B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4271/2018
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34,
Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid).
F-4271/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste am
2. Dezember 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/8 Ziff. 17 und 20 S. 5). Mit Verfügung
vom 3. Juni 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg (SEM-act. A14/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsge-
richt [BVGer]) am 30. August 2002 ab.
B.
Im Zeitraum vom 11. April 2005 bis 14. Juni 2005 wurde der Beschwerde-
führer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt dreimal wegen rechtswidrigen
Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im
Ausländerrecht) mit insgesamt 140 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Urteil
des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. B).
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute: SEM) ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers ab (SEM-act. B7/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess
die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 gut (SEM-act. B10/19).
D.
Im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis 4. August 2006 wurde der Beschwerde-
führer vom Strafbefehlsrichters Basel-Stadt erneut viermal wegen rechts-
widrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmass-
nahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 315 Tagen Gefängnis bestraft
(vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. D).
E.
Am 15. September 2006 ordnete das BFM wiedererwägungsweise die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, da ein Vollzug der Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien (SEM-act. B23/3).
F.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 18. April 2007 wegen Diebstals, eines geringfügigen Vermö-
gensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
(mehrfache Begehung), mehrfach versuchter Nötigung, rechtswidrigen
F-4271/2018
Seite 3
Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Aus-
länderrecht; mehrfache Begehung), Übertretung des BG über den Trans-
port im öffentlichen Verkehr mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden
und einer Busse von Fr. 50.- (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom
28. Juni 2017 Bst. F).
G.
Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2007
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehen gegen das
BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Miss-
achtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) mit
gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- be-
straft (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. G).
H.
Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-
Stadt wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung
(mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Tätlichkei-
ten (mehrfache Begehung) und Pornografie mit gemeinnütziger Arbeit von
220 Stunden und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer
F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. H).
I.
Im Zeitraum vom 7. Juli bis 8. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer
vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt insgesamt fünfmal wegen Missach-
tens der Ein- oder Ausgrenzung mit Geldstrafen von insgesamt 60 Tages-
sätzen und Freiheitsstrafen von 90 Tagen sowie Bussen in der Höhe von
Fr. 300.- verurteilt (vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017
Bst. I).
J.
Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Oktober
2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens im fahrun-
fähigen Zustand (motorloses Fahrzeug), Verletzen der Verkehrsregeln,
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Widerhandlungen ge-
gen das SVG (SR 741.01) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit
einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- bestraft
(vgl. Urteil des BVGer F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. J).
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Seite 4
K.
Im Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 5. Februar 2014 wurde der Be-
schwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt erneut viermal wegen
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu insgesamt 285 Tagen Freiheits-
strafe und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Urteil des BVGer F-
2688/2016 vom 28. Juni 2017 Bst. K).
L.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte den Beschwerdeführer
mit Urteil vom 18. Juni 2014 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der Freiheitsberau-
bung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfrie-
densbruchs, der Gewalt gegen Beamte, der mehrfachen Missachtung der
Ausgrenzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfa-
chen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blut-
alkoholkonzentration), der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, der
mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der Hinderung einer Amts-
handlung, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung, der
Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (motorloses Fahrzeug), des Fahrens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 a BetmG (SR
812.121) und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstraf-
gesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vierein-
halb Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse
von Fr. 600.- (SEM-act. D10/48).
M.
Gestützt auf das Urteil des Basler Strafgerichts vom 18. Juni 2014 bean-
tragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 20. Juni 2014
beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers (SEM-act. D6/11).
N.
Eine gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
18. Juni 2014 erhobene Berufung an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2014 zufolge Rückzugs als
erledigt abgeschrieben (SEM-act. D11/5).
O.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das SEM dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 21. April 2015 dar, dass die Aufhebung der vorläufigen
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Seite 5
Aufnahme beabsichtigt werde und räumte ihm die Gelegenheit ein, dies-
bezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. D17/5).
P.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer, für ihn wäre
eine Rückkehr nach Guinea eine unzumutbare Härte, denn er habe früh
seine Eltern verloren und dort auch sonst keine Kontakte mehr. Ausserdem
sei er in Guinea an Leib und Leben bedroht. Einerseits gebe ihm eine Fa-
milie die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und sie habe ihm Konsequen-
zen angedroht. Andererseits habe er hier in der Schweiz vor Gericht gegen
zwei Landsleute ausgesagt, die dann aufgrund dessen ausgewiesen wor-
den seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in
Guinea erwischen. Mit der Aussage gegen die zwei Landsleute habe er
gehofft, dass sein guter Wille gesehen werde. Er habe aus seinen Fehlern
gelernt. Des Weiteren brachte er vor, er sei krank und könne die benötigten
Medikamente in Guinea nicht finanzieren. Bezüglich der begangenen De-
likte gab er an, er habe diese Fehler auch aufgrund seiner Unreife und
seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit gemacht. Er bereue seine Taten
und bitte um Verständnis und um eine zweite Chance (SEM-act. D18/1).
Q.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer auf, Befragungsprotokolle, welche seine angeblich belastenden Aus-
sagen gegen zwei Landsleute in einem Strafverfahren in der Schweiz ent-
hielten, und einen aktuellen Arztbericht einzureichen (SEM-act. D19/2). Ein
ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer ging am 23. Juni 2015
bei der Vorinstanz ein (SEM-act. D22/3). Am 28. Juli 2015 reichte der Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz einen Dosierungsplan bezüglich seiner
Medikamente der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 und Un-
terlagen, die in der Kopfzeile mit „Beweisliste zu SG.2014.87 Seite 3 – 6“
bezeichnet und mit „Orientierungshilfe Aktenstudium“ betitelt sind, ein
(SEM-act. D23/6)
R.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 hob das SEM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz am Folgetag sei-
ner Haftentlassung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend
die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich
erfüllt seien. Die gesundheitlichen Probleme, ein mangelhafter Zugang zu
notwendigen Behandlungen und Medikamenten im Heimatland, wie auch
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Seite 6
das geltend gemachte fehlende familiäre und soziale Beziehungsnetz im
Heimatland zielten auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ab, worauf sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ausschluss-
klausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall nicht berufen könne.
Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug überwiege die entgegen-
stehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung
als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG und es würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu er-
achten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aus heutiger Sicht auch
als möglich zu erachten, wobei er sich auf dieses Vollzugshindernis auf-
grund des erfüllten Tatbestandes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin
nicht berufen könne (SEM-act. D26/1).
S.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 ab. Es führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung der auf dem
Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechtsgüter und der serien-
mässigen Delinquenz sei das öffentliche Interesse am Wegweisungsvoll-
zug als erheblich einzustufen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdefüh-
rers am Verbleib in der Schweiz. Aufgrund der gesamten Sachlage würden
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Hei-
matland vorliegen, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit
habe, mit der Wahl eines anderen Wohnsitzes im Heimatland einer direk-
ten Konfrontation auszuweichen. Es stehe ausser Frage, dass die Leiden
des Beschwerdeführers hinreichend schwer wiegen könnten, um in den
Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt wür-
den. Allerdings befinde er sich einerseits aufgrund der Medikation in einem
guten Allgemeinzustand und andererseits sei die medizinische Behandlung
in Guinea sichergestellt. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine kon-
krete Gefahr („real risk“) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
F-4271/2018
Seite 7
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe.
T.
Am 2. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wie-
dererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlich gel-
tend, er könne nicht in sein Heimatland zurückreisen, da er weder eine
Familie noch eine Perspektive habe. Er sei ausserdem Vollwaise. Er
möchte auch für seine siebenjährige Tochter, welche in Basel bei ihrer
Tante wohne, da sein. Aufgrund seiner chronischen Hepatitis-B-Erkran-
kung werde er auch keine weiteren Kinder mehr zeugen können.
U.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, erklärte die Verfügung
vom 17. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen, die Verfügung des Staatssekretariats für Migra-
tion vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers gutzuheissen. Demzufolge sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei mindestens die Wegweisung aufzuhe-
ben und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den
Fall des Unterliegens werde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verbeiständung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Demnach sei
während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Fernhaltemassnahmen
abzusehen und das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft sei an-
zuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Wegweisungs-
und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zu allfälligen Stellungnahmen des
SEM sei ihm das Replikrecht einzuräumen. Zufolge Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvor-
schusses zu verzichten (BVGer-act. 1).
F-4271/2018
Seite 8
W.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und
erhob einen Kostenvorschuss (BVGer-act. 3). Diesen bezahlte der Be-
schwerdeführer am 9. August 2018 (BVGer-act. 4).
X.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2016 sprach sich die Vo-
rinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 6).
Y.
Replikweise liess der Beschwerdeführer - nach gewährter Fristerstreckung
- am 22. Oktober 2018 an seinen Vorbringen festhalten. Er liess eine Liste
mit dem Titel „Liste von Personen betreffend Kontakt/Beziehung zu Herrn
Diallo“ einreichen und die Befragung diverser Zeugen beantragen. Bezüg-
lich seiner Tochter liess er mitteilen, dass er über keine Unterlagen verfüge.
Er liess drei ärztliche Berichte datiert vom 20. Juni 2015, 29. August 2009
und 19. Januar 2009, einen Kurzbericht der Spezialkliniken Dermatologie
des Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018, eine Bestätigung
eines Sprechstundentermins vom 21. September 2018 (Termin vom
25. September 2018) in der plastischen Chirurgie desselben Spitals sowie
einen Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz
vom 25. November 2016 zu den Akten reichen (BVGer-act. 14).
Z.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
F-4271/2018
Seite 9
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten soweit nicht die Erteilung von Asyl beantragt wird, kann doch
Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den Anfechtungsgegenstand
gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F-2365/2015
vom 10. Januar 2018 E. 1.3 m.H.).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Der Rechtsvertreter beantragte eine Parteibefragung seines Mandan-
ten. Des Weiteren ersuchte er zur Untermauerung des Vorbringens der
homo- bzw. bisexuellen Orientierung des Beschwerdeführers um eine Be-
fragung diverser Zeugen. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht
befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der
Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl.
WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N.
38).
4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige
F-4271/2018
Seite 10
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).
Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-
keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der
Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist
vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis
zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).
4.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
4.4 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-
verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Be-
schwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen
Verfügung und auch während des Rechtsmittelverfahrens (BVGer-act. 1
und act. 14) Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern.
Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör nicht zu erwarten. Das glei-
che gilt für die Zeugen betreffend seine sexuellen Ausrichtung. Von der be-
antragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden
(BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
F-4271/2018
Seite 11
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsge-
such» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismit-
tel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens
entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor-
instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine
Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz]
BGG; vgl. BVGE 2013/22).
5.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche
Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel-
lenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen
bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden,
so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2,
293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenom-
men werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Ge-
richt im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490).
6.
6.1 In ihrer abweisenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, das Gesuch
des Beschwerdeführers werde als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt,
dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verhältnismässig sei.
Es bestünden keine Hinweise dafür, dass im vergangenen Jahr sich daran
etwas geändert haben sollte. Sein Vorbringen, er sei an Hepatitis-B er-
krankt und habe im Heimatland kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
sei abzuweisen, zumal er sich nach Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf das Weg-
weisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit berufen könne. Ausser-
dem sei festzuhalten, dass er in seinem Wiedererwägungsgesuch zu sei-
nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen neuen Sachverhalt oder
F-4271/2018
Seite 12
neue Beweismittel vorbringe und sich lediglich auf gleichlautende Vorbrin-
gen beziehe, zu welchen das BVGer im erwähnten Urteil bereits Stellung
genommen habe. Hinsichtlich seines Vorbringens, er könne seine in Basel
lebende, siebenjährige Tochter nicht in der Schweiz zurücklassen, sei an-
zumerken, dass sein Familienverhältnis bis anhin nicht aktenkundig gewe-
sen sei und er das Abstammungsverhältnis mit keinerlei Beweismitteln be-
legen könne. Auch unter der Annahme, dass er eine siebenjährige Tochter
hätte, wäre dies in Anbetracht des Alters der Tochter kein zulässiger Wie-
dererwägungsgrund, sei die 30-tägige Frist doch abgelaufen.
6.2 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer dagegen vorbringen, er
habe eine neunjährige Tochter in der Schweiz, für welche er sorgen müsse
und mit welcher er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zusam-
men leben möchte. Er leide an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung,
einer Neurofibromatose von Recklingshausen, erheblichen Wirbelsäulen-
problemen und habe psychischen sowie körperliche Schäden nach länge-
rem Drogen- und Alkoholabusus. Er sei auf regelmässige Medikation, aber
auch ärztliche Kontrollen und Behandlungen angewiesen. Insbesondere
moderne Hepatitis-Medikamente seien sehr teuer. Diese seien in Guinea
nicht erhältlich. Ein Wegweisungsvollzug in sein Heimatland hätte für ihn
abgesehen von der Gefahr einer politischen Verfolgung verheerende ge-
sundheitsgefährdende Auswirkungen. Er sei homosexuell bzw. bisexuell.
Homosexuelle Handlungen seien in Guinea nicht nur strafbar, sondern
würden moralisch als höchst verwerflich eingestuft. Er sei schon in jungen
Jahren wegen seiner sexuellen Neigung verstossen worden. Bei einer
Rückkehr wäre er als Homosexueller an Leib und Leben gefährdet. Des
Weiteren befürchte er Racheakte von Personen, gegen welche er in ver-
schiedenen Strafverfahren in der Schweiz ausgesagt habe. Bei einer Rück-
kehr würde er unter starken psychischen Druck kommen. Dies würde nicht
nur zu einer erneuten Suizidalität und Depressivität führen, sondern ihn
auch in die Arme der Behörden oder schlechte Kreise drängen. Gemäss
Art. 8 EMRK habe er einen Anspruch darauf, mit seiner Tochter eine Be-
ziehung zu pflegen und seine väterlichen Pflichten und Rechte wahrneh-
men zu können.
6.3 Replikweise liess der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, wegen
seinen dermatologischen Problemen sei er aktuell bei Dr. Schaefer in Be-
handlung und es sei vorgesehen, dass er sich am 13. November 2018 ei-
ner Operation unterziehe. Für den Fall einer erzwungenen Rückkehr in sein
Heimatland müsse insbesondere seine psychische Verfassung einer ein-
lässlichen fachärztlichen Abklärung unterzogen werden, was in den letzten
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Monaten nicht habe stattfinden können, da er in der Ausschaffungshaft
psychiatrisch nur sehe unregelmässig und nur sehr symptomatisch medi-
kamentös behandelt werde, obschon er eigentlich psychotherapeutisch be-
treut hätte werden müssen. Es werde beantragt, eine psychiatrische Be-
gutachtung durch einen unabhängigen Facharzt in Auftrag zu geben. Er
könne seine sexuelle Ausrichtung durch Nennung diverser persönlicher
Kontakte konkretisieren. Dazu liess er eine Liste einreichen und liess die
Befragung von diversen Zeugen beantragen. Bezüglich seiner Tochter
liess er mitteilen, dass er über keine Unterlagen verfüge.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch aus den nach-
folgend genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, eine sieben- bzw. neunjäh-
rige Tochter zu haben, welche bei ihrer Tante in Basel lebe. Während des
gesamten Verfahrens der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, welches das zuständige Migrationsamt am 20. Juni 2014 einge-
leitet hatte, hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass er eine Tochter
haben soll. Demzufolge kann es nicht als glaubhaft erachtet werden, dass
er Vater sein soll. Bis dato konnte er auch nicht nachweisen, dass er tat-
sächlich eine Tochter hat.
7.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er sei
homosexuell bzw. bisexuell. Homosexuelle Handlungen seien in Guinea
nicht nur strafbar, sondern würden moralisch als höchst verwerflich einge-
stuft. Er sei schon in jungen Jahren wegen seiner sexuellen Neigung
verstossen worden. Dieses Begehren kann nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens sein (vgl. E. 1.2). Dennoch wird festgestellt, dass die
Vorinstanz korrekt festhielt, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben
und nicht glaubhaft gelten muss. Der Beschwerdeführer hat weder im Rah-
men des Asylverfahrens noch im Verfahren der Aufhebung seiner vorläufi-
gen Aufnahme je erwähnt, homo- bzw. bisexuell zu sein. Die mit der Replik
eingereichte „Liste von Personen betreffend Kontakt/Beziehung zu Herrn
Diallo“ ändert nichts an dieser Einschätzung.
7.4 Bezüglich der vorgebrachten Krankheiten (inkl. drohende Suizidalität)
und der eingereichten ärztlichen Berichte der Jahre 2009 und 2015 kann
festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um neue Beweismittel han-
delt. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
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berücksichtigt (Urteil F-2688/2016 vom 28. Juni 2017 E. 10). Dabei ist das
BVGer zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sich einer-
seits aufgrund der Medikation in einem guten Allgemeinzustand befindet
und die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea si-
chergestellt ist. Das Risiko, dass er bei seiner Rückkehr eine Verschlech-
terung seines wesentlichen Gesundheitszustands erfahren würde, weil er
aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizini-
sche Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umständen weitge-
hend spekulativ. Bezüglich der bevorstehenden Operation vom 13. No-
vember 2018 aufgrund eines dermatologischen Problems kann ebenfalls
auf das erwähnte Urteil verwiesen werden (E. 10.4). Demnach sind derma-
tologische Erkrankungen auch in seinem Heimatland behandelbar. Es
kann diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sach-
verhaltes gesprochen werden. Somit ist bei gegebener Sachlage dem An-
trag einer psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Fach-
arzt nicht stattzugeben.
7.5 Des Weiteren liess der Beschwerdeführer vorbringen, er befürchte Ra-
cheakte der Personen, gegen welche er in verschiedenen Strafverfahren
in der Schweiz ausgesagt habe. Auch auf dieses Vorbringen ist das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil eingegangen. Das BVGer ist zum
Schluss gekommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine kon-
krete Gefährdung im Heimatland vorlägen, zumal der Beschwerdeführer
auch die Möglichkeit habe, mit der Wahl seines Wohnsitzes im Heimatland
einer direkten Konfrontation auszuweichen (vgl. E. 8.4). Es kann auch dies-
bezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes
gesprochen werden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Asyl I/II, mit den Akten N […]
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. BL […]