B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-428/2020
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Algerien,
BAZ (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 19. September 2019 verliess und
am 2. Januar 2020 via B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______, Slowenien und H._______ illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember
2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die Vorinstanz gestützt darauf am 3. Januar 2020 die slowenischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), er-
suchte,
dass die slowenischen Behörden dem Ersuchen am 13. Januar 2020 zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von Art. 5 Dublin-III-VO vor-
gesehenen persönlichen Gesprächs (Dublin-Gespräch) vom 14. Januar
2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1059316-15/1) angab, in Slowenien
seien ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden,
dass er anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten recht-
lichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin
und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) geltend machte, er habe keine Gründe, welche gegen eine
Rückkehr nach Slowenien sprechen würden,
dass er jedoch schon von Anfang an beabsichtigt habe, in die Schweiz zu
kommen und hier zu leben,
dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands erklärte, es gehe ihm
schlecht, er leide an einer Allergie,
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dass er im Bundesasylzentrum bei der Pflege gewesen sei und man ihn
ins Spital geschickt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2020 – eröffnet am 21. Ja-
nuar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Slowenien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2020 gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und darum ersuchte, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl (evtl. die vorläufige Aufnahme) zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessfüh-
rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter am 23. Januar 2020 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Ja-
nuar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Slowenien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO
als gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl
und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember
2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
3. Januar 2020 am 13. Januar 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO zustimmten,
dass somit die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen ver-
lassen,
dass dort die Rechte und die Freiheit mit Füssen getreten würden und das
Leben eines jungen Menschen durch Korruption zerstört werde,
dass er ausgereist sei, um studieren zu können und sein Leben zu verbes-
sern,
dass er wegen der Situation und Armut nicht nach Algerien zurückkehren
könne,
dass er darum bitte, ihm eine Chance zu geben,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Slowenien den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Slowenien eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass aus dem provisorischen Bericht des (…) vom 8. Januar 2020 (SEM-
act. 1059316-18/5) hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer eine allergi-
sche Reaktion Grad I nach dem Verzehr von Crevetten diagnostiziert
wurde,
dass er entsprechende Medikamente erhielt, wobei nach der Applikation
sowohl der Hautausschlag als auch die Schwellung deutlich rückläufig war,
dass ihm ausserdem ein Allergie-Notfallset abgegeben wurde,
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dass der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Dokumentation der
Pflege des Bundesasylzentrums vom 16. Januar 2020 (SEM-act. 1059316-
18/5) an muskulären Schmerzen am Rücken leidet,
dass ihm deswegen Dehnübungen gezeigt und Medikamente abgegeben
wurden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke be-
trifft, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer
Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, ei-
ner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder
einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse
Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass eine solche Situation vorliegend aufgrund der geschilderten und ak-
tenkundigen gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die gesundheitlichen Probleme auch nicht von einer derartigen
Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab-
gesehen werden müsste,
dass Slowenien, jedenfalls in der Gesundheitsversorgung Asylsuchender
mit physischen Beschwerden, über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-4514/2019 vom 11. September
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2019 E. 7.6), weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das
dafür zuständige Fachpersonal wenden kann,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]),
dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung insgesamt
nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylge-
suchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selbst auszuwählen,
dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu ei-
nem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
hätten verpflichten können,
dass auch unter diesem Aspekt die gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht in Frage zu stellen ver-
mögen,
dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden
seine besonderen Bedürfnisse – einschliesslich die der notwendigen me-
dizinischen Versorgung – berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist und
seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44
AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der am 23. Januar 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Ausreise anzusetzen hat,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerde gemäss den
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es da-
her an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: