerde-
führer durchzuführen“. Er, der Beschwerdeführer, halte aber an seinem An-
trag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung fest. Nur so,
allenfalls mittels mündlicher Parteibefragung, könne der – auch dem Straf-
urteil zugrunde liegende – Sachverhalt korrekt abgeklärt und sein dem Ein-
reiseverbot entgegenstehendes persönliches Interesse deutlich gemacht
werden. In diesem Rahmen seien auch die gegen den Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung sprechenden Gründe zu berücksichtigen, denn er,
der Beschwerdeführer habe es seinerzeit aus Unkenntnis versäumt, die
kantonale Verfügung vom 8. Mai 2014 anzufechten.
In Bezug auf die von ihm behaupteten Verletzungen des rechtlichen Ge-
hörs bzw. der Begründungspflicht wiederholt und erläutert der Beschwer-
deführer sein bisheriges Vorbringen. Diese Verletzungen seien, entgegen
F-4166/2015
Seite 5
der Ausführungen in der Zwischenverfügung von 28. Juli 2015, schwerwie-
gend und müssten zur Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreisever-
bots führen. Was die materielle Beurteilung der Fernhaltemassnahme an-
gehe, so habe er, wie bereits geschildert, ein „ausserordentlich starkes pri-
vates Interesse“ am Wohl seiner Familie und damit an einer Einreisemög-
lichkeit in die Schweiz (S. 5). Seiner Ehefrau, welche mit ihrer Arbeit die
Familie unterhalte, und dem gemeinsamen Kind sei es angesichts der wirt-
schaftlichen Verhältnisse in Kosovo nicht zuzumuten, künftig dort zu woh-
nen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er, A._______, nicht
mehr straffällig werde. Die fehlerfreie Interessensabwägung müsse zumin-
dest zu einer erheblichen Reduktion der Einreiseverbotsdauer führen, sei
es doch nach den mehr als vier Jahre zurückliegenden Drogendelikten
nicht mehr gerechtfertigt, bei ihm von einer für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG
auszugehen. Die gegen ihn verhängte Fernhaltemassnahme verletze zu-
dem das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107).
I.
Die Vorinstanz hat am 3. Dezember 2015 eine Duplik eingereicht und an
ihrem bisherigen Vorbringen und ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde festgehalten. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht. Hierzu erhielt er
die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme, von der er innerhalb der
ihm eingeräumten Frist keinen Gebrauch machte.
J.
In einem Parallelverfahren (C-8140/2015) hat der Beschwerdeführer mit
Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2015 eine vorinstanzliche Verfü-
gung vom 30. November 2015 angefochten, mit der die von ihm beantragte
Suspension des Einreiseverbots verweigert worden war. In jenem Verfah-
ren hat das Bundesverwaltungsgericht die von ihm gleichzeitig als super-
provisorische Massnahme beantragte Suspension für die Weihnachtsfeier-
tage mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 abgelehnt, was zum
Rückzug der Beschwerde führte. In seiner Rückzugserklärung vom 11. Ja-
nuar 2016 hat der Beschwerdeführer darum ersucht, den Akteninhalt jenes
Verfahrens auch im hier vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt beider Verfahren wird, soweit rechtserheblich,
in den Erwägungen eingegangen.
F-4166/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG); ein
zweitinstanzlicher Rechtsmittelweg gegen ein Einreiseverbot würde ledig-
lich Angehörigen der EU- oder EFTA-Staaten offen stehen (Art. 11 Abs. 3
FZA [SR 0.142.112.681]; Art. 11 Abs. 3 Anhang K EFTA-Übereinkommen
[SR 0.142.112.681]). Auch im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht Schutz des Familienlebens wäre eine weitere Beschwerde
an das Bundesgericht nicht zulässig, geht es doch im vorliegenden Fall
nicht um eine Konstellation von Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG, in der Art. 8
EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung vermitteln könnte
(zur Zulässigkeit der bundesgerichtlichen Beschwerde auf dem Gebiet des
Ausländerrechts vgl. HANSJÖRG SEILER in: Stämpflis Handkommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, Art. 83 N 20 ff. [insbesondere N
21 und N 25]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
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Seite 7
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst
in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine Gehörsverletzung (Art.
