B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-427/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Josefa Welter-Vogt,
Hauptbahnhofstrasse 6, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland zu
Gunsten der Kinder B._______ und C._______.
F-427/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste anfangs
1987 in die Schweiz ein. Am 24. April 1992 heiratete er in Zürich die
Schweizer Bürgerin X._______ (geb. […], von __/GR). Der Ehe entspros-
sen die Kinder D._______ (geb. […]), E._______ (geb. […]), C._______
(geb. […]) und B._______ (geb. […]). Sie besitzen wie ihre Mutter das
Schweizer Bürgerrecht. Anfangs Oktober 2013 verlegte die Familie ihren
Wohnsitz ohne die inzwischen volljährigen Söhne vom Kanton Basel-Land-
schaft nach Sri Lanka. Im Frühjahr 2014 kehrte die Ehegattin alleine in die
Schweiz zurück und wohnte fortan in der Nähe des ältesten Sohnes
D._______. Jener liess den in Sri Lanka verbliebenen Familienangehöri-
gen in der Folge mehr oder weniger regelmässig Unterstützungen zukom-
men. Im Frühjahr 2016 leitete die Ehegattin vor dem Zivilkreisgericht Basel-
Landschaft West das Scheidungsverfahren ein.
B.
Am 16. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer
Botschaft in Colombo und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom
26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Aus-
land (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) um Ausrichtung periodi-
scher Unterstützungsleistungen zu Gunsten seiner beiden Töchter. Dazu
gab er an, die monatliche Unterstützung werde für den Lebensunterhalt
sowie die anstehenden Schulkosten der Kinder, welche mit ihm zusam-
menleben möchten, benötigt (Akten der Vorinstanz [eda act.] 1/Formulare
AS 2 und AS 12).
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 (frühestens eröffnet am 9. Dezem-
ber 2016) wies die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch des
Beschwerdeführers ab. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verord-
nung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im
Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus,
die 13 bzw. 14-jährigen Töchter der gesuchstellenden Person hätten aus-
schliesslich die Schweizer Staatsangehörigkeit und lebten erst seit drei
Jahren in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer gehe dort keiner Erwerbstätig-
keit nach, er werde jedoch von seiner Gattin und dem erwachsenen Sohn
finanziell unterstützt. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine ein Ver-
bleib der Kinder in diesem Land nicht gerechtfertigt, weshalb eine Unter-
stützung vor Ort ausser Betracht falle. Die Kinder hätten im Rahmen des
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Scheidungsverfahrens den Wunsch geäussert, in die Schweiz zurückzu-
kehren. Dies setze auch das Einverständnis des Beschwerdeführers vor-
aus. Sollte er mit einer Rückkehr der Töchter einverstanden sein, so wäre
der Bund bereit, die Übernahme der entsprechenden Heimreisekosten zu
prüfen (eda act. 12).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2017 beantragt die neu manda-
tierte Parteivertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen zu Gunsten der Töchter ihres
Mandanten, B._______ und C._______. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie (u.a.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor-
bringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Hin und
wieder Geldbeträge nach Sri Lanka überwiesen habe nur D._______, die
Ehefrau sei dazu aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gar nicht in der
Lage gewesen. Seit September 2016 erfolgten keine Zahlungen mehr, da
der betreffende Sohn selber in Finanznöten stecke. Dafür erziele der Be-
schwerdeführer selber mit Gelegenheitsarbeiten mittlerweile ein Einkom-
men von umgerechnet ungefähr Fr. 230.-. Dieser Betrag reiche für die Fi-
nanzierung des eigenen Lebensunterhalts und denjenigen der beiden
Töchter nicht aus; insbesondere sei es den Kindern nicht mehr möglich,
die internationale Schule in Colombo (recte: Manipay/Jaff-na) zu besu-
chen, weil er die Kosten hierfür nicht aufzubringen vermöge. Die Töchter
seien bei ihrer Einreise nach Sri Lanka elf- bzw. neunjährig gewesen und
hätten somit einen grossen Teil ihres Lebens im jetzigen Aufenthaltsstaat
verbracht. Seit zirka Juli 2014 sei der Beschwerdeführer ihre einzige Be-
zugsperson. Wohl würden sie gerne in die Schweiz zurückkehren, aber nur
in Begleitung des Vaters. Dessen Niederlassungsbewilligung sei indes er-
loschen und sein Antrag auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
rechtskräftig abgewiesen worden. Einen direkten persönlichen Kontakt zur
Mutter hätten die Kinder keinen mehr. Sie fühlten sich von ihr im Stich ge-
lassen und hätten sich von ihr entfremdet. Abschliessend wird auf das
Scheidungsurteil und die dazugehörige Scheidungsvereinbarung verwie-
sen.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren das Scheidungsurteil vom 12. Ja-
nuar 2017 (gleichentags in Rechtskraft erwachsen), die Scheidungsverein-
barung vom 8./14. Dezember 2016, zwei Aktennotizen aus dem Schei-
dungsverfahren sowie ein ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege nach Art. 119 ZPO».
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Seite 4
E.
Nach gewährter Akteneinsicht ergänzte die Rechtsvertreterin am 3. März
2017 die bisherigen Vorbringen mit einem aktualisierten Budget und bean-
tragte zusätzlich die Einvernahme von D._______, dem älteren der er-
wachsenen Söhne ihres Mandanten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Einvernahme von D._______ ab, räumte dem
Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen eine entspre-
chende schriftliche Stellungnahme einzureichen. Zugleich wurde ihm mit-
geteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Am 24. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin, zusammen mit weiteren
Erläuterungen, eine vom 11. April 2017 datierende schriftliche Erklärung
von D._______ ein.
G.
Während laufender Vernehmlassungsfrist gelangte der Beschwerdeführer
am 16. Juni 2017 mittels E-Mail an die Schweizer Vertretung in Colombo
(zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts) und beantragte die Übernah-
me der Rückkehrkosten in die Schweiz für sich und die beiden Töchter.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Juni 2017 wurde die Parteiver-
treterin vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin zur Klärung und Aktuali-
sierung der Angelegenheit aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie mit
Eingabe vom 12. Juli 2017 nach. Darin ersuchte sie um Weiterbehandlung
des ursprünglichen Unterstützungsgesuches vom 16. Oktober 2016 und
machte Anmerkungen zu den budgetierten Ausgaben für den Schulbesuch.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2017 –
unter nochmaliger Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausrichtung
periodischer Leistungen an bedürftige Schweizer Staatsangehörige im
Ausland – auf Abweisung der Beschwerde. Eingehend erörtert die KD zu-
dem, weswegen sie eine Unterstützung der beiden Mädchen in Sri Lanka
auch in Berücksichtigung des Kindeswohls als nicht angezeigt erachtet.
I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 18. September 2017 an den
gestellten Begehren und deren Begründung festhalten, wobei er erneut
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hervorhebt, die Töchter möchten – sei es in der Schweiz, sei es in Sri Lanka
– mit ihm zusammenleben. Wie in den beiden vorangehenden Eingaben
ersucht die Parteivertreterin um dringliche Behandlung des Rechtsmittels.
Die Replik war mit einer undatierten Bestätigung der „F._______ Internati-
onal School“ in Manipay/Jaffna, B._______ betreffend, ergänzt.
J.
Am 25. September 2017 brachte die Vorinstanz neue Sachverhaltsele-
mente ins Verfahren (per E-Mail geführte Korrespondenz zwischen der KD,
D._______, dem für die Mutter der Kinder zuständigen Sozialdienst in der
Schweiz sowie dem Beschwerdeführer) und hielt an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest.
Die Rechtsvertreterin ihrerseits reichte am 2. Oktober 2017 eine vom
28. September 2017 datierende Bestätigung nach, derzufolge die Mäd-
chen „bona fide students“ seien, unter Auflistung der für 2014/15 bestehen-
den Rückstände sowie der laufenden Schulkosten.
K.
Von der Möglichkeit, sich zu den neuen Sachverhaltselementen zu äussern
und Schlussbemerkungen anzubringen, machte der Beschwerdeführer am
23. Oktober 2017 Gebrauch.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat sowie gesetzlicher
Vertreter der Verfügungsbetroffenen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den in der Beschwerdeergänzung
vom 3. März 2017 gestellten Beweisantrag (Einvernahme von D._______)
mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 abgewiesen (vgl. BVGer act.
6). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, eine schriftliche Stel-
lungnahme der betreffenden Person vorzulegen, was geschah (siehe Bei-
lage zum Nachtrag vom 24. April 2017 [BVGer act. 8]; zum fehlenden An-
spruch auf eine mündliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, zur Subsi-
diarität der Zeugeneinvernahme BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 und zur
antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3).
3.2 Was den Antrag in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2017 anbe-
langt, die Akten der Sozialen Dienste Y._______ beizuziehen, kann in an-
tizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, da die Sozialhilfeab-
hängigkeit der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau des Beschwerde-
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führers unbestritten ist. Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist so-
dann, ob sie nach ihrer Rückkehr aus Sri Lanka anfänglich in einer Basler
Notschlafstelle übernachtet hat (so der in der Replik gestellte Antrag auf
das Einholen diesbezüglicher Auskünfte bei der Einwohnerkontrolle Basel).
Analoges gilt mit Blick auf den ebenfalls in der Replik figurierenden Antrag,
bei den Sozialen Diensten Z._______ oder der KD von Amtes wegen ab-
zuklären, wann und aus welchem Grunde die angeblich behördlich initiiert
gewesene Finanzierung des Schulbesuches der Kinder im jetzigen Aufent-
haltsstaat eingestellt worden sei. Zum einen hat der Beschwerdeführer sol-
che Einkünfte bislang nie erwähnt (zu den Mitwirkungspflichten siehe
Art. 26 ASG oder Art. 32 V-ASG), zum anderen kommt es nicht darauf an,
wie es zur jetzigen Situation gekommen ist. Entscheidend ist allein, ob nun-
mehr eine finanzielle Notlage besteht. Die Scheidungsakten werden, so-
weit erforderlich, hingegen antragsgemäss Berücksichtigung finden. Sach-
dienliche Hinweise finden sich ebenfalls in den zusätzlich herangezogenen
Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft. Darüber hin-
ausgehend kann von den beantragten Beweisvorkehren in vorweggenom-
mener Beweiswürdigung willkürfrei und ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-
zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt
werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistun-
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Seite 8
gen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenba-
ren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den
Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesam-
ten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was na-
mentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit
mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die ent-
sprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger
wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG).
4.3 Die unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG aufgeführten Kriterien werden in
den Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer (gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkre-
tisiert (abrufbar unter > Dienstleistungen und Publikati-
onen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > So-
zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtli-
che Grundlagen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat
nicht gerechtfertigt, kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die
Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung
im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
5.
5.1 Aufgrund des durch die Schweizer Vertretung in Colombo am 20. Ok-
tober 2016 erstellten Budgets (eda act. 1/Formular A12) und der seitheri-
gen Ergänzungen durch die Parteivertreterin kann von einer Bedürftigkeit
der Betroffenen ausgegangen werden. Wie eben dargetan (siehe E. 4.1
und 4.2 weiter vorne), besteht aber nur dann ein Anspruch auf die bean-
tragten wiederkehrenden Leistungen, wenn auch die übrigen Vorausset-
zungen hierfür erfüllt sind, was nach Auffassung der Vorinstanz nicht der
Fall ist. Die verfügende Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf
Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG sowie die in Ziff. 1.3.4 der Richtlinien aufge-
führten Kriterien. Demnach wird zwischen Umständen unterschieden, die
eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher
die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Diese Richtlinien sind vom Gericht
grundsätzlich zu berücksichtigen (zu deren Relevanz vgl. etwa Urteile des
BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33
E. 3.3.1 oder C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 6.1 m.H.).
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5.2 Eher für eine Leistung vor Ort spricht den Richtlinien zufolge, wenn der
Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine
Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich
seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft
des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn
enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen
(z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), so dass eine
Heimkehr nicht zugemutet werden kann.
Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die
Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering
sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Er-
sparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung vorhanden ist bzw. eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft
werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende Person weder
mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in einem stabilen
Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat, spricht gegen die
Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland.
5.3 Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort ins-
besondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzusehen ist, wenn im Emp-
fangsstaat – sozial, familiär und wirtschaftlich – eine eigentliche Verwurze-
lung besteht (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-6925/2016 vom 13. April
2017 E. 4.2). Im vorliegenden Kontext (der Beschwerdeführer beansprucht
die anbegehrte Sozialhilfe nicht für sich, sondern die beiden minderjähri-
gen Töchter) zählt zu den gesamten Umständen im Sinne von Art. 19
Abs. 1 Bst. c V-ASG auch das Kindeswohl. Das Kindeswohl wird in den
hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen (ASG, V-ASG, Richtli-
nien) zwar nicht explizit erwähnt, geniesst jedoch Verfassungsrang (Art. 11
Abs. 1 BV) und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Namentlich ver-
pflichtet Art. 11 Abs. 1 BV als soziales Grundrecht der Kinder (auf beson-
deren Schutz und Förderung ihrer Entwicklung) die rechtsanwendenden
Instanzen, bei der Anwendung von Gesetzen den besonderen Schutzbe-
dürfnissen von Kindern Rechnung zu tragen (zum Ganzen vgl. BGE 132 III
359 E. 4.4.2 m.H.).
6.
6.1 Wie angetönt (siehe E. 1.2), richtet sich das Verfahren nach dem
VwVG. Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörde sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungs-
pflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung
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des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidri-
ger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Un-
vollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der
geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER,
in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28). Der Untersuchungs-
grundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei,
an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sol-
che Mitwirkungspflichten können sich aus dem Gesetz – in casu Art. 13
VwVG und Art. 26 ASG – oder aus dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten
Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ergeben.
6.2 Der Beschwerdeführer verlangt regelmässige Beiträge für den Lebens-
unterhalt seiner beiden minderjährigen Kinder. Massgeblich für die Beur-
teilung der vorliegenden Angelegenheit ist die Sach- und Aktenlage zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (siehe E. 2 hiervor). Falls die ver-
fügende Behörde Sozialhilfe gewährt, werden wiederkehrende Leistungen
gemäss Art. 18 Abs. 2 V-ASG höchstens für ein Jahr zugesichert; die Zusi-
cherung kann erneuert werden.
6.3 Die Kinder hielten sich mit ihrem Vater bei Verfügungserlass etwas
mehr als drei Jahre in Sri Lanka – dem Empfangsstaat – auf. Erforderlich
wäre ein mehrjähriger Aufenthalt (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG). Pra-
xisgemäss werden Unterstützungsleistungen vor Ort erst gewährt, wenn
der Aufenthalt mehr als fünf Jahre beträgt (Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Die-
ser sich primär an erwachsenen Personen orientierende Richtwert kann
nicht tel quel auf Kinder und Jugendliche übertragen werden, da jene unter
Umständen eine sie prägende, stärker zu gewichtende Phase im Emp-
fangsstaat verbringen. Die Mädchen haben bis zur ihrem elften
(B._______) bzw. zehnten Lebensjahr (C._______) in der Schweiz gelebt.
Davon, dass sie einen grossen Teil ihres Lebens im Empfangsstaat ver-
bracht haben, kann zwar keine Rede sein. Allerdings stellt die unterschrit-
tene zeitliche Limite hier weder ein Element für eine Unterstützung vor Ort
noch ein Argument dagegen dar.
6.4 Anders verhält es sich mit den sonst mitzuberücksichtigenden Umstän-
den. So unterhält sich der Beschwerdeführer mit seinen minderjährigen
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Seite 11
Kindern auf Deutsch, einer Sprache, die sie sowohl schriftlich als auch
mündlich nach wie vor beherrschen (vgl. eda act. 1 [nicht paginierte Unter-
lagen aus dem Scheidungsverfahren] und BVGer act. 1, Beschwerdebei-
lage 5). Inwieweit sie einer einheimischen Sprache mächtig sind, darüber
vermitteln die Akten nicht hinreichend Aufschluss. In der „F._______ Inter-
national School“ werden die Schülerinnen und Schüler auf Englisch unter-
richtet, sie lernen dort aber auch Deutsch, Tamilisch und Singalesisch (vgl.
BVGer act. 21, Beschwerdebeilage 9). Für den Besuch einer öffentlichen
Schule sollen ihre Kenntnisse einer lokalen Sprache nicht ausreichen (eda
act. 17). In der Replik ergänzte die Rechtsvertreterin, im Hinblick auf eine
allfällige Rückkehr der Mädchen in die Schweiz rede ihr Mandant mit ihnen
Schweizer Mundart. Solche Umstände sprechen nicht gerade für eine be-
deutende sprachliche und soziale Integration in Sri Lanka.
6.5 Auch die schulischen Perspektiven präsentieren sich in Sri Lanka nicht
eben günstig. Die Töchter des Beschwerdeführers wurden noch in der
Schweiz eingeschult. Nach der Übersiedelung in den Empfangsstaat be-
suchten sie in Manipay/Jaffna die schon erwähnte „F._______ International
School“, den Angaben der Beteiligten zufolge war dies infolge finanzieller
Knappheit auf Seiten des Vaters jedoch nicht immer möglich. Zumindest
seit Herbst 2016 gingen die Kinder zeitweilig gar nicht mehr zur Schule
(vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 6 oder Beschwerdebeilage 6). Laut Darstel-
lung des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Botschaft in
Colombo haben die Mädchen in besagter Lehranstalt sowieso nicht viel
gelernt (siehe die entsprechende E-Mail vom 20. Oktober 2016 [eda
act. 1]). Deshalb erwog er, sie nach Colombo in eine internationale Schule
zu schicken, was aus Kostengründen scheiterte (Beschwerdeaktualisie-
rung vom 12. Juli 2017 [BVGer act. 17]). Die nicht belegten Einkünfte des
Beschwerdeführers aus Gelegenheitsarbeiten reichen nicht aus, um die für
Schule und Ausbildung anstehenden Auslagen zu begleichen. Eine Besse-
rung der finanziellen Verhältnisse ist auf Seiten der primären Bezugsper-
son nicht in Sicht. Gemäss Replik vom 18. September 2017 sollen die Kin-
der seit einigen Wochen wieder an der „F._______ International School“
Unterricht erhalten, die Finanzierung habe „offenbar“ ein Priester regeln
können (BVGer act. 21). Näheres dazu ist nicht aktenkundig. Bezogen auf
die angefochtene Verfügung ist Letzteres ohnehin nicht von Belang. Ange-
sichts dessen erscheint eine periodische Unterstützung vor Ort jedenfalls
aus rein schulischer Optik nicht ohne weiteres angezeigt.
6.6 Analoges gilt hinsichtlich der allgemeinen Lebensperspektiven. Die
Kinder des Beschwerdeführers sind, wie dargetan, vorerst mehrere Jahre
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in der Schweiz zur Schule gegangen. Von daher dürften die Rahmenbe-
dingungen hierzulande erfolgversprechender sein als im jetzigen Aufent-
haltsstaat. Die unter E. 6.5 aufgezeigte Entwicklung bestärkt die Annahme
der besseren Chancen, wenn die Mädchen mit der Schule in der Schweiz
fortfahren und hier anschliessend eine Ausbildung beginnen könnten. Der
Vorinstanz ist bei dieser Sachlage beizupflichten, dass es um die Aussich-
ten der Betroffenen, nach Erreichen der Volljährigkeit in Sri Lanka wirt-
schaftliche Selbständigkeit zu erlangen, ziemlich schlecht steht. Relativiert
wird besagte Prognose dadurch, dass die Kinder sich noch in einem an-
passungsfähigen Alter befinden und der Beschwerdeführer ernsthaft be-
müht ist, die Selbständigkeit seiner Töchter zu fördern. So suchte er für sie
nicht nur nach schulischen Alternativen in Colombo, sondern organisierte
ihnen in den paar Wochen, in denen sie nicht zur Schule gehen konnten,
für zu Hause auch eine Englischlehrerin (vgl. Beschwerdebeilage 6).
6.7 Gegen eine Leistung vor Ort spricht des Weiteren der von den Kindern
geäusserte Rückkehrwunsch. Bereits in einer Eingabe vom 16. Januar
2016 zu Handen des Staatssekretariats für Migration (SEM) hatte der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die beiden – u.a. um
eine Berufsbildung zu machen – so rasch wie möglich in die Schweiz zu-
rückkehren möchten (vgl. eda act. 1, nicht paginiertes Aktenstück). Dieses
Vorhaben wie auch die damit verbundene Haltung erschweren nicht nur die
Integration im Auswanderungsland, sondern sie stehen an sich in Wider-
spruch zu den gesetzgeberischen Absichten. Mit der Sozialhilfe des Bun-
des für Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen nämlich die wirt-
schaftliche und persönliche Selbständigkeit der um materielle Hilfen nach-
suchenden Personen sowie deren soziale und berufliche Integration geför-
dert werden (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständera-
tes vom 27. Januar 2014, BBl 2014 1915, insbes. Ziff. 3.2.4 S. 1941). Der
Sinn und Zweck einer wiederkehrenden Leistung besteht mit anderen Wor-
ten darin, dass die betreffenden Personen im Empfangsstaat eine Unter-
stützung erhalten, um dauerhaft dort zu verbleiben, was hier prima vista
nicht beabsichtigt zu sein scheint.
6.8 Ein zentrales Kriterium bei der Beurteilung der vorliegenden Angele-
genheit bildet andererseits das Kindeswohl, welchem im Sinne einer Leit-
maxime eine entsprechend grosse Bedeutung zukommt (siehe E. 5.3 hier-
vor). Die Parteivertreterin zieht das Kindeswohl hauptsächlich im Zusam-
menhang mit den besonderen Familienverhältnissen heran. Die Streitsa-
che spielt sich vor dem Hintergrund einer scheidungsrechtlichen Auseinan-
dersetzung ab, welche in den Ausführungen auf Beschwerdeebene breiten
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Raum einnimmt. Ihr vorausgegangen waren innerfamiliäre Konflikte, die
einst (2013) sogar zu Strafanzeigen der Kindsmutter und der beiden Söhne
gegenüber dem Beschwerdeführer geführt hatten. Die Söhne haben ihre
Strafanträge inzwischen zurückgezogen (eda act. 0). Angesprochen ist da-
mit das in den Richtlinien mitfigurierende Kriterium der engen familiären
Bande oder anderer Beziehungen. Ausgehend von der in Art. 18 Abs. 2
V-ASG vorgesehenen Befristung steht die Frage im Vordergrund, ob sich
im Kontext des bisher Gesagten unter dem Gesichtspunkt des Wohls der
betroffenen Kinder, die ja Schweizer Staatsangehörige sind, gleichwohl
eine einstweilige Unterstützung vor Ort rechtfertigt.
6.8.1 Die (minderjährigen) Kinder halten sich mit ihrem Vater (dem Be-
schwerdeführer) seit Herbst 2013 in Sri Lanka auf. Die Mutter wohnte an-
fänglich ebenfalls dort, kehrte im Frühjahr 2014 indes in die Schweiz zu-
rück, wo die zwei erwachsenen Söhne des Beschwerdeführers leben. Zu
einem von ihnen, D._______, stehen die Mädchen noch in Kontakt. Er hat
sie schon im jetzigen Aufenthaltsstaat besucht. Gemäss dem Scheidungs-
urteil vom 12. Januar 2017 und der dazugehörigen Scheidungsvereinba-
rung wurde die elterliche Sorge beiden Ehegatten belassen, die Obhut be-
findet sich aber beim Vater (vgl. Beschwerdebeilage 4). Familiäre Bezie-
hungen haben die Kinder also zu beiden Ländern, ihre primäre Bezugsper-
son war, als das Unterstützungsgesuch abgelehnt wurde, jedoch in Sri
Lanka ansässig. Dem ist nach wie vor so.
6.8.2 Das Verhältnis der Mutter zu ihren Töchtern wird von den Parteien
kontrovers beschrieben. Die jeweilige Darstellung ist geprägt von gegen-
seitigen, zum Teil heftigen Anschuldigungen (siehe auch E. 6.8 weiter
oben). In diesem Zusammenhang geht die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung teils von falschen (E. 6.8.3), teils von nicht hinreichend ab-
geklärten Annahmen (E. 6.8.4 und 6.8.5) aus.
6.8.3 Als unzutreffend erweist sich vorab die vorinstanzliche Feststellung,
der Beschwerdeführer erhalte auch von der Kindsmutter finanzielle Unter-
stützung. Dies ist nicht der Fall, werden Letzterer in der Schweiz doch So-
zialhilfeleistungen ausgerichtet (eda act. 2 und 4). Die Ehescheidungsver-
einbarung vom 8./14. Dezember 2016 hält dazu denn fest, dass die Mutter
derzeit keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezahlen könne (vgl. Be-
schwerdebeilage 4). Von ihrer Seite kann in dieser Hinsicht also vorder-
hand nichts erwartet werden.
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6.8.4 Unbestritten scheint sodann, dass sich die Kommunikation zwischen
der Kindsmutter und den beiden Mädchen mitunter schwierig gestaltete,
eine Zeitlang sollen fast gar keine Kontakte mehr stattgefunden haben. Ein
Grund dafür ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bei telefoni-
schen Gesprächen im Hintergrund mit anwesend war, wodurch die Betei-
ligten nicht frei sprechen konnten (vgl. Beschwerdebeilage 5). Die wahren
Beweggründe für das Verhalten der Kindsmutter manifestierten sich erst
im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens; ebenfalls erst in dieser Phase kam
es wiederum zu vermehrten Kontakten zwischen ihr und den Kindern
(BVGer act. 23). Wie mehrfach angetönt, gilt auf dem Gebiet der Sozialhilfe
an Auslandschweizerinnen und –schweizer nun aber der Zeitpunkt des
Verfügungserlasses als massgebend. Demzufolge erscheint das Sachver-
haltselement der engen familiären Bande, insbesondere die Mutter-Toch-
ter-Beziehungen, für den fraglichen Zeitpunkt als nicht hinreichend erstellt.
6.8.5 Der Klärung bedurft hätte vor Erlass eines anfechtbaren Entscheides
ausserdem die Wohnsituation der Kindsmutter. Den Akten zufolge hatte sie
zu dieser Zeit keine passende Wohnung, um die Mädchen bei sich aufzu-
nehmen (eda act. 2 und act. 4). Das bisherige Logis musste sie inzwischen
verlassen. Miteinzubeziehen gewesen wäre überdies ihr psychisch labiler
Zustand (vgl. etwa eda act. 7 oder Beilagen zu BVGer act. 23). Eine adä-
quate Unterbringung und Betreuung der Töchter wäre im Falle einer Rück-
kehr (wie dies in der angefochtenen Verfügung angeregt wird) damals mit-
hin keineswegs gesichert gewesen. So wie sich die tatsächlichen Verhält-
nisse Ende November 2016 präsentierten, hätte die Vorinstanz das Unter-
stützungsgesuch in Beachtung des Kindeswohls demnach gutheissen und
– im Sinne einer Übergangslösung – befristet Kostengutsprache leisten
müssen. Der damalige Wissenstand liess es, ohne ergänzende Abklärun-
gen zur Betreuungs- und Wohnsituation, (noch) nicht zu, jegliche materielle
Hilfen zu verweigern, zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 26 ASG
oder Art. 32 V-ASG erkennbar sind.
6.9 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt in wichtigen Punkten unrichtig bzw. unvollständig
abgeklärt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dies ist in einem Ausmass der Fall,
welches es dem Gericht verbietet, die Spruchreife selbst herbeizuführen
und ein reformatorisches Urteil zu fällen. Die angefochtene Verfügung ist
daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der KD bleibt unbe-
nommen, der seitherigen Entwicklung in den tatsächlichen Verhältnissen
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(reaktivierte regelmässige Kontakte zwischen Mutter und Töchtern, Über-
nahme von Schulkosten durch Dritte, etc.) bei künftigen Gesuchen allen-
falls für spätere Leistungsperioden Rechnung zu tragen. Der Beschwerde-
führer seinerseits ist verpflichtet, der Vorinstanz die erforderlichen Informa-
tionen zukommen zu lassen und gehalten, in seinem Vorgehen grösstmög-
liche Transparenz herbeizuführen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege hinfällig wird (siehe auch nachstehend). Weiter ist dem
Beschwerdeführer für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe bemisst sich nach Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Par-
teivertreterin stellte in der am 2. Oktober 2017 eingereichten Honorarnote
eine Entschädigung von Fr. 3‘985.50 in Rechnung (1167 Minuten [knapp
20 Stunden] à Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 95.50). Weil der Wohnsitz des
Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung im Aus-
land liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwert-
steuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1
MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der geltend ge-
machte Aufwand erscheint angesichts der Vorbefassung der Parteivertre-
terin (Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers) und des rechtlich
nicht sonderlich komplexen Verfahrens jedoch als zu hoch. In Würdigung
aller Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung deshalb auf
Fr. 2‘500.- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.- auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Schweizerische Botschaft in Colombo (in Kopie)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten […]
(in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).