B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4238/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung, Zähringerstrasse 51,
8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Anerkennung der Staatenlosigkeit).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]), ein Kurde syrischer Herkunft, reiste am
11. Oktober 2010 in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um
Asyl. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 anerkannte ihn das Bundes-
amt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. September 2015 stellte der Parteivertreter für sei-
nen Mandanten bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit.
B.b Am 6. Oktober 2015 bestätigte das SEM den Erhalt des Gesuches,
liess verlauten, dass dieses zu gegebener Zeit beurteilt werde und bat den
Beschwerdeführer um Geduld.
B.c Mit Schreiben vom 12. November 2015 erkundigte sich der Rechtsver-
treter nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um eine beschleunigte
Behandlung der Angelegenheit. Er führte aus, seiner Auffassung nach sei
der rechtserhebliche Sachverhalt „völlig abgeklärt“, weshalb es der Vor-
instanz möglich und zumutbar sein sollte, binnen zehn Wochen zu ent-
scheiden.
B.d Am 7. Januar 2016 hielt der Parteivertreter fest, er habe noch keine
Antwort auf seine Anfrage vom 12. November 2015 erhalten. Bei dieser
Gelegenheit wiederholte er sein Ersuchen um eine beschleunigte Behand-
lung und behielt sich ausdrücklich vor, bei Nichtreaktion auf dieses Schrei-
ben eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen.
B.e Bezug nehmend auf das Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte die Vor-
instanz dem Rechtsvertreter am 11. Januar 2016 mit, aufgrund der derzeit
hohen Arbeitsbelastung und wegen interner Abklärungen den vorliegenden
Fall betreffend, sei mit einem Verfahrensabschluss erst auf Mitte Jahr hin
zu rechnen. Sie bitte seinen Mandanten deshalb noch um Geduld.
B.f Am 4. Mai 2016 gelangte der Parteivertreter wiederum an das SEM. Er
wiederholte seinen Standpunkt, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt
erstellt sei und es bei solch klaren Verhältnissen möglich sein müsse, innert
sieben Monaten einen Entscheid zu fällen. Ihm (dem Rechtsvertreter)
seien ähnliche Konstellationen bekannt, in denen das Staatssekretariat
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Fälle um Anerkennung der Staatenlosigkeit innerhalb einer kurzen Zeit er-
ledigt habe. Zudem stellte er erneut eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
in Aussicht, sofern die Vorinstanz nicht innert angemessener Frist reagiere
bzw. keinen Entscheid fälle.
B.g Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 verwies das SEM auf die am 11. Ja-
nuar 2016 erteilte Auskunft, die nach wie vor zutreffe, und kündigte an, das
Verfahren bis Mitte des Jahres (d.h. bis 30. Juni 2016) erledigen zu wollen.
Der Beschwerdeführer wurde erneut um noch ein wenig Geduld gebeten.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte,
es sei festzustellen, dass die Behandlung des Gesuches des Beschwerde-
führers um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu lange dauere und die Vor-
instanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Sodann sei das SEM an-
zuweisen, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ohne weitere
Verzögerung zu behandeln.
Das Rechtsmittel war mit Kopien der bisher geführten Korrespondenz so-
wie einem vom 27. Januar 2011 datierenden Resümee der Vorinstanz zu
einem Bericht der Schweizerischen Botschaft in Damaskus vom 5. Januar
2011 ergänzt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 spricht sich die Vorinstanz für
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Replikweise hält der Parteivertreter am 19. August 2016 am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet u.a. auf dem Gebiet der Anerkennung der Staatenlosig-
keit. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht-
baren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Be-
schwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MAR-
KUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe-
schwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.). Da der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit stellte und er um (materiell-rechtliche) Behandlung und Er-
ledigung besagten Antrages ersuchte, ist er zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwer-
deführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (BVGE 2008/15
E. 3.2 m.H.; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW ET
AL., Öffentliches Prozessrecht, 2010, Rz. 1606).
1.4 Der Parteivertreter hat für seinen Mandanten beim SEM mehrere Male
die Behandlung des Gesuches bzw. den Abschluss des entsprechenden
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Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat dies bis Mitte 2016 auch in Aus-
sicht gestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
folglich einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form davon. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln
zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen ge-
setzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und
für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich der Umfang und die Komplexität der Sache, die Bedeutung der
Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265
E. 4.4 oder BGE 130 I 312 E. 5 je m.H.; ferner MARKUS MÜLLER, a.a.O.
Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird
nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsver-
bot auch verletzen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlas-
tung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 46a).
3.
3.1 Der Parteivertreter bringt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
vor, die bisherige Verfahrensdauer erweise sich als zu lang, objektiv nicht
gerechtfertigt und daher mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Be-
schleunigungsgebot unvereinbar. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
bestritten, vollständig abgeklärt und die rechtliche Beurteilung klar. Dem
SEM hätte es deshalb möglich sein müssen, die Staatenlosigkeit seines
Mandanten binnen zehn Monaten, spätestens bis zum dem von ihm selbst
in Aussicht gestellten 30. Juni 2016, zu anerkennen. Eine hohe Arbeitslast
gelte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als
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Entschuldigungsgrund. Zudem habe die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer bislang nicht mitgeteilt, was für Schritte sie zur Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und dessen rechtlicher Analyse unternommen
habe; dies trotz des Hinweises in der Eingabe vom 4. Mai 2016 auf ähnlich
gelagerte Fälle, die binnen kurzer Zeit erledigt worden seien. Da sein Man-
dant der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei und
er für die Verfahrensdauer keine Mitverantwortung trage, verletze das SEM
mit seiner Untätigkeit zugleich auch den Gleichbehandlungsgrundsatz von
Art. 8 Abs. 1 BV.
3.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung dagegen, das Bundesver-
waltungsgericht habe eine Rechtsverzögerung gemeinhin nur bei deutlich
überjähriger bzw. mehrjähriger Verfahrensdauer bejaht. Mehrheitlich hät-
ten sich die Rechtsverzögerungsbeschwerden auf dem Themenbereich
des Asylgesetzes bezogen, in dessen Geltungsbereich der Gesetzgeber
klare gesetzliche Behandlungsfristen angesetzt habe. Die Anerkennung
der Staatenlosigkeit unterliege demgegenüber keinen gesetzlichen Be-
handlungsfristen, mit entsprechend höheren Anforderungen für die An-
nahme einer unangemessen langen Verfahrensdauer. Sodann zeitige der
Ausgang des Verfahrens auf Anerkennung der Staatenlosigkeit auf das
weitere rechtliche Schicksal des Beschwerdeführers überaus geringe Aus-
wirkungen. Die bisherige Verfahrensdauer von zehn Monaten erweise sich
vor besagtem Hintergrund als weit entfernt von einer möglichen rechtsre-
levanten Verfahrensverzögerung. Im Übrigen treffe die Parteibehauptung,
die Rechtssache sei bereits seit langem liquid bzw. spruchreif, in dieser
Form nicht zu. Ebenso wenig berechtigten die angerufenen Beweismittel
hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ohne weiteres zu den von der Partei
gezogenen Schlussfolgerungen. Letztlich könne auch keine behördliche
Untätigkeit oder Verschleppung erkannt werden, habe das SEM den Be-
troffenen doch wiederholt über den Stand des Verfahrens unterrichtet.
4.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. B.a – B.g sowie Bst. C
vorstehend), wurde das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit am
1. September 2015 bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Rechts-
verzögerungsbeschwerde datiert vom 7. Juli 2016, sie ging also rund zehn
Monate nach Verfahrenseinleitung bei der Rechtsmittelinstanz ein. Inner-
halb dieser Zeitspanne hat sich das SEM dreimal – nämlich am 6. Oktober
2015, 11. Januar 2016 sowie am 11. Mai 2016 – an den Beschwerdeführer
gewandt und ihn schriftlich über den Stand des Verfahrens orientiert. In den
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beiden letztgenannten Schreiben stellte die Vorinstanz ausserdem einen
Verfahrensabschluss bis Mitte des Jahres (per 30. Juni 2016) in Aussicht.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der
Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets
nur bei überjähriger – zumeist mehrjähriger – Verfahrensdauer angenom-
men. Dies wird vom Parteivertreter denn gar nicht in Abrede gestellt. Ein
Grossteil der Kasuistik betrifft die Materie des Asylrechts; dies gilt auch für
die in diesem Verfahren zitierten Urteile. Das (erstinstanzliche) Asylverfah-
ren unterliegt gesetzlichen Behandlungsfristen, weshalb die Verfahrens-
dauer an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist. Das Ver-
fahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit kennt demgegenüber keine
gesetzlichen Behandlungsfristen (siehe auch BVGE 2014/5 E. 8). Ebenso
wenig sehen die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen eine
„unverzügliche“ oder „rasche“ Verfahrenserledigung vor. Dem ist bei der
Beurteilung der Behandlungsdauer Rechnung zu tragen.
4.2 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entneh-
men, liegt eine Rechtsverzögerung wie schon erwähnt dann vor, wenn die
Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und
den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtspre-
chung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt
sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne).
Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei
einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung aus-
zugehen (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., die unter N. 22 - 36 zu Art. 46a
aufgeführten Beispiele; für das Sozialversicherungsrecht siehe Urteil des
BVGer C-33/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2 – 3.4).
4.3 Die Vorinstanz verwies in ihren Mitteilungen vom 11. Januar 2016 und
11. Mai 2016 auf die hohe Arbeitsbelastung. Zwar werden Überlastung
oder Personalmangel nicht als Entschuldigungsgrund für Verzögerungen
anerkannt (vgl. Urteil des BVGer E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 E. 5.4),
allerdings muss es sich um rechtlich relevante Verzögerungen handeln. So
kann von Rechtsverzögerung keine Rede sein, wenn eine Behörde eine
Eingabe nicht sofort behandelt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die er-
höhte Geschäftslast des SEM in den letzten Jahren bekannt, ebenso die
Prioritätenordnung. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vor-
instanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen
ein Dossier ruht, normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 und
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BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollzieh-
bar, dass Verfahren länger dauern können. Im Kontext der vorangehenden
Ausführungen kann bei einer Verfahrensdauer von zehn Monaten (der Zeit-
spanne zwischen Gesuchseingang und Einlegens der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde) noch nicht davon gesprochen werden, die zuständige
Behörde habe nicht innert angemessener Frist verfügt, geschweige denn
der Vorwurf erhoben werden, sie sei während des Verfahrens zu passiv
geblieben.
4.4 Als einen Grund dafür, die vorliegende Angelegenheit rascher zu be-
handeln, nennt der Parteivertreter die Vorteile, welche der Status als Staa-
tenloser seinem Mandanten verschaffen würde. Es trifft zu, dass aner-
kannte Staatenlose seit dem 1. Februar 2014 besser gestellt sind als
Flüchtlinge mit Asyl. Die vorteilhaftere Stellung besteht vor allem in zeitli-
chen Erleichterungen beim Erwerb der Niederlassungsbewilligung, deren
Erhalt bereits nach fünf anstatt nach zehn Jahren rechtmässiger Anwesen-
heit in der Schweiz möglich ist (vgl. BVGE 2014/5 E. 9.5). Die Bedeutung
der Streitsache für den Beschwerdeführer relativiert sich indes dadurch,
dass er als anerkannter Flüchtling bereits im Besitze eines gesicherten Auf-
enthaltstitels in der Schweiz ist (Aufenthaltsbewilligung B). So befindet er
sich in einer besseren Position als beispielsweise eine vorläufig aufgenom-
mene Person, die keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat,
oder erst recht als ein Asylsuchender, mit dessen in dieser Hinsicht belas-
tenden, ungewissen Zukunftsperspektiven. Von den rechtlichen Folgen
her, hat der Ausgang des Hauptverfahrens für den Betroffenen objektiv be-
trachtet mithin keine sehr weitgehenden oder einschneidenden Konse-
quenzen, was gegen eine prioritäre Behandlung spricht.
4.5 Entgegen der Auffassung des Parteivertreters ist die Sachlage vorlie-
gend sodann weder völlig klar, noch die Staatenlosigkeit seines Mandanten
unbestritten. So berechtigt das von ihm vorgelegte Resümee der Vor-
instanz vom 27. Januar 2011 zu einem Botschaftsbericht vom 5. Januar
2011 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A11/8 und A12/3) keineswegs
tel quel zur Annahme, der Beschwerdeführer sei staatenlos. Vielmehr kann
den fraglichen Aktenstücken lediglich entnommen werden, dass er – zum
damaligen Zeitpunkt – nicht syrischer Staatsbürger, sondern Ajnabi war
und er keinen syrischen Reisepass besass. Es kann an dieser Stelle auf
die Erläuterungen in der Vernehmlassung (S. 2 unten) verwiesen werden.
Abgesehen davon obliegt es der mit der Angelegenheit betrauten Behörde
und nicht der Partei zu entscheiden, ob die Sach- oder Rechtslage weiterer
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Abklärungen bedarf. Hinzuzufügen wäre, dass eine Person gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als staatenlos angesehen wer-
den kann, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurech-
nen lassen muss (siehe wiederum BVGE 2014/5 E. 4.3 m.H.), was gege-
benenfalls zusätzliche behördliche Vorkehren erfordert. Auch unter diesem
Gesichtspunkt bestand kein Anlass, dem Beschwerdeführer während des
Verfahrens eine bevorzugte Behandlung zukommen zu lassen. Im Übrigen
hat das SEM das Gesuch vom 1. September 2015 zeitgerecht an die Hand
genommen, ein Unterdossier eröffnet und den Betroffenen am 6. Oktober
2015 ein erstes Mal schriftlich kontaktiert (SEM act. B2/2). Wie schon er-
wähnt, wurde er danach noch zweimal über den Stand des Verfahrens un-
terrichtet (siehe Schreiben vom 11. Januar 2016 [nicht im Aktenverzeich-
nis, aber als Beilage 7 der Beschwerde aktenkundig] bzw. Schreiben vom
11. Mai 2016 [SEM act. B4/1]). Die vorstehenden Ausführungen machen
deutlich, dass die Vorinstanz das vorliegende Gesuch – den konkreten Um-
ständen sowie den zu berücksichtigenden Interessen entsprechend – vor-
angetrieben hat. Ihr Verhalten lässt sich diesbezüglich nicht beanstanden.
4.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass dem Beschwerdeführer sei-
tens der Vorinstanz ein Abschluss des Verfahrens per Ende Juni 2016 in
Aussicht gestellt worden ist. Zum einen hat der Parteivertreter gerade mal
sieben Tage nach dem genannten Termin eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde eingereicht, zum anderen wäre selbst wenn man die Dauer die-
ses Rechtsverzögerungsverfahrens hinzuzählte (vgl. MARKUS MÜLLER,
a.a.O. Rz. 13 zu Art. 46a), noch von keiner unzulässigen Verzögerung aus-
zugehen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt folglich nicht vor.
4.7 Was die gleichzeitig geltend gemachte Verletzung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes anbelangt, kommt diesem im Rahmen von Art. 46a
VwVG vorliegend keine selbständige Bedeutung zu. Den materiellen Beur-
teilungsmassstab für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe-
schwerden liefert vielmehr Art. 29 Abs. 1 BV (MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 2
zu Art. 46a). Abgesehen davon hat die Vorinstanz im Asyl- und Ausländer-
recht, wie dargetan (siehe E. 4.3 hiervor), über eine grosse Anzahl von Fäl-
len zu befinden und muss daher zwangsläufig gewisse Prioritäten setzen.
Die in Frage stehende Zeitspanne bewegt sich im Rahmen des ordentli-
chen Geschäftsganges. Dass einzelne Fälle (konkret nennt der Parteiver-
treter zwei Fälle) rascher erledigt wurden als das Gesuch seines Mandan-
ten), liegt in der Natur der Sache. Vor diesem Hintergrund vermag der Be-
schwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 BV hier keine weitergehenden Ansprüche
abzuleiten.
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4.8 Zusammenfassend kann in der Verfahrensabwicklung durch die Vor-
instanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Den Anforderungen an
Art. 29 Abs. 1 BV ist damit Genüge getan. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, infolge des angekündigten Erledi-
gungstermins verbunden mit der Anweisung, das Gesuch des Beschwer-
deführers vom 1. September 2015 nun rasch einer anfechtbaren Verfü-
gung zuzuführen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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