B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4276/2019
Ur t e i l vom 3 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Juni 2012 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Dieses lehnte das SEM am 19. November 2014 ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Rückkehr der Beschwer-
deführerin in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war, wurde sie vorläufig
aufgenommen. Infolge ihrer unkontrollierten Abreise am 13. Mai 2018 und
ihres Asylgesuchs in Deutschland erlosch ihre vorläufige Aufnahme mit
Verfügung vom 29. Oktober 2018.
B.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte dem SEM am 6. August
2019 mit, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsregelung in
der Schweiz befinde. Demzufolge prüfte das SEM die Durchführung eines
Dublin Verfahrens. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am
23. Mai 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.
C.
Im Rahmen der Befragung vom 13. August 2019 wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegwei-
sung nach Deutschland gewährt. Gleichentags ersuchte das SEM die deut-
schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen
das Ersuchen am 16. August 2019 gut.
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 – ver-
fügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutsch-
land, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde
habe keine aufschiebende Wirkung.
E.
Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung des SEM vom 16. August 2019. Des Weiteren sei das SEM anzuwei-
sen, sich für ihr Asylverfahren und ihre Aufenthaltsregelung für zuständig
zu erachten. Ferner ersuchte sie darum, ihre Tochter "wieder in die
Schweiz zu bringen" und ihnen erneut eine vorläufige Aufnahme in der
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Schweiz zu erteilen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutsch-
land abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensivef-
fekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Am 28. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig, wobei das Gericht im
Bereich der Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) endgültig ent-
scheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c
Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Frage geht, ob das
SEM zu Recht ihre Wegweisung nach Deutschland verfügt hat (Art. 64a
Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist demnach das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Anwei-
sung an die Vorinstanz, sich für ihr Asylverfahren und ihre Aufenthaltsre-
gelung für zuständig zu erklären. Dasselbe gilt für die Anträge, ihre Tochter
"in die Schweiz zu bringen" und ihnen erneut eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu erteilen.
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1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen im Bereich des Ausländerrechts richten sich nach Art. 112 AIG i.V.m.
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5).
2.
Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensicht-
lich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde.
3.
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe bei der Vorinstanz
um vollständige Akteneinsicht ersucht, da ihr die Zustimmung von Deutsch-
land zum Übernahmeersuchen der Schweiz nicht zugestellt worden sei,
kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch
am 26. August 2019 nachgekommen ist.
4.
Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskri-
terien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, die Zuständigkeit
für das Verfahren der Beschwerdeführerin liege gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO bei Deutschland. Des Weiteren bleibe Deutschland für
das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Re-
gelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylverfahren in
Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine be-
gründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, insbesondere keinen effekti-
ven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Falls die Beschwerde-
führerin mit dem Entscheid nicht einverstanden sein sollte, habe sie diesen
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bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Allfällige (neue)
Asylgründe und Wegweisungshindernisse habe sie bei den zuständigen
deutschen Behörden vorzubringen. Art und Umfang der Unterstützung in
Deutschland richteten sich nach der dortigen nationalen Gesetzgebung.
Deutschland sei weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug zuständig, selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund
eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen An-
spruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nicht-
staatliche Unterstützung hätte. Sie könne ferner zusätzlich bei karitativen
Organisationen um Hilfe ersuchen. Es würden im vorliegenden Fall keine
begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach
einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten
könnte. Diesbezüglich habe sie sich an die zuständigen Behörden zu wen-
den. Es sei davon auszugehen, dass Deutschland angemessene medizi-
nische Versorgungsleistungen erbringe könne und den Zugang dazu ge-
währleiste. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische
Behandlung könne auch dort vorgenommen werden. Was die Tochter der
Beschwerdeführerin anbelange, sei auch diesbezüglich festzuhalten, dass
Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Rechtssystem sei. Falls
sie sich betreffend ihre Tochter durch die deutschen Behörden ungerecht
oder rechtswidrig behandelt fühle, könne sie sich mit einer Beschwerde an
die zuständigen Stellen werden. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegwei-
sung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin hierge-
gen vor, sie habe in den Jahren 2012 bis 2014 in der Schweiz ein Asylver-
fahren durchlaufen, weshalb die Schweiz als erstes europäisches Land für
ihr Asylverfahren zuständig gewesen sei und dies trotz ihrer letztjährigen
Ausreise nach Deutschland weiterhin sei. Ihre Tochter sei ihr von den "Ju-
gendbehörden" in Deutschland "abgenommen" worden. Es gehe ihr dort
jedoch nicht gut. Des Weiteren habe sie (die Beschwerdeführerin) in
Deutschland auf der Strasse leben müssen und habe Angst, dass sie nach
einer Rückführung dorthin nach Z._______ weggewiesen werde.
6.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche An-
wesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285). Die Vorinstanz hat zu Recht die Zuständigkeit Deutsch-
lands bejaht und die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
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Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Diese haben dem Ersuchen zuge-
stimmt. Die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt. Die Be-
schwerdeführerin hat zwar – wie vorgebracht – ein Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen und wurde auch vorläufig aufgenommen. Aufgrund
ihrer unkontrollierten Abreise vom 13. Mai 2018 nach Deutschland ist die
vorläufige Aufnahme jedoch erloschen. Die Wegweisung n wurde somit zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Das Staatssekretariat hat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn
sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweist (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
7.2 Die Beschwerdeführerin brachte sowohl anlässlich der Befragung als
auch in der Beschwerde vor, sie habe in Deutschland draussen übernach-
ten müssen und Angst, nach Z._______ zurückgeführt zu werden. Des
Weiteren gehe es ihrer Tochter in Deutschland nicht gut.
7.3
7.3.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Deutschland sowohl Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine begründe-
ten Hinweise dafür bestehen, dass Deutschland den sich daraus ergeben-
den völkerrechtlichen Verpflichten nicht nachgekommen ist. Im Weiteren
liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Not-
lage geraten würde. Deutschland hat die Richtlinie 2013/33/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtli-
nie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Falls die Beschwerdeführerin in
Deutschland staatliche Unterstützung beanspruchen will, kann sie sich an
die dortigen Behörden wenden. Zudem bieten in Deutschland auch meh-
rere private Organisationen Hilfe für Asylsuchende an.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ihr Asyl-
antrag wurde zwar mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flücht-
linge vom 13. Mai 2019 abgelehnt und es wurde entschieden, dass keine
Abschiebungsverbote vorlägen. Des Weiteren wurde die Beschwerdefüh-
rerin angewiesen, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, an-
sonsten würde sie nach Z._______ abgeschoben. Mit Beschluss vom
13. Juni 2019 ordnete das Verwaltungsgericht Berlin jedoch die aufschie-
bende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Über
eine Abschiebung nach Z._______ ist demzufolge noch nicht rechtskräftig
entschieden worden.
7.3.3 Dem Beschluss vom 13. Juni 2019 des Verwaltungsgerichts Berlin
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer
B._______, C.________, D._________ und E.________ leidet. Es wurde
jedoch nicht vorgebracht, in Deutschland sei die nötige medizinische Be-
handlung nicht gewährleistet. Bezüglich der geäusserten F.________ der
Beschwerdeführerin bei der Befragung durch das Migrationsamt des Kan-
tons Solothurn kann festgehalten werden, dass Deutschland über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Überstellung der
Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden im
Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bezüglich
der geltend gemachten Probleme betreffend ihre Tochter, die sich in der
Obhut des Jugendamtes von Berlin befindet, hat sich die Beschwerdefüh-
rerin an die dafür zuständigen Stellen in Deutschland zu wenden.
Folglich ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und – wie
erwähnt – Deutschland einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat.
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Seite 8
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb
sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
10.
Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 28. August 2019 wird mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu beur-
teilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [….]
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)