29 Abs. 2 BV) darin, dass ihm der kantonale Antrag auf Erlass des Einrei-
severbots nicht zugestellt bzw. zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber hin-
aus wirft er der Vorinstanz vor, sich ungenügend mit seinen – einem Ein-
reiseverbot entgegenstehenden – Argumenten auseinandergesetzt und
dadurch die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG) verletzt zu haben.
3.1 Mit beiden Einwänden hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits
in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 auseinandergesetzt und den
erstgenannten Einwand des Beschwerdeführers als unbehelflich bezeich-
net. Auf die entsprechende Argumentation kann hier verwiesen werden.
3.2 Bezüglich des zweiten Einwands wurde im Rahmen der summarischen
Prüfung festgehalten, dass die Begründung der Verfügung angesichts der
Tragweite der Massnahme sehr knapp ausgefallen sei, „dass es sich je-
doch – wenn überhaupt – nicht um eine schwerwiegende Verletzung der
Verfahrensrechte handelt, welche eine Kassation des angefochtenen Ent-
scheids rechtfertigen könnte“; einen entsprechenden Antrag habe der Be-
schwerdeführer auch nicht gestellt. Im Rahmen der hier vorzunehmenden
vollumfänglichen Überprüfung ergibt sich kein anderes Bild. Die vo-
rinstanzliche Begründung war tatsächlich äusserst rudimentär. Von einer
Aufhebung der Verfügung kann jedoch aufgrund der genannten Umstände
abgesehen werden, da das Einreiseverbot in rechtsgenügender Weise an-
gefochten werden konnte, dem Bundesverwaltungsgericht dieselbe Kogni-
tion zukommt wie der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer – der primär
die ersatzlose Aufhebung der Verfügung verlangt – durch den Verzicht auf
die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entsteht (vgl. zur Heilung von
Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und BVGE 2012/24 E. 3.4 so-
wie BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, Art. 29 N. 108 ff, 113, je mit Hinweisen).
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Seite 8
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni
2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbe-
ständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich
ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen
ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden,
ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer
angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl.
BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).
4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
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Seite 9
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mas-
sgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24
SIS II-Verordnung sowie Art. 20–22 der Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen A._______ verhängte Einreise-
verbot mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau vom 29. November 2013 (vgl. Vorakten S. 19 ff.).
Die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten – mehrfache qualifizierte
und einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz – stellen zweifellos
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Be-
schwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Seine in der Replik aus-
drücklich geäusserte Überzeugung, von ihm werde künftig keine den vor-
herigen Verstössen entsprechende Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund
der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 4.2 am Ende) nicht mas-
sgeblich. Hinzu kommt, dass der unbedingt zu vollziehende Teil seiner
Strafe erst am 8. Juni 2015 endete und die strafrechtliche Probezeit für den
bedingt aufgeschobenen Strafrest erst am 8. Juni 2017 abgelaufen sein
wird (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 21.
Mai 2015 [Vorakten S. 4]). Mit seinen Hinweisen auf die mehr als vier Jahre
zurückliegenden Drogendelikte und sein Wohlverhalten während der Haft
vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die Vermutung der noch immer
von ihm ausgehenden Gefährdung nicht zu erschüttern. Dass der Be-
schwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG ge-
nannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind – wie oben
(E. 4.1) dargelegt – nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch
bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und se-
xuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur
Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris-
mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus
der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu-
nahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine
F-4166/2015
Seite 10
günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte
müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle
und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3;
BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Insofern anerkennt auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) – insbesondere im Falle von Betäu-
bungsmitteldelikten – ein berechtigtes Interesse der Vertragsstaaten an ei-
nem harten Durchgreifen und einer damit einhergehenden zulässigen Ein-
schränkung des Familienlebens (vgl. Urteile Yilmaz gegen Deutschland
vom 17. April 2003, 52853/99, Ziff. 46; Baghli gegen Frankreich vom
30. November 1999, 34374/97, Ziff. 48 in fine; Mehemi gegen Frankreich
vom 26. September 1997, 25017/94, Ziff. 37 und Entscheid Jankov gegen
Deutschland vom 13. Januar 2000, 35112/97).
5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausge-
hende schwerwiegende Gefahr aus der Art seiner Delikte sowie aus dem
langen Begehungszeitraum, der mit „rund zweieinhalb Jahren“ angegeben
wird, laut den im Strafurteil aufgeführten Einzeltaten aber ziemlich genau
dreieinhalb Jahre – von Januar 2008 bis Juni 2011 – betrug (vgl. Urteil vom
29. November 2013 [Vorakten S. 25–29]). Aus dessen Kurzbegründung
(Beschwerdebeilage 20, S. 7) geht hervor, dass die sanktionierten qualifi-
zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – vor allem
der Handel mit Kokain – die schwersten der insgesamt beurteilten Strafta-
ten darstellten und daher massgeblich für die Höhe der Einsatzstrafe wa-
ren. Bejaht wurde ihre Qualifizierung aufgrund des mengen- und gewerbs-
mässigen Charakters im Sinne von aArt. 19 Ziff. 2 Bst. a und c der bis zum
30. Juni 2011 geltenden Fassung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;
SR 812.121 [AS 1975 1220]). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau
hat bei der Begründung des Urteils (S. 5) darauf hingewiesen, dass das
neue Recht im konkreten Fall nicht milder wäre. Zu den Tatkomponenten
der Strafzumessung (S. 7 der Urteilsbegründung) führte es Folgendes aus:
„Dem Beschuldigten kann vorab der Handel mit ca. 10.909 Kilogramm Ko-
kaingemisch – entsprechend fast 2.2 Kilogramm reinen Stoffes – mit einem
entsprechenden Abnehmerkreis nachgewiesen werden. Dazu kommen ca.
9.005 Kilogramm Heroingemisch bzw. 1.35 Kilogramm reines Heroin, ca.
95.856 Kilogramm Marihuana, ca. 750 Gramm Haschisch sowie ca. 75 Kilo-
gramm Streckmittel, mit welchen der Beschuldigte gehandelt hat. Das Aus-
mass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit zweifellos einigermassen schwer.
Der Beschuldigte hat sein Drogengeschäft über einen Zeitraum von über drei
Jahren betrieben und ist interkantonal (bis sogar international) tätig gewesen.
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Seite 11
Die Art und Weise der Erfolgsherbeiführung darf als professionell bezeichnet
werden (insbesondere aufgrund der Verwendung von verschiedenen Handies
sowie von Codes). Der Beschuldigte hat zudem über ein einigermassen aus-
geprägtes Lieferanten- und Abnehmernetz verfügt, welches ihm letztlich er-
möglicht hat, in so grossem Umfang im Drogenhandel tätig zu sein.
Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Beweggründe
sind rein monetärer und damit egoistischer Art.
Den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz kommt bei der Strafzumes-
sung im Übrigen keine hervorragende Bedeutung zu.“
In Bezug auf die Täterkomponente (S. 7 f. der Urteilsbegründung) legte das
Regionalgericht Folgendes dar:
„Der Beschuldigte ist in normalen Familienverhältnissen in Wynau aufgewach-
sen und dort auch zur Schule gegangen (…). Er hat – allerdings ohne Ab-
schluss – eine Lehre als Automonteur gemacht (…). Danach hat er immer wie-
der gearbeitet, aber vor allem auch von den Einnahmen seiner arbeitenden
Ehefrau gelebt. Gemeinsam haben sie ein Kind (…).
(…)
Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen überwiegend ab-
gestritten und nur in geringem Ausmass ein Geständnis abgelegt. Vor Gericht
ist er höflich aufgetreten. Ein solches (Aussage-)Verhalten ist insgesamt als
neutral zu bewerten. Reue oder Einsicht können bei einem solchen Aussage-
verhalten nicht erwartet werden.“
5.4 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten sprechen ge-
nerell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf
den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbrei-
tungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen (vgl. E. 5.2). Die soeben (E.
5.3) dargelegte Begründung des Strafurteils erlaubt in Bezug auf
A._______ keine andere Betrachtungsweise, geht doch aus ihr hervor,
dass dieser trotz bereits vorhandener eigener Familie – die Tochter wurde
2007 geboren – und keineswegs aus der Not heraus straffällig wurde.
Selbst wenn bei ihm nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen sollte, so ist
dieses Risiko angesichts der bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen
und ändert nichts an der Einschätzung der von ihm ausgehenden Gefahr.
Die professionelle Vorgehensweise bei seinen Drogengeschäften und sein
– laut Urteilsbegründung –„einigermassen ausgeprägtes Lieferanten- und
Abnehmernetz“ (S. 7) sprechen erst recht dafür, dass die Möglichkeit de-
liktischer Rückfälle nicht vernachlässigt werden darf.
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Seite 12
5.5 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und dass
in einer solchen Konstellation die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einrei-
severbots überschritten werden kann.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S.
125).
6.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einrei-
severbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gül-
tigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein straf-
bares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; da-
nach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen
gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte,
welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionieren-
den Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24.
März 2015 E. 3.2 m.H.).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländer-
recht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzu-
wenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine
resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ih-
rer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewäh-
rungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
Dass die strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers im Juni 2017
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abgelaufen sein wird, bedeutet von daher nicht, dass er danach kein Risiko
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde.
6.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen darauf,
dass fast alle seine Angehörigen – und er selbst seit seiner Kindheit – in
der Schweiz lebten und er sich, abgesehen von der Verurteilung im Jahr
2006, bis zum Jahr 2008 nichts habe zuschulden kommen lassen. Dies,
sein Wohlverhalten im Strafvollzug sowie die bereits dort in die Wege ge-
leitete Suche nach einem Arbeitsplatz für die Zeit nach seiner Entlassung
genügt seiner Ansicht nach, um seinen eigenen Interessen absoluten Vor-
rang vor dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltemassnahme einzu-
räumen (vgl. hierzu Sachverhalt E).
6.2.1 Die dargelegten Einwände zielen am eigentlichen Verfahrensgegen-
stand vorbei. Der Beschwerdeführer kann bereits aufgrund des rechtskräf-
tigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht mehr bei seiner Fa-
milie in der Schweiz wohnen. Es besteht auch kein Grund, die sachgerech-
ten und mit der Widerrufspraxis übereinstimmenden Erwägungen der kan-
tonalen Verfügung vom 8. Mai 2014 (vgl. dortige E. 3 [Vorakten S. 41–43])
in Zweifel zu ziehen. In dieser Verfügung geht das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau davon aus, dass der Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf
Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, weil seiner Ehefrau die
Rückkehr in das gemeinsame Heimatland „schwer zumutbar“ sei. Unter
Hinweis auf die sogenannte Reneja-Praxis (BGE 130 II 176 E. 4.1, bekräf-
tigt durch BGE 135 II 377 E. 4.4) bzw. die weit über zwei Jahre hinausge-
hende Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers hat es diesen Eingriff jedoch
gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt betrachtet (vgl. E. 3.2.4 und
E. 4).
6.2.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über
den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier
lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die
Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage
gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegen-
über allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzu-
lässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die Vo-
rinstanz konnte die familiären Interessen des Beschwerdeführers nach fa-
miliärem Zusammensein demzufolge nur berücksichtigen, indem sie ihm in
ihrer Verfügung Suspensionen des Einreiseverbots in Aussicht stellte und
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– was zu prüfen bleibt – für das Einreiseverbot eine angemessene Dauer
anordnete.
6.3 Im Rahmen der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für
den nur noch eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Verwandten
trägt. Immerhin können die gemeinsamen Beziehungen nicht nur im Rah-
men von Suspensionen, sondern auch durch Besuche seiner Angehörigen
in Kosovo und mithilfe moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden.
Dies garantiert auch der Kernfamilie, Ehefrau und Tochter, ein gewisses
Mass an Familienleben, bei dem das Kindeswohl – es ist gemäss Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen – nicht ausser Acht gelas-
sen wird.
Dass sich der Beschwerdeführer bis zum Einstieg in den Drogenhandel –
abgesehen von der Verurteilung im Jahr 2006 – strafrechtlich unauffällig
verhielt, kann ihm angesichts der Begehungszeitraums von dreieinhalb
Jahren und der Professionalität seines Vorgehens nicht zugutegehalten
werden. Dies gilt erst recht, weil seine Verstösse gegen das Betäubungs-
mittelgesetz im Januar 2008, ohne Rücksicht auf die bereits vorhandene
eigene junge Familie, ihren Anfang nahmen. All dies, die Schwere und be-
sondere Gefährlichkeit seiner kriminellen Handlungen und die daraus re-
sultierende Freiheitstrafe von sechs Jahren sprechen dafür, dass den fa-
miliären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen In-
teressen an seiner Fernhaltung kein Gewicht zukommt, das zur Reduzie-
rung der ansonsten angemessenen Dauer des Einreiseverbots führen
könnte. Dass sich ein Straftäter während der Haft wohl verhält, ist, zumal
dies im eigenen Nutzen liegt, üblich. Von daher kann auch das vom Be-
schwerdeführerführ behauptete Wohlverhalten während seines Strafvoll-
zug nicht die Interessenabwägung beeinflussen. Vor diesem Hintergrund
erscheint die Dauer des Einreiseverbots angemessen.
7.
Aufgrund der seiner Ansicht nach unvollständigen Erhebungen der Vor-
instanz hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Ver-
handlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt. Dieser Antrag wurde
in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 abgewiesen; es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb heute anders zu entscheiden wäre. Damit
kann auf die betreffende Begründung in der genannten Zwischenverfügung
verwiesen werden.
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7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung vom
28. Juli 2015 offen gelassen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Partei-
befragung durchzuführen wäre. Diese erscheint nun, aufgrund der in den
vorstehenden Erwägungen erfolgten Würdigung des verfahrensrelevanten
Sachverhalts, nicht mehr erforderlich. Zum einen ist darauf hinzuweisen,
dass die Auswahl der unter Art. 12 VwVG nicht abschliessend aufgeführten
Beweismittel gewissen Einschränkungen unterliegt (Art. 14 VwVG und Art.
19 VwVG i.V.m. den Bestimmungen des BZP) und sich nach deren Taug-
lichkeit und Beweiskraft richtet (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 468
f.). Zum anderen hat die Behörde nicht alles, was die betroffene Person für
wünschbar hält, abzuklären. Gelangt sie bei pflichtgemässer Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht geeignet,
weitere Klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153
E. 3).
7.2 In seiner Replik hat der Beschwerdeführer zu sämtlichen von ihm be-
strittenen Punkten die Durchführung einer Parteibefragung beantragt.
Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren
grundsätzlich schriftlich geführt wird und dass sich die Behörde nur nöti-
genfalls – so der Wortlaut von Art. 12 VwVG – anderer Beweismittel bedient
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 472). Eine solche Notwendigkeit be-
steht im vorliegenden Verfahren nicht, denn der Beschwerdeführer hat sich
im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich zum Sachverhalt, der dem
Einreiseverbot zugrunde liegt, und zu dessen Auswirkungen auf sein Pri-
vat- und Familienleben äussern können. Daher darf davon ausgegangen
werden, dass eine Parteibefragung sein Vorbringen bestätigen und nicht
zu neuen relevanten Erkenntnissen führen wird. Auch die in den Akten be-
findlichen Dokumente, zu denen sich der Beschwerdeführer explizit äus-
sern will – das Strafurteil vom 29. November 2013 sowie die kantonale Ver-
fügung vom 8. Mai 2014 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung – reichen aus, um den für das Einreiseverbot entscheidungserhebli-
chen Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Schliesslich ist vor
dem Hintergrund der von ihm begangenen Delikte und der einlässlich be-
gründeten Strafverurteilung nicht ersichtlich, inwieweit es auf einen persön-
lichen Eindruck ankäme, der zuweilen für eine Parteibefragung sprechen
kann (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY in Praxiskommentar VwVG,
Art. 12 N 111 ff.). Auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers
kann daher verzichtet werden.
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8.
Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt
somit zum Ergebnis, dass das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Der über das Einreiseverbot hin-
ausgehende und vom Beschwerdeführer beanstandete Ausschluss der
Bewegungsmöglichkeiten im Schengen-Raum ist auf seine Ausschreibung
im SIS II zurückzuführen. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere
angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser
Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung), eine Voraus-
setzung, die im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Auch die Ausschrei-
bung im SIS II ist somit rechtens.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Versand: