B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4174/2017
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Patrick Ruppen, Rechtsanwalt und
Notar, Advokatur und Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von
X._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 31. Mai 2017 beantragte die philippinische Staatsangehörige
X._______ (geb. 1994; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Mo-
naten. Als Reisezweck gab sie an, ihre im Kanton Wallis wohnende
Schwester, B._______, und deren Ehemann, A._______ (nachfolgend:
Gastgeber oder Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Die Gastgeber
hatten zuvor – am 10. Mai 2017 – ein Einladungsschreiben eingereicht.
Darin erklärten sie, sie würden die Gesuchstellerin gerne in die Schweiz
einladen, um hier den Sommer mit ihr verbringen zu können (SEM Akt. 4,
S. 23).
B.
Die Schweizerische Botschaft lehnte den Visumsantrag gleichentags mit-
tels Formular-Verfügung ab. Sie begründete ihre Haltung einerseits mit der
ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchs-
aufenthalt; andererseits hielt die Auslandvertretung fest, die Angaben über
den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
nicht glaubhaft (SEM Akt. 4, S. 28-29).
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 3. Juni 2017 bei der
Vorinstanz Einsprache (SEM Akt. 1, S. 6). Im Rahmen des Einsprachever-
fahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der
Schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (SEM Akt. 4), worauf-
hin sie die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juli 2017 abwies. Sie begrün-
dete ihn damit, dass sie die Einschätzung der schweizerischen Ausland-
vertretung in Manila teile, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nicht gesichert erscheine (SEM. Akt. 6).
D.
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Am 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer – nun anwaltlich
vertreten – eine umfangreiche Replik ein und präzisierte seine Rechtsbe-
gehren dahingehend, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2017
aufzuheben und der Gesuchstellerin ein Visum für einen Aufenthalt in der
Schweiz zu erteilen sei, namentlich für die Zeitspanne von Juni bis August
2018 oder Juli bis September 2018, jeweils für volle drei Monate.
G.
Die Vorinstanz hob in ihrer Duplik vom 20. Oktober 2017 hervor, dass das
Migrationsrisiko der Gesuchstellerin beim ablehnenden Entscheid vom
20. Juli 2017 im Vordergrund gestanden habe, die Einschätzung der
schweizerischen Auslandvertretung in Manila zur Beurteilung dieses Punk-
tes ausreichend gewesen sei und sie – die Vorinstanz – des Weiteren am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte.
H.
In seiner Stellungnahme zur Duplik beteuerte der Beschwerdeführer am
27. November 2017 erneut, es bestünde – im Gegensatz zur Annahme der
Vorinstanz – sehr wohl eine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin. Diese gedenke, ihr Leben in ihrem Hei-
matstaat fortzuführen, sei sie doch eine gebildete und voll im Erwerbsleben
integrierte junge Frau, und deren 4-jährige Tochter sei ein grosser Garant
dafür, dass sie in die Philippinen zurückkehren werde.
I.
Die Vorinstanz liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
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Seite 4
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als verfahrensteilnehmender Gastgeber zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
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Seite 5
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3709, S. 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIP
EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N 3 f.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gem. Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016, kodifizier-
ter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
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Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N 33).
Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige
zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie
Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
3.6 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig ist. Von dieser Möglichkeit kann der betref-
fende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und
Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5
Bst. c SGK).
4.
4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin erscheine nicht hinreichend gesichert.
4.2 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
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Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthal-
tes und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Hierzu sind
lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalls zu würdigen sind.
4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
allgemeinen Lage im Herkunftsland und der individuellen Situation der Ge-
suchstellerin einen ermessensgerechten Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.
5.1 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstums-
raten von durchschnittlich 6-7% verzeichnete, bleibt die Ungleichheit bei
der Einkommensverteilung hoch. Trotz des starken Wirtschaftswachstums
ist es der philippinischen Regierung nicht gelungen, die Armut im Lande
deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote
2017 immerhin auf 21.5% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei
25.2% lag. Nach wie vor ist das Bevölkerungswachstum von ca. 2% relativ
hoch. Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein,
dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstums
drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offizi-
ellen Angaben zuletzt recht stabil bei ca. 6%. Erfreulich ist, dass der Anteil
der Unterbeschäftigten spürbar zurückgegangen ist (2017: 16.1% im Ge-
gensatz zu den Vorjahren bei ca. 23%). Trotzdem verlassen jedes Jahr
zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei
die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Aus-
land hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber
hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen. Sie führt indessen zu einer
immer ausgeprägteren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im
Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: > Aus-
sen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft,
Stand: März 2018, besucht im Mai 2018).
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Seite 8
5.2 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur
Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt
die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Al-
ter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch dieje-
nige zurückgebliebener naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz
zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo be-
reits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, neue Fakten zu
schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage
zu überführen.
5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung pauschal da-
rauf, dass die eingeladene Person zwar in einem Arbeitsverhältnis stehe,
was Gesuchstellende im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die
schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland jedoch nicht davon ab-
halten könne, ins Ausland zu emigrieren. Mangels anderer Belege und Um-
stände sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin
keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflich-
tungen oblägen. Zur Beurteilung dieses Punktes habe die Einschätzung
der schweizerischen Auslandvertretung in Manila genügt (Verwandt-
schaftsverhältnis zu Gastgeber [Schwester/Schwägerin des Gastgebers];
Arbeitsaufnahme in der Schweiz könne aus folgenden Gründen nicht aus-
geschlossen werden: (a) keine geregelte Arbeit/Anstellung oder nur mit be-
scheidenem Einkommen, (b) die Möglichkeit, dass die Gesuchstellerin als
Haushaltshilfe beim Gastgeber arbeiten werde bzw. mit Hilfe der Gastge-
ber eine Arbeit in der Schweiz suchen werde, könne nicht ausgeschlossen
werden; längerer Aufenthalt in der Schweiz entspreche keiner Notwendig-
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keit; Motiv des Aufenthalts sei zweifelhaft; Wiederausreise sei nicht hinrei-
chend gesichert; Gesuchstellerin sei noch nie im Ausland gewesen). Zum
vornherein habe festgestellt werden müssen, dass es sich bei der gesuch-
stellenden Person um eine junge, ledige Frau handle, die zwar arbeitstätig
sei, selber aber nicht über genügend finanzielle Mittel für eine Europareise
verfüge und demnach keine hinreichende Gewähr für eine firstgerechte
Wiederausreise aus dem Schengen-Raum biete.
6.2 Die Gesuchstellerin ist eine heute 24-jährige Frau. Sie ist ledig und hat
eine mittlerweile 5-jährige Tochter. Weiter gibt sie an, in einer Beziehung
mit dem Kindsvater zu leben und im Resort Y._______ als leitende Ange-
stellte („Housekeeper“; Hauswirtschafterin; SEM Akt. 1, S. 5) zu arbeiten.
Im Fragebogen zu ihrem Visumsantrag vom 29. Mai 2017 gab sie an, das
Hotel gehöre ihrer Schwester und deren Ehemann aus der Schweiz, und
sie hätten ihr als Dank für die geleisteten Dienste die Reise ermöglicht und
geschenkt. Der Gastgeber führt weiter aus, wie in den Philippinen üblich,
würden leitende Positionen von Familienangehörigen besetzt. Dokumen-
tiert wird dies mit einer Arbeitsbestätigung („Certification“) vom 16. Mai
2017 aus welcher ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin seit dem 4. März
2016 bei einem Jahressalär von Php 84‘708.00 exklusive Bedienungszu-
schlag im Ferienressort angestellt ist. Solche Gegebenheiten sprechen
grundsätzlich für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären
Bezug zum Heimatland. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Ge-
suchstellerin ihre 5-jährige Tochter für die Dauer des beabsichtigten Auf-
enthalts im Heimatland zurücklassen würde, da ihre persönlichen bzw. ge-
sellschaftlichen Verpflichtungen und ihre Verwurzelung ein starkes Motiv
für eine Rückkehr in die Philippinen darstellen dürften. Nicht gefolgt werden
kann demnach der Auffassung des SEM, wonach die lange Abwesenheit
der Gesuchstellerin von ihrem im Heimatland lebenden Kind ein Indiz für
die nicht fristgerechte Wiederausreise darstelle. Wie aus dem Sachverhalt
weiter hervorgeht, würde das Kind während der Abwesenheit der Mutter
durch den Vater betreut, der ebenfalls im Ferienressort angestellt ist. Des
Weiteren beabsichtigt die Eingeladene, ihre Schwester und deren Ehe-
mann zu besuchen, um sich im Tourismusbereich weiterzubilden (mittels
Besuchen in Zermatt, Bellevue Palace in Bern, Unspunnenschwingfest,
Stars in Town 2017 – Brian Adams Konzert, Hotel Stefani in St. Moritz,
Thunerseespiele; vgl. BVGer act. 9, S. 4); dies ist in Anbetracht ihrer Stel-
lung im Hotel (als Hauswirtschafterin) durchaus nachvollziehbar, womit
auch die Zweifel der Vorinstanz am Besuchszweck der Gesuchstellerin wi-
derlegt sind.
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6.3 Auch wenn die Vorinstanz zu Recht auf die allgemein schwierigen wirt-
schaftlichen Verhältnisse und in diesem Zusammenhang auf den starken
Zuwanderungsdruck verweist, hat sie dem Einzelfall nicht genügend Be-
achtung geschenkt. Die Gesuchstellerin hat als Angestellte im Ferienress-
ort (Leiterin der „Gouvernantenabteilung“), welches den Gastgebern ge-
hört, eine Funktion inne, bei der sie einen Jahreslohn von Php 84‘708.00
verdient. Sie verfügt zudem über ein angespartes Guthaben über Php
66‘020.70 auf der Z._______ Bank. Dieses Guthaben entspricht Dreiviertel
ihres Jahresgehalts. Die Gesuchstellerin verdient zwar mit ihrem umge-
rechneten Jahresgehalt von EUR 1‘374.86 weniger als ein durchschnittli-
ches Jahresgehalt in den Philippinen beträgt (EUR 3‘234; Quelle: -
/durchschnittseinkommen.php, abgerufen im Mai 2018);
gemäss Weltbank beträgt die Armutsgrenze bei der mittleren Einkommens-
gruppe jedoch $ 3.20 pro Tag (im Vergleich dazu verdient die Gesuchstel-
lerin $ 4.41 pro Tag), d.h. gut ein Drittel mehr (Quelle: -
/en/country/philippines > Philippines Economic Update, abgerufen
im Mai 2018). Demzufolge dürfte die Gesuchstellerin somit – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – in stabilen (wenn auch bescheidenen) wirt-
schaftlichen Verhältnissen leben. Aufgrund der Aktenlage ist demnach da-
von auszugehen, dass die Eingeladene über eine relativ gesicherte Exis-
tenz im Heimatland verfügt, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu-
sätzlich herabzusetzen.
6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Gesuchstellerin somit durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung im Hei-
matland. Hinzu kommt, dass sich die beantragte 90-tägige Auslandabwe-
senheit mit dem Umstand, dass die Insel Boracay seit dem 26. April 2018
für den Tourismus für 6 Monate geschlossen bleibt, verträgt (Quelle:
> Reise- und Sicherheitshinweise > Länderin-
formationen > Philippinen > Aktuelle Hinweise, Stand: März 2018, besucht
im Mai 2018).
6.5 Nach dem Gesagten dürfte die Gesuchstellerin somit kaum Anlass zum
(definitiven) Verlassen ihres Heimatlandes haben. Im Weiteren darf davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher seiner Mitwir-
kungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts jeder-
zeit nachgekommen ist und dessen „Gastgeberqualitäten“ nie in Frage ge-
stellt wurden, als Gastgeber zweifellos dazu beitragen wird, dass seine
Schwägerin die Schweiz termingerecht verlassen wird.
F-4174/2017
Seite 11
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise sei nicht gesichert. Analoges gilt mit Blick auf die in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Bedenken hinsichtlich des Aufent-
haltszwecks. Daran ändert die Tatsache nichts, dass das Risiko für eine
Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich aus-
geschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt wesentlich anders beurteilte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl.
Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin ist – unter Vorbe-
halt aller übrigen Voraussetzungen – ein Visum für die Dauer von 90 Tagen
für die Monate Juli 2018 bis September 2018 auszustellen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
20. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 9. August 2017
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
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