B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4269/2016
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Zustelladresse: C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1982) ist serbische Staatsangehörige. Am
15. Juni 2016 wurde sie in Zürich verhaftet, weil sie, ohne über die notwen-
dige Bewilligung zu verfügen, bei einem Fernbusunternehmen Fahrkarten
verkaufte. Bei der polizeilichen Befragung räumte sie ein, mit Unterbrüchen
bereits seit 10. Oktober 2015 dieser Erwerbstätigkeit nachgegangen zu
sein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni
2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen illegaler Einreise, illegalen Auf-
enthalts sowie wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer beding-
ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.- bei einer Probezeit von 2 Jah-
ren und zu einer Busse von Fr. 700.- verurteilt. Am 17. Juni 2016 verfügte
das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung der Beschwerde-
führerin und erklärte die Wegweisung für sofort vollstreckbar.
B.
Gestützt auf diese Wegweisungsverfügung und den Strafbefehl verhängte
die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2016 ein bis zum 16. Juni 2019
gültiges Einreiseverbot für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und,
mittels Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS), für den
gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit einer in englischer Sprache verfassten Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli
2016 (eingegangen am 11. Juli 2016) lässt die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung beantragen. Es wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften und
von Grundrechten gerügt. Der bei der polizeilichen Befragung anwesende
Dolmetscher habe teilweise falsch übersetzt und der Beschwerdeführerin
auch selbstständig Auskünfte gegeben (sie solle keinen Anwalt nehmen,
das sei zu teuer; sie solle die Wahrheit sagen, es werde ihr nichts gesche-
hen, insbesondere werde kein Einreiseverbot verhängt; die Einvernahme
habe zwei Stunden gedauert, die Übersetzung jedoch nur eine Minute).
Zudem sei ihr das ihr zustehende Telefongespräch erst am darauffolgen-
den Tag gewährt worden. Aufgrund von Angst und Stress habe sich ihr Ge-
sundheitszustand verschlechtert, weshalb sie medizinisch habe behandelt
werden müssen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wurde die Beschwerde-
führerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Begründung der Be-
schwerde sich inhaltlich nicht direkt mit dem Einreiseverbot auseinander-
setze. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Begründung zu präzisieren,
ansonsten werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden. Von die-
ser Möglichkeit machte sie keinen Gebrauch.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht
mehr geäussert.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Vorakten die Akten des Mi-
grationsamts des Kantons Zürich beigezogen.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c so-
fort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffenen Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-
ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Bst. c). Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE
[SR 142.201]). Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des
Ausländerrechts.
3.2 Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Be-
hörde aus humanitären oder anderen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber-
gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.3 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d der
SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 (Abl. L 381/4 vom 28.12.2006)
eine Fernhaltemassnahme angeordnet, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falls im SIS ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 SIS-II-
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Verordnung). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex [Kodifizierter Text vom
9. März 2016], SGK; Abl. L 77/1 vom 23.3.2016; Art. 32 Abs. 1 Ziff. v und
vi Visakodex [Abl. L 243/1 vom 15.9.2009]). Dabei bleibt es den Mitglied-
staaten unbenommen, aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Strafbefehl und die Weg-
weisungsverfügung, die beide am 16. Juni 2016 erlassen wurden (Bst. A).
Gestützt hierauf hält sie die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ge-
mäss Art. 67 AuG für angezeigt.
4.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, richtet sich aus-
schliesslich gegen die Arbeit des für die Einvernahme zur Sache und für
die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Wegweisung und
das Einreiseverbot beigezogenen Dolmetschers.
4.2.1 Soweit die aufgeführten Beispiele die Teile der Einvernahme betref-
fen, die sich mit den Verfahrensvorschriften des Strafverfahrens befassen,
können sie vorliegend nicht gehört werden. Sie hätten im Rahmen eines
strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden müssen
(vgl. Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2 m.H.).
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Dolmetscher
habe ihr versichert, es werde gegen sie kein Einreiseverbot verhängt, er-
scheint dies nicht glaubhaft. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mög-
lichen Verhängung eines Einreiseverbots inkl. SIS-Ausschreibung enthält
das Protokoll folgende Sätze: "Meine Mutter stammt aus der Slowakei. Ich
bekomme problemlos einen Reisepass der Slowakei. Wenn ich das so ma-
chen würde, gilt das immer noch?" (Akten SEM S. 1). Hätte der Dolmet-
scher ihr versichert, es werde kein Einreiseverbot verhängt, wäre eine an-
dere Reaktion zu erwarten gewesen. Dass der Dolmetscher an dieser
Stelle nicht korrekt übersetzt hat, erscheint auch angesichts des sehr spe-
zifischen Inhalts als höchst unwahrscheinlich.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Einvernahme weiter
geltend, sie habe bei der Durchsicht des Protokolls Fehler gefunden. Ent-
gegen ihren Aussagen sei protokolliert worden, sie habe für ihren in der
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Schweiz lebenden Freund/Verlobten gearbeitet. Sie wisse nicht, ob das
Protokoll entsprechend korrigiert worden sei. Aus dem Einvernahmeproto-
koll (Akten ZH 2/S. 3-11) geht hervor, dass es möglicherweise in dieser
Hinsicht zu einem Missverständnis gekommen ist, das jedoch in der Folge
geklärt wurde (vgl. Antwort auf Frage 31 S. 6).
4.3 Insgesamt steht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begrün-
dung nicht direkt im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wurde sie darauf aufmerk-
sam gemacht (Bst. D). Da sie die Möglichkeit zur Verbesserung der Be-
gründung nicht wahrgenommen hat, ist die Rechtmässigkeit der angefoch-
tenen Verfügung wie angedroht aufgrund der Akten zu überprüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin war während mehrerer Monate in der Schweiz
erwerbstätig, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen (vgl. Straf-
befehl vom 16. Juni 2016). Den ihr vorgeworfenen Sachverhalt hat sie in
der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich zugegeben (vgl. Akten ZH
2/S. 6 ff., Fragen 31, 33 - 39, 47 - 49, 61 - 63). Es ist daher darauf abzu-
stellen. Vor diesen Hintergrund erübrigt es sich, dem Antrag der Beschwer-
deführerin auf Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen den Arbeitge-
ber stattzugeben, das offenbar in der gleichen Sache angestrengt wurde
(vgl. Beschwerdeschrift S. 2).
5.2 Das Verhalten der Beschwerdeführerin gab unter drei verschiedenen
Aspekten Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots. Erstens hat sie
die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt, in-
dem sie einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne über die notwendige Bewil-
ligung zu verfügen. Hieraus ergibt sich auch ohne weiteres die Unrecht-
mässigkeit ihrer Einreise und ihres Aufenthalts, da sie als serbische Staats-
angehörige mit einem biometrischen Pass zwar für (Besuchs-)Aufenthalte
von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen von der Visums-
pflicht befreit ist, sie jedoch vom ersten Tag an eine Bewilligung für die Er-
werbstätigkeit benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 4 Bst. a VEV [SR 142.204] i.V.m.
Anhang 2 zur VEV). Zweitens wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 76 Abs. 1 AuG in Ausschaffungshaft genommen, was gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. c AuG ebenfalls Anlass für ein Einreiseverbot ist. Drittens be-
steht auch unter dem Blickwinkel von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG Anlass für
den Erlass eines Einreiseverbots, wurde die Wegweisung doch für sofort
vollstreckbar erklärt.
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Seite 7
6.
6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen andererseits. Die Stellung der gefährdeten
oder verletzten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20
E 8.1 m.H.).
6.2 Das sich aus der obenerwähnten Sachverhaltsfeststellung ergebende
Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv gesehen nicht leicht.
Aufgrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der
Vergangenheit wird die Gefahr zukünftiger Verletzungen von Gesetzes we-
gen vermutet (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017
E. 3.2 m.H.). Insofern hat das Einreiseverbot spezialpräventiven Charakter,
um zukünftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
die Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist auch,
dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung grosse Bedeutung zukommt. Insofern besteht auch ein
gewichtiges generalpräventiv motiviertes Interesse, die ausländerrechtli-
che Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl.
etwa Urteil des BVGer F-1645/2016 vom 12. Januar 2017 E. 6.2 m.H.).
Insgesamt besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer
Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Angesichts der Dauer der illegalen
Erwerbstätigkeit von 8 Monaten sowie der Praxis, in Fällen illegaler Er-
werbstätigkeit von nur wenigen Tagen Einreiseverbote von zwei Jahren zu
verhängen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017,
F-1645/2016 vom 12. Januar 2017, F-7526/2015 vom 20. Dezember
2016), rechtfertigt sich ohne weiteres die von der Vorinstanz angeordnete
Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht keine privaten Interessen geltend, die
das erwähnte öffentliche Fernhalteinteresse relativieren könnten. Auch aus
den Akten ergeben sich keine Elemente, die auf solche private Interessen
schliessen lassen würden.
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Seite 8
6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin
mittels Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS die Einreise in sämtliche
Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. E. 3.3).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
VGKE [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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