B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-…/…
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. …) ist ein aus Syrien stammender Kurde. Am
7. Februar 2013 gelangte er in die Schweiz, wo sich bereits seine Eltern
und seine Geschwister als Asylbewerber aufhielten, und ersuchte um Asyl.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2015 wurde dem Beschwerde-
führer – wie bereits zuvor seinen Familienangehörigen – Asyl gewährt (Ak-
ten der Vorinstanz N 599 590 [SEM-act.] A27).
B.
Am 3. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz
und ersuchte gestützt auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Familienzusam-
menführung für seine Ehefrau B._______, die er am (…) 2012 im iraki-
schen Kurdistan nach islamischem Recht geheiratet habe. Die Vorinstanz
lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 ab. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM-act. B10).
C.
Am 17. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ge-
such um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machte zur Begründung
geltend, er gelte in Syrien als ein sogenannter Maktum al-Qaid. Zum Nach-
weis verwies er auf einen Maktumin-Ausweis, der bereits bei den Akten
des Asylverfahrens liege (SEM-act. C1).
In einem Schreiben vom 18. Juli 2016 konfrontierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer mit einer Reihe von Ungereimtheiten und unterbreitete ihm
einen Fragekatalog (SEM-act. C2). Der Beschwerdeführer äusserte sich
dazu mit einer Eingabe vom 18. Juli 2016 (SEM-act. C3).
Am 14. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, das Gesuch um An-
erkennung der Staatenlosigkeit abzuweisen (SEM-act. C4). Vom Recht auf
Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom
31. März 2017 Gebrauch (SEM-act. C5).
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-act. C6).
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E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Rechtsmittel gegen die vorgenannte Verfügung und be-
antragte deren Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 3).
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2017
die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7).
H.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Ein-
reichung einer Replik keinen Gebrauch.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff.
VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen,
StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf
Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Original-
text: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als
seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Be-
griffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich
dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig-
keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt
(sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechts-
stellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landes-
recht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.;
Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur
angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist,
beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verlo-
ren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staats-
angehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie
zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus
dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012
vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der
Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März
2009 E. 3.2 m.H.).
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3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei-
ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer
Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der
Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastre-
gel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die
Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt
unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-
geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsa-
chen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Be-
hörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem
Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139
E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache
(hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist.
Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil
des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).
4.
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in seinem
Heimatland als „Maktum (al-Qaid)“ (Pl. Maktumin; wörtlich: nicht regis-
trierte Person) und sei daher staatenlos.
4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit gene-
rell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syri-
schen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren
viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos
wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen sy-
rischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehö-
rigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich:
Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in
keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al-
Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Be-
sitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufs-
wahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Immerhin haben sie neuer-
dings die Möglichkeit einer Einbürgerung. Die rechtliche Situation der Mak-
tumin ist durch eine noch wesentlich weiter gehende Rechtlosigkeit ge-
kennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass
ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für
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Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars er-
halten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis (شهادة تعريف), und dass die
Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintra-
gungsfähig ist (vgl. dazu etwa Kurdwatch, Bericht 5: Staatenlose Kurden in
Syrien - Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, März
2010, online abrufbar unter > Berichte, abgerufen am
19. Dezember 2017).
4.2 Der Beschwerdeführer reicht als einzigen Beleg für die behauptete Zu-
gehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht etwa ein für diese Personen-
gruppe vergesehenes Erkennungszeugnis des zuständigen Mukhtars ein,
sondern die Kopie eines vom Mukhtar ausgefüllten, für Auszüge aus dem
Personenstandsregister vorgesehenen Formulars (صورة إخراج قيد), das vom
23. Dezember 1999 datiert ist, also zum Zeitpunkt des Asylgesuchs bereits
14 Jahre alt war, und das die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwer-
deführers in der für die Staatsangehörigkeit vorgesehenen Aussparung so-
wie in der für das Datum des jeweiligen Registereintrags reservierten
Spalte als Maktumin bezeichnet. Wie die Vorinstanz jedoch richtig ausführt,
muss dem Dokument angesichts des verbrieften Inhalts, des verwendeten
Formulars und des Ausstellers die Beweiskraft abgesprochen werden. Hin-
sichtlich der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzuzufügen
bleibt, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Stellung-
nahme vom 18. Juli 2016 zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens ein-
räumte, dass es sich nicht um ein „amtlich anerkanntes Dokument“ handle.
Es sei seinem Vater ausgestellt worden, nachdem ihm sein individueller
Ausweis anlässlich einer Kontrolle abgenommen werden sei (SEM-act.
C3). Doch selbst wenn man dem Dokument die Beweiskraft nicht ganz ab-
sprechen wollte, so ist diese angesichts der von der Vorinstanz hervorge-
hobenen Elemente sowie der allgemeinen Situation in Syrien stark herab-
gesetzt (vgl. zur Beweiskraft amtlicher syrischer Dokumente Urteil des
BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). An dieser Schlussfolge-
rung vermag der vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene erhobene
Hinweis auf die uneinheitliche Praxis der lokalen syrischen Behörden und
deren unsorgfältige Arbeitsweise, wenn es um Maktumin geht, nichts zu
ändern.
Auf der anderen Seite deutet eine Reihe von Indizien darauf hin, dass die
behauptete Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht den Tatsachen entspre-
chen kann: Zum einen wird der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen
Angaben in den Jahren 2000 bis 2012 in kurdischen Teil des Iraks aufhielt,
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sowohl im irakischen Führerausweis als auch im UNCR-Flüchtlingsaus-
weis als Syrer bezeichnet (Dokumente 1 und 4 unter SEM-act. A25). Dass
in den beiden in Irak ausgestellten Dokumenten auf das Herkunftsland Be-
zug genommen wurde, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
schrift argumentiert, ist nicht überzeugend. Denn die Dokumente stammen
von unterschiedlichen Behörden und der darin verwendete arabische Aus-
druck djinsiya (جنسية) bedeutet im vorliegenden Kontext unmissverständlich
„Staatsangehörigkeit“ oder „Nationalität“. Zum anderen bezeichnete sich
der Beschwerdeführer auf der Vorderseite des Personalienblatts zum Asyl-
gesuch, das er in Arabisch ausfüllte, als Staatsangehörigen Syriens (سوريا).
Erst auf der in einer europäischen Sprache auszufüllenden Rückseite des-
selben Dokuments setzte er in der für die Staatsangehörigkeit reservierten
Rubrik ein Kreuz ein (SEM-act. A5). Schliesslich wird auf den Entscheid
vom 15. April 2015 des Sharia-Richters der syrischen Ortschaft al-Jawadia
hingewiesen, mit dem der aussergerichtlich erfolgte Eheschluss des Be-
schwerdeführers mit seiner Ehefrau, einer Kurdin syrischer Staatsangehö-
rigkeit, bestätigt wurde (Dokument 3 unter SEM-act. B8). Eine solche rich-
terliche Bestätigung setzt jedoch voraus, dass die Eheleute Auszüge aus
dem Personenstandsregister beibringen (vgl. Art. 44 des syrischen Perso-
nalstatutgesetzes Nr. 59 vom 17. September 1953). Im Dispositiv des Ent-
scheids wird denn auch darauf Bezug genommen, dass der Beschwerde-
führer im Register von al-Jamama unter der Nummer C 44 geführt wird ( القيد
44اليمامه ج ) . Ferner wird der Verwalter des Personenstandsregisters ( أمين
السجل المدني) angewiesen, die Ehe nach der Rechtskraft des Entscheides im
Personenstandsregister einzutragen. Die blosse Existenz des Entscheids
und dessen Inhalt stehen somit in diametralem Widerspruch zur Behaup-
tung des Beschwerdeführers, er gehöre der Gruppe der Maktumin an.
5.
Zusammenfassend ist daher weder ausgewiesen noch glaubhaft dargelegt
worden, dass der Beschwerdeführer Maktum al-Qaid und als solcher staa-
tenlos ist. Die angefochtene Verfügung, mit der das Gesuch des Beschwer-
deführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist da-
her im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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