B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4191/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist türkischer Staatsangehöriger. Rund
ein Jahr nach seiner Einreise im Jahr 1999 wurde ihm am 1. Dezember
2000 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. Nach
fünf Jahren erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
B.
Mit Urteil vom 19. November 2010 auferlegte ihm das Obergericht des
Kantons Bern wegen vorsätzlicher Tötung und qualifizierter Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe von acht Jahren
(Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/S. 144-210). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil
6B_177/2010 vom 5. August 2011).
C.
Aufgrund dieser Verurteilung widerrief die Vorinstanz am 8. Dezember
2011 das Asyl des Beschwerdeführers (Akten des Migrationsdienstes des
Kantons Bern [MIDI act.] S. 96-99).
D.
Am 23. August 2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und
acht Monaten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer
act.] 1/S. 80 f.).
E.
Die Einwohnergemeinde Bern verfügte am 11. Oktober 2013 den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen
aus der Schweiz weg (vgl. Dossier der Vorinstanz N 389 069 [N-Dossier]).
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos
(Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom
17. November 2014 [vgl. N-Dossier] und Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 27. Januar 2016 [SEM act. 2/S. 59-90]). Auch die
dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
wurde durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das
Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines
Status als anerkannter Flüchtling aus der Schweiz aus- und weggewiesen
werden könne (2C_203/2016 vom 30. Januar 2017, vgl. insb. E. 2.4 [SEM
act. 3/S. 213-221]).
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F.
Der Beschwerdeführer hatte derweil am 11. April 2014 eine im Kanton
Waadt niedergelassene Landsfrau geheiratet; im Sommer desselben
Jahres kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt (vgl. Akten des Amts für
Migration des Kantons Waadt; MIDI act. 106 f.; BVGer act. 1/S. 85 f.).
G.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 erliess die Vorinstanz ein ab dem 4. Juli
2016 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Zugleich
ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informa-
tionssystem (SIS II) an. Einer Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 55
Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung (SEM act. 5/S. 224-227).
H.
In seiner dagegen erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2017 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots deutlich zu redu-
zieren und allenfalls mit Auflagen zu verbinden (BVGer act. 1/S. 1-8).
I.
Per 2. Oktober 2017 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor mit
Zwischenverfügung vom 14. September 2017 auferlegten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1‘000.- (BVGer act. 7 und 8).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 24 Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).
K.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur allfälligen Einreichung einer Replik zugestellt
(BVGer act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese
gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich
für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster
Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung
eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
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3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Mit Blick auf
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG knüpft es einerseits an das bereits verwirklichte
Fehlverhalten des Betroffenen an, wobei die Gefahrenabwehr im Sinne der
Einwirkung auf die anderen Rechtsadressaten im Vordergrund steht (zur
Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Andererseits sieht Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
durch den Betroffenen als alternierenden Fernhaltegrund vor. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu hinten E. 4.3; zum Ganzen vgl. Urteil
des BVGer C-3434/2014 vom 16. September 2015 E. 3.2).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 2010 durch das Ober-
gericht des Kantons Bern unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (vgl. SEM act. 3/S. 144-
210). Mit diesem Verhalten verstiess der Beschwerdeführer zweifellos
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG und schuf dadurch die Voraussetzungen für den Erlass eines
Einreiseverbots. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG vorliegt, die das Verhängen eines mehr als fünf Jahre
dauernden Einreiseverbots zulässt.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot in erster Linie mit der genannten Verurteilung wegen vor-
sätzlicher Tötung. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer die
öffentliche Ordnung in schwerster Weise verletzt. Da dieser sich weder
einer deliktsfokussierten Therapie unterzogen noch ein eigentliches Ge-
ständnis abgelegt habe, könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass
er unter vergleichbaren Umständen gleich reagieren würde. Dies umso
mehr, als er auch im Nachgang an die Fällung des Obergerichtsurteils
versucht habe, seine Tat zu bagatellisieren. Unter diesen Umständen
bestehe weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG, zumal in diesem Zu-
sammenhang insbesondere bei Tötungsdelikten hinsichtlich der Rück-
fallgefahr selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden
müsse. Die Befristung der Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre sei wegen
der Schwere der Tat sowie mit Blick auf den Verstoss gegen das höchste
Rechtsgut (menschliches Leben) geboten. Die ausserordentlich hohen
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öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zur
Vermeidung einer künftigen Gefährdung überwögen sein privates
Interesse, zur Pflege des Kontakts zu seiner in der Schweiz lebenden
neunjährigen Tochter einzureisen (SEM act. 5/S. 226).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt seinerseits im Wesentlichen vor, die Fern-
haltemassnahme sei weder verhältnismässig noch zweckdienlich. Insbe-
sondere schränke das Einreiseverbot das Recht auf Familienleben massiv
ein. Mithin verunmögliche es eine enge und stabile Beziehung zu seiner
dreijährigen Tochter. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sei der
Beschwerdeführer überdies bereit, sich einer deliktorientierten Therapie zu
unterziehen. Entsprechend wäre anstelle der Anordnung einer zehnjähri-
gen Fernhaltemassnahme die Auflage einer deliktfokussierten Therapie
wesentlich zielführender und würde das Rückfallrisiko in vergleichbaren
Situationen erheblich reduzieren. Im Übrigen sei vorliegend ohnehin nicht
ersichtlich, inwiefern das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers ohne eine
solche Therapie nach Ablauf des zehnjährigen Einreiseverbots gebannt
sein solle. Die Vorinstanz gehe ausserdem fehl, wenn sie vorbringt, der
Beschwerdeführer habe kein eigentliches Geständnis abgelegt, habe
dieser doch die Tat unmittelbar nach deren Begehung gegenüber der Poli-
zei gestanden. Zu seinen Gunsten spreche zudem, dass er sich während
des Strafverfahrens stets kooperativ gezeigt habe. Seine Reue in Bezug
auf die Tat zeige sich denn auch darin, dass er die Hinterbliebenen des
Opfers um Entschuldigung gebeten sowie diese in der Folge materiell
unterstützt habe. Schliesslich führe die Fernhaltemassnahme zur dritten
Bestrafung des Beschwerdeführers wegen desselben Verbrechens, nach-
dem dieser hierfür bereits mit einer Freiheitsstrafe sowie einer Weg-
weisung belangt worden sei. Unter diesen Umständen sei das Einreisever-
bot aufzuheben, eventualiter auf wenige Jahre zu beschränken (BVGer
act. 1/S. 1-8).
4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifi-
zierte Gefährdungslage durch den Beschwerdeführer voraus. Diese darf
nicht leichthin angenommen werden und kann sich aus der Hochwertigkeit
der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben), aus
der mehrfachen Begehung oder auch aus der Tatsache, dass keine
günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden
Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potential haben, um eine
aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121
E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Die Verneinung des Vorliegens einer
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schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Be-
währung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die
Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs-
oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich
die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit
bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017
vom 18. April 2018 E. 5.3). Des Weiteren ist die vom Strafrecht divergie-
rende Zielsetzung des Ausländerrechts zu beachten: Während der Straf-
vollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden
das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund.
Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer
F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.2 und 5.3 je m.H.).
4.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren begründet nur schon aufgrund des Strafmasses ein äusserst
grosses Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots. Es erhöht sich
zudem mit Blick auf die Deliktsart, verletzte doch der Beschwerdeführer
durch die (eventual-)vorsätzliche Tötung des unbewaffneten Opfers mit
einem Messerstich das höchste Rechtsgut von Leib und Leben (vgl. Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. November 2010 S. 52-56
[SEM act. 3/S. 155-159]). Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, um die
rechtliche Würdigung des Strafgerichts hinsichtlich der Qualifikation des
Vorsatzes bzw. des Strafmasses in Frage zu stellen (vgl. BGE
136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c; Urteile des BGer 1C_402/2015 vom
10. Februar 2016 E. 2.3; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ist zwar soweit ersichtlich seit seiner bedingten Ent-
lassung aus dem Strafvollzug am 23. August 2013 nicht mehr strafrechtlich
in Erscheinung getreten. Daraus lässt sich jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da er während dieser Zeit unter dem Druck hängiger
ausländerrechtlicher Verfahren (Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung sowie Einreiseverbot) und der laufenden strafrechtlichen
Probezeit stand (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_530/2014 vom
22. Januar 2015 E. 4.2 m.H.; 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.2). Sein
Wohlverhalten im Strafvollzug ist für die Beurteilung der schwerwiegenden
Gefährdung ebenfalls nicht aussagekräftig (vgl. dazu die Verfügungen der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom
8. Februar 2012, 16. Juli 2012 und 22. Juli 2013 [BVGer act. 1/S. 74-82]).
Aus der ihm im Rahmen der bedingten Entlassung attestierten guten Pro-
gnose kann des Weiteren aufgrund des strengeren Beurteilungsmassstabs
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im Ausländerrecht selbst bei Ersttätern nicht unbesehen geschlossen
werden, es gehe keine ausländerrechtlich relevante Gefahr mehr von ihm
aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom
6. August 2015 E. 7.3). In Bezug auf die hier zu beurteilende Rück-
fallgefahr ist vielmehr entscheidend, dass sich der Zeitraum seit der Haft-
entlassung im August 2013 bis heute angesichts der Schwere des straf-
rechtlichen Fehlverhaltens noch als zu kurz erweist, als dass bereits davon
ausgegangen werden könnte, vom Beschwerdeführer gehe keine schwer-
wiegende Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl.
Urteile des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.3 sowie
C-3434/2014 vom 16. September 2015 E. 5.5). An diesem Ergebnis ver-
mag auch die sich nunmehr zeigende Reue und Einsicht nichts zu ändern.
Im Gegenteil ist die sich auf das Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2017
(vgl. Urteil 2C_203/2016) abstützende vorinstanzliche Schlussfolgerung,
im jetzigen Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer unter vergleichbaren Umständen gleich reagieren
könnte, nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als sich der Beschwer-
deführer während des Strafvollzugs nicht der ihm angebotenen delikt-
fokussierten Therapie unterzog, obschon er nun in seiner Beschwerde-
schrift nicht bestreitet, dass sich die Rückfallgefahr womöglich mit einer
solchen Therapie reduzieren liesse (vgl. Verfügung der Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 16. Juli 2012 [BVGer
act. 1/S.76 f.]). Entgegen seiner Beteuerung, grundsätzlich stets therapie-
bereit gewesen zu sein, ist auch nicht bekannt, dass er nach der Haft-
entlassung das Delikt von sich aus therapeutisch aufarbeitete. Mit dem
Widerruf seines Aufenthaltsrechts sowie seiner Wegweisung aus der
Schweiz wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Schweiz zu
verlassen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 64-68 AuG N. 1).
Entsprechend kann er sich hierzulande ohnehin nicht (mehr) in eine delikt-
fokussierte Therapie begeben, wobei das Ausländergesetz bei Einreise-
verboten entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers die Ertei-
lung von Auflagen ohnehin nicht vorsieht. Da sich der Beschwerdeführer
nun in der Türkei zu bewähren hat, bleibt es ihm indessen unbenommen,
sich dort zur Senkung des Rückfallrisikos einer deliktbezogenen
Behandlung zu unterziehen, zumal er aufgrund der familiären Bindungen
grundsätzlich nach einer gewissen Zeit um Aufhebung des Einreiseverbots
bzw. um Neuprüfung des Aufenthaltsrechts ersuchen kann (vgl. SPESCHA,
a.a.O., Art. 51 AuG N. 6).
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4.5 Das Gesagte führt zum Schluss, dass derzeit keine positive Prognose
gestellt werden kann und dass deshalb vom Beschwerdeführer nach wie
vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Daraus folgend
rechtfertigt es sich, ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren
anzuordnen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob das für die Dauer von zehn Jahren festgelegte
Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen
und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten und gefähr-
deten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens
und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei
den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler
BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April
2018 E. 6.1).
5.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen geht vom Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
(vgl. E. 4.4 und 4.5). Aus generalpräventiven Gründen soll die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zudem durch eine konsequente Massnahmen-
praxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2. m.H.; Urteil des
BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.2). Aus diesen Gründen ist das
öffentliche Fernhalteinteresse als äusserst gross zu erachten.
5.3
5.3.1 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates
Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden
Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter (geb. 2014) gegenüber. Seiner
hierzulande sehr gut integrierten Ehefrau sei es nicht möglich, die Schweiz
zu verlassen, da deren Tochter aus erster Ehe (geb. 2006) hier zur Schule
gehe und diese ein enges Verhältnis zu ihrem hier lebenden Vater habe.
Die Fernhaltemassnahme schränke das Recht auf Familienleben massiv
ein und sei unverhältnismässig. Insbesondere verwehre sie seiner Tochter
eine enge und stabile Beziehung zu ihrem Vater.
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5.3.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten privaten Interessen
ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte des
Beschwerdeführers zu seiner hier lebenden Familie bereits am fehlenden
Anwesenheitsrecht in der Schweiz scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1
m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.3). Zu klären
ist, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende
und durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) standhält.
Diese Erschwernis besteht für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit,
für Besuche bei Familienangehörigen in der Schweiz jeweils vorab um
Suspension des Einreiseverbots für eine kurze, klar begrenzte Zeit zu
ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Sie relativiert
sich jedoch zusätzlich, da es ihm nahestehenden Personen möglich sein
sollte, ihn in seinem Herkunftsland zu besuchen und in diesem Rahmen
das Familienleben aufrechtzuerhalten; spielt es doch für das Pflegen
familiärer Beziehungen keine Rolle, ob die Besuche in der Schweiz oder in
der Türkei stattfinden (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 8.3). Den Betroffenen ist es zudem unbenommen, weiteren Kon-
takt mit modernen Kommunikationsmittel sicherzustellen. Den Eheleuten
musste im Zeitpunkt der Heirat bzw. Geburt des gemeinsamen Kindes im
Jahre 2014 aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom
19. November 2010 sowie des laufenden ausländerrechtlichen Widerrufs-
und Wegweisungsverfahrens ausserdem bewusst sein, dass sich familiäre
Kontakte auf Schweizer Boden und Schengener Gebiet zumindest kurz-
oder mittelfristig erschweren würden (vgl. Urteile des BVGer F-7016/2015
vom 21. April 2017 E. 7.6; F-2805/2016 vom 21. März 2017 E. 8.6). Es ist
alsdann zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich das hier diskutierte
Einreiseverbot auf das Kindsinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakt zu
pflegen, auswirkt. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK dürfte indes
mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls durch Ferienbesuche
in der Türkei sowie durch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers
mittels Suspensionsgesuchen gewahrt sein. Schliesslich geht die Rüge,
wonach die verfügte Massnahme eine unzulässige Mehrfachbestrafung
darstelle, gestützt auf die geltende Praxis fehl (vgl. Urteil des BGer
2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2. m.H.).
5.3.3 Nach dem Gesagten vermag das Einreiseverbot die Pflege der
Beziehung zu seiner Frau sowie seiner Tochter gesamthaft nur in einem
erheblich relativierten Umfang zu beeinträchtigen.
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5.4 Unter diesen Umständen führt die Abwägung der öffentlichen und
privaten Interessen insgesamt zum Schluss, dass das bis zum 3. Juli 2027
befristete Einreiseverbot zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist.
Mithin ist insbesondere die Befristung der Fernhaltemassnahme auf zehn
Jahre verhältnismässig und angemessen.
6.
Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des
Dargelegten nicht zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung erfolgt na-
mentlich wegen abgeurteilter Straftaten von einer gewissen Schwere (vgl.
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006), einer Voraus-
setzung, die im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist.
7.
Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 2. Oktober 2017 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Bern (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Waadt (Ref-Nr. VD […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: