B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4182/2018
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Sachverhalt:
A.
B._______, geboren 1960, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Am 7.
März 2018 beantragte er bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo
die Erteilung eines Schengen-Visums, um seine im Kanton Zürich leben-
den Verwandten zu besuchen. Dieses Gesuch lehnte die Botschaft am 9.
März 2018 ab mit der Begründung, dass Zweifel am Aufenthaltszweck und
am Willen zur fristgerechten Wiederausreise bestünden.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid erhob der Gastgeber und Bru-
der des Gesuchstellers, A._______, am 27. März 2018 fristgerecht Ein-
sprache, welche vom SEM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen
– mit Verfügung vom 18. Juni 2018 abgewiesen wurde.
Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller stamme aus der Region
Jaffna, aus welcher als Folge der dortigen wirtschaftlichen und politischen
Verhältnisse ein erheblicher Auswanderungsdruck bestehe. Erfahrungsge-
mäss versuchten viele Personen, sich im Ausland eine vermeintliche bes-
sere Zukunft aufzubauen, vor allem dann, wenn dort bereits ein familiäres
Beziehungsnetz bestehe. Das Risiko der nicht fristgerechten Rückkehr
müsse daher grundsätzlich als hoch eingestuft werden; immerhin befänden
sich zurzeit mehr als 3000 Personen aus Sri Lanka in einem Asylverfahren.
Von dieser generellen Einschätzung sei auch im Fall des Gesuchstellers
nicht abzuweichen. Dieser sei zwar verheiratet, habe Kinder und stehe in
einem Arbeitsverhältnis; aufgrund der schlechten sozialen Absicherung im
Heimatland sei dies jedoch keine Situation, welche ihn – wie viele andere
auch – zwangsläufig von einer Emigration ins Ausland abhalten würde.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2018 beantragt A._______ die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der von seinem
Bruder beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt er aus, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich und beruhe auf Hypothesen und
nicht haltbaren Verdächtigungen. Vor allem unterstelle die Vorinstanz allen
Tamilen, die Verwandte in der Schweiz besuchen wollten, potentiell miss-
bräuchliches Verhalten beziehungsweise die Absicht, Asylgesuche stellen
zu wollen. Die Wirklichkeit sehe jedoch anders aus. So habe er, der Be-
schwerdeführer, in der Vergangenheit auch andere Familienangehörige zu
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sich einladen können; alle hätten anstandslos Visa erhalten und seien wie-
der fristgerecht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Falle seines Bruders
habe die Vorinstanz zudem dessen eigentliches Beziehungsnetz in Sri
Lanka ausser Acht gelassen. So habe sein Bruder dort abgesehen von sei-
ner Ehefrau und zwei Kindern auch andere Verwandte. Als Schulleiter einer
Mittelstufen-Schule verfüge er über eine gute Arbeitsstelle, ein gutes Ge-
halt und zudem über ein entsprechendes Ansehen in der Bevölkerung.
Ausserdem sei er ein wichtiges Mitglied der christlichen Kirche. Dies alles
gedenke er nicht aufzugeben.
Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich nicht mit der Visumspraxis auseinan-
dergesetzt zu haben, denn der Gesuchsteller habe zahlreiche Bekannte,
die ihre Verwandten in der Schweiz hätten besuchen dürfen. Damit sei das
Gebot der Rechtsgleichheit verletzt. Darüber hinaus sei die angefochtene
Verfügung auch diskriminierend, weil sie auf seine tamilische Herkunft ab-
stelle.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Insbeson-
dere werfe der Beschwerdeführer dem SEM zu Unrecht vor, das Risiko der
Migration von Personen aus Sri Lanka zu hoch eingeschätzt zu haben. Die
vom SEM veröffentlichen Statistiken im Asylbereich zeigten für dieses Land
nämlich sowohl eine hohe Zahl von hängigen Asylverfahren als auch eine
hohe Zahl von abgewiesenen Asylsuchenden, deren Wegweisung nicht
habe vollzogen werden können. Der Umstand, dass andere sri-lankische
Personen nach ihrem hiesigen Besuchsaufenthalt wieder ausgereist seien,
sei für das vorliegende Verfahren kein Präjudiz.
E.
Mit darauffolgender Replik vom 28. August 2018 wird geltend gemacht, die
Vorinstanz habe nicht darlegen können, welche Fakten gegen die fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers sprechen könnten. Für sie sei
offensichtlich nur ausschlaggebend, dass der Gesuchsteller aus Sri Lanka
stamme.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist A._______ zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung ist am 18. Juni 2018 und damit vor Inkraft-
treten der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung (VEV, SR 142.204) am 15. September 2018 ergangen. Ge-
mäss Art. 70 VEV e contrario wäre somit die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441, gültig
bis am 14. September 2018) anwendbar. Da jedoch das neue Recht nicht
ungünstiger ist und der Gast jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte,
welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im
Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1 und 2.2, zur Publikation
bestimmt).
2.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde
der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz" (AIG, SR
142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet die neue Bezeichnung, da die
in diesem Urteil anwendbaren Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl.
Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
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Seite 5
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.5).
4.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staats-
angehörigen von Sri Lanka. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nen-Freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und In-
tegrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen
gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 4 AIG sowie Art. 1 Abs. 2 VEV).
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Seite 6
5.
5.1 Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
vgl. Art. 3 Abs. 4, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5
Bst. c SGK).
6.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz sowohl den Aufenthaltszweck als
auch die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers bezweifelt und
dies zum einen mit den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in
seiner Heimatregion begründet, zum anderen damit, dass ihm dort keine
über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen oblägen. Zu der
somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise
können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände
des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen recht-
fertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
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Seite 7
7.
7.1 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren mit
Wachstumsraten zwischen drei und fünf Prozent ist eng mit dem Ende des
Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und liegt auch daran, dass in den
ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wie-
der vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in die-
sen Regionen, trotz Verringerung der Armutsquote, viele Menschen am
Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethni-
schen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlen-
den tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische
Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regie-
rung hat sich – auf Druck des UN-Menschenrechtsrats – explizit bereit er-
klärt, zahlreiche Massnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürger-
kriegsparteien umzusetzen. Dieser Prozess beziehungsweise die Aufarbei-
tung der Menschenrechtsverletzungen aus den Zeiten des Bürgerkriegs
verläuft allerdings nur schleppend und macht deutlich, dass der Weg zu
dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist. Bis anhin ist die Gesell-
schaft gespalten und es besteht – wie beispielsweise die Anschläge auf
mehrere Kirchen und Hotels am Ostersonntag 2019 zeigen – weiterhin ho-
hes Gewalt- und Konfliktpotential (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung >
> Länder > Asien > Sri Lanka sowie Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Sri Lanka > Politisches Porträt/Sicherheits- und Reisehin-
weise [jeweils abgerufen im März 2020]).
7.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der tamilischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik – wonach Sri Lanka zu den wichtigsten
Herkunftsländern gehört – wieder. Ihr zufolge befanden sich Ende 2019
2'675 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess; 721 von ihnen hatten im
Verlauf jenes Jahres ein Asylgesuch eingereicht (Quelle: Staatssekretariat
für Migration, > Aktuell > News > 2020 > Asylsta-
tistik 2019 und > Kommentierte Asylstatistik 2019 S. 12 und 14).
8.
8.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
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Seite 8
angesichts der sozioökonomischen Verhältnisse und der immer noch an-
gespannten Sicherheitslage in den einstigen Bürgerkriegsgebieten muss
den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller
aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten kann. Anders als der Beschwerdeführer meint, können
diese strengen Anforderungen somit durchaus dazu führen, dass in be-
stimmten Weltregionen einer Mehrzahl von Gesuchstellern das beantragte
Visum zu verweigern ist; dies ist weder mit Diskriminierung noch mit Un-
gleichbehandlung gleichzusetzen. Ein uneingeschränktes Recht auf Ein-
reise gibt es, wie oben dargelegt, nicht (vgl. E. 3.1).
8.2 Der 1960 geborene Gesuchsteller lebt in der Nordprovinz im Distrikt
Jaffna. Dass er seinen Bruder und dessen Familie in der Schweiz besu-
chen will, ist nachvollziehbar; seine behauptete gute berufliche und finan-
zielle Situation, die damit verbundene Wertschätzung sowie das zweifellos
in seiner Heimat bestehende verwandtschaftliche Umfeld liefern jedoch
keine genügenden Anhaltspunkte für die angeblich deswegen bestehen-
den Rückkehrabsichten.
8.2.1 Insbesondere die berufliche Situation des Gesuchstellers ist schwer
einzuschätzen, nicht nur, weil er dazu teilweise nicht mehr aktuelle Be-
scheinigungen eingereicht hat, sondern auch, weil seine Funktion nicht ein-
deutig ist. Seine berufliche Tätigkeit wird als «Assistent Teacher», als
«Principal» bzw. «Principal Grade 3», als «Lehrmeister» und als «Schullei-
ter einer Mittelstufen-Schule» bezeichnet (vgl. dazu das Visumsgesuch
vom 7. März 2018 [Vorakten S. 196], die Einsprache vom 27. März 2020
[Vorakten S. 215], die Bescheinigungen vom 29. Dezember 2017, vom
1. August 1988 und vom 4. Oktober 2001 [Vorakten S. 151, 148 und 169],
die Stellungnahme zuhanden des Kantons vom 31. Mai 2018 [Vorakten
S. 132 f.] sowie die Beschwerdeschrift S. 5). Dass es sich dabei um eine –
auch finanziell besonders etablierte – Anstellung handelt, ist nicht anzu-
nehmen, hat doch die Botschaft sein Einkommen als gering qualifiziert (vgl.
Vorakten S. 209) und der Gesuchsteller einen Lohnausweis eingereicht,
der ihm ein monatliches Einkommen zwischen 34'000.00 und 35'000.00
Sri-Lanka-Rupien – umgerechnet zwischen 176.00 und 182.00 Schweizer
Franken – bescheinigt (vgl. Vorakten S. 152). Das von ihm offensichtlich
erst im Verlauf des Visumsverfahrens eingerichtete Bankdepot über 1 Mio
Sri-Lanka-Rupien (Vorakten S. 146) entspricht einem Wert von rund
5'200.00 Schweizer Franken.
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8.2.2 Vor der soeben aufgezeigten finanziellen Situation ist dem in der Ein-
sprache und der Beschwerde erwähnten Umstand, dass der Gesuchsteller
mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zusammenlebt, kein erhebliches Ge-
wicht beizumessen. Zudem fehlen auch Angaben dazu, ob seine beiden
Kinder, die sich bereits im Erwachsenenalter befinden müssten, wirtschaft-
lich selbstständig sind. Insgesamt betrachtet besteht damit durchaus das
Risiko, dass es keine genügenden familiären und wirtschaftlichen Anreize
gibt, welche den Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz zur Rückkehr in sein Heimatland motivieren. Ihm als jetzt knapp
60-Jährigem dürfte es zugegebenermassen nicht leichtfallen, das vertraute
soziale Umfeld zu verlassen; dennoch kann auch in seinem Fall nicht aus-
geschlossen werden, dass er sich in Mitteleuropa neue Lebensperspek-
tiven erhofft. Die Tatsache, dass bereits eines seiner Kinder – eine Tochter
– in Deutschland lebt, wird im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nicht
erwähnt, sondern findet lediglich Niederschlag in einer Notiz der schweize-
rischen Botschaft (vgl. Vorakten S. 209).
8.3 Sofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe für die
fristgerechte Wiederausreise seines Bruders «bürgt», ist darauf hinzuwei-
sen, dass Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken des Besuchsauf-
enthalts Garantien übernehmen können, nicht jedoch für ein bestimmtes
Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Ebenso wenig ist aus-
schlaggebend, dass frühere Gäste des Beschwerdeführers wieder an-
standslos in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Ihren dortigen sozialen Bin-
dungen und Verpflichtungen dürfte, anders als im vorliegenden Fall, ein
grösseres Gewicht beigemessen worden sein. An dieser Stelle braucht da-
rauf aber nicht weiter eingegangen zu werden.
9.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht anneh-
men, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die
Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums
– gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Ange-
sichts der verwandtschaftlichen bzw. nur brüderlichen Beziehung zwischen
Gast und Gastgeber und des angegebenen Aufenthaltszwecks bestehen
auch keine Gründe für die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2).
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Seite 10
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: