B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4243/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am […],
Afghanistan,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts F-3013/2019 vom 20. Juni 2019 in Sachen Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
F-4243/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem der Gesuchsteller im Dezember 2018 mittels Schengen-Visum
nach Frankreich eingereist war, gelangte er in die Schweiz und stellte hier
am 11. März 2019 ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des
Gesuchstellers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Frankreich weg
und forderte ihn auf, das Land zu verlassen.
C.
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 14. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Dabei machte er u.a. geltend, er habe von sei-
nen sich in Europa aufhaltenden Familienangehörigen Morddrohungen er-
halten und es sei nur eine Frage der Zeit, bis man ihn in Frankreich auf-
spüren und zwecks Wiederherstellung der Familienehre töten werde.
D.
Mit Urteil F-3013/2019 vom 20. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte das
Gericht einerseits aus, dass die geltend gemachten Morddrohungen wenig
glaubwürdig seien. Andererseits könnten die dahingehenden Behauptun-
gen die Zuständigkeit Frankreichs auch sonst nicht in Frage stellen, weil
der Gesuchsteller nötigenfalls den Schutz der französischen Behörden be-
anspruchen könnte.
E.
Am 8. Juli 2019 wurde der Gesuchsteller nach Frankreich (Nizza) ausge-
schafft.
F.
Mit einer ans Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 23. Juli
2019 (Datum des Poststempels: 21. August 2019, Eingang am 22. August
2019) beantragt der Gesuchsteller die Revision bzw. Wiedererwägung des
obgenannten Urteils, die Anweisung an das SEM, sich im Sinne eines in
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylver-
fahren als zuständig zu erklären, und die Bewilligung der legalen Einreise
in die Schweiz. Zur Begründung verweist er auf die gleichzeitig eingereich-
ten (fremdsprachigen) Textnachrichten (erhalten am 21. Juni 2019) und auf
F-4243/2019
Seite 3
ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der evangeli-
kalen Sekte B._______ (…) vom 17. August 2019. Diese Textnachrichten
würden seine äusserst gefährliche Lage in Frankreich belegen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege samt Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
G.
Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-3013/2019 als auch die
Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtser-
heblich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Be-
urteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei
die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf In-
halt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revi-
sionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen
(Art. 67 Abs. 3 VwVG).
1.2 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren Partei, weshalb er
durch das Urteil vom 20. Juni 2019 besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nach dem
Gesagten ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs ge-
geben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
Das Revisionsbegehren wurde auch innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs.
1 Bst. d BGG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
F-4243/2019
Seite 4
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng;
die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisions-
grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt
wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe
ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es
nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht,
sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet
und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017
vom 1. März 2017 E. 2.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in Zivilsachen
und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die er-
suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Indem der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch auf Textnachrichten
verweist, die ihm gemäss eigenen Angaben erst am 21. Juni 2019 übermit-
telt wurden, beruft er sich – ohne explizit die entsprechende Gesetzesbe-
stimmung zu nennen – auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (nachträgliche Beweismittel). Er verkennt dabei aber, dass gemäss
klarem Wortlaut dieser Bestimmung, die Revision nicht verlangt werden
kann, wenn die Beweismittel nach dem Entscheid entstanden sind (in casu
einen Tag nach dem Urteil vom 20. Juni 2019). Dieser Ausschluss gilt im
Übrigen auch dann, wenn sich die neu entstandenen Beweismittel auf eine
vorbestehende Tatsache beziehen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
4.
Nachdem der Gesuchsteller erst nach dem in Revision gezogenen Urteil
entstandene Beweismittel (am 21. Juni 2019 übermittelte Textnachrichten)
als Revisionsgrund anruft, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten
(BVGE 2013/22 E. 13.2).
F-4243/2019
Seite 5
Weil es sich zudem bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Gefähr-
dung in Frankreich weder um eine neue noch erhebliche Tatsache handelt
(vgl. Bst. D des Sachverhalts mit Verweis auf das Urteil F-3013/2019 vom
20. Juni 2019 S. 5), erübrigt sich auch eine Überweisung seiner Eingabe
an die Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt –
bereits von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine
der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4243/2019
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: