B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4295/2014
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-4295/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1997 geborene indonesische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 1. Mai 2014 bei der Schweizerischen
Botschaft in Jakarta ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von
37 Tagen bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
in Zürich (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/57-61).
Zuvor war die Mutter der Gesuchstellerin mit einem Schreiben vom 6. März
2014 an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin bekundete sie ihr Einver-
ständnis mit der Reise ihrer Tochter zu deren Verwandten in die Schweiz
und legte dar, die Gesuchstellerin werde während ihres Aufenthalts im
Haus ihrer Grossmutter und ihres Vaters wohnen (SEM act. 3/52).
B.
Der Gastgeber bestätigte in einem Einladungsschreiben vom 14. April
2014 gegenüber der Schweizer Vertretung, dass er die Gesuchstellerin
zum Zweck, Verwandte zu treffen und sich mit den Lebensumständen in
der Schweiz und in Europa vertraut zu machen, für einen Zeitraum von
rund fünf Wochen zu Besuch haben möchte und für sämtliche Kosten des
Aufenthalts aufkommen werde (SEM act. 3/54).
C.
In einem weiteren, unaufgefordert an die Schweizer Vertretung gerichteten
Schreiben vom 3. Mai 2014 erläuterte der Beschwerdeführer, dass es sich
bei der Gesuchstellerin um seine Tochter handle. Er habe sie zwar nie
rechtlich als solche anerkannt, sie werde aber „eines Tages“ die Schweizer
Staatsbürgerschaft erlangen und entweder in der Schweiz oder sonstwo in
Europa studieren und leben können. Damit dies möglichst reibungslos
funktioniere, sollte sie sich bereits jetzt mit der Kultur und den Lebensum-
ständen in der Schweiz und im übrigen Europa vertraut machen. Er finan-
ziere seit vier Jahren ihre schulische Ausbildung mit einem Betrag von rund
10‘000 Franken pro Jahr.
D.
Mit Formularentscheid vom 12. Mai 2014 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit einer ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt (SEM act. 1/24 f.).
F-4295/2014
Seite 3
In einer gleichentags versendeten E-Mail informierte eine Mitarbeiterin des
EDA den Gastgeber über die Abweisung des Visumsantrags und die dage-
gen offenstehende Einsprachemöglichkeit. Gleichzeitig reklamierte sie den
bisher fehlenden Eintrag des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem
Gastgeber und der Gesuchstellerin in den Schweizer Registern. Gemäss
der Schweizerischen Zivilstandsverordnung (vom 28. April 2004; SR
211.112.2) sei er als Schweizer Bürger dazu verpflichtet, den zuständigen
Behörden Ereignisse wie beispielsweise eine Geburt zu melden.
E.
Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Vertretung erhob der
Gastgeber am 16. Mai 2014 Einsprache beim Bundesamt für Migration
(BFM, seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM [SEM act.
1/30]). Zur Begründung wurde dort und in den ergänzenden Eingaben vom
30. Mai 2014 und 24. Juni 2014 (SEM act. 5/79 und 9/98) im Wesentlichen
vorgebracht, die Einschätzung der Rückkehrwilligkeit der Gesuchstellerin
durch die Botschaft sei unzutreffend. Dass die Vaterschaft noch nicht an-
erkannt und die Gesuchstellerin die Schweizer Staatsbürgerschaft noch
nicht erworben habe, dafür gebe es verschiedene Gründe; „gute und we-
niger gute“. So sei zum Beispiel bis vor kurzem eine doppelte Staatsbür-
gerschaft für Indonesier nicht möglich gewesen. Zudem habe ihn die
Schweizer Botschaft vor rund zwei Jahren die Auskunft erteilt, dass er
seine Tochter vor den indonesischen Behörde anerkennen müsste, was
nicht korrekt sei und „den ganzen Prozess ebenfalls massiv verzögert“
habe. Die Gesuchstellerin besuche in Indonesien eine internationale
Schule und gehöre damit zum privilegiertesten Promille der indonesischen
Bevölkerung. Er – der Gastgeber – komme erwiesenermassen für die ho-
hen Kosten dieser Privatschule auf. Es sei deshalb offenkundig, dass er an
einem ordentlichen Abschluss der Ausbildung und folglich einer fristgerech-
ten Rückkehr der Gesuchstellerin nach dem Besuchsaufenthalt interessiert
sei. Im Übrigen habe sich die Gesuchstellerin (zusammen mit ihrer Mutter)
besuchsweise bereits einmal vom 12. bis 30. Dezember 2006 in der
Schweiz und vom 29. Dezember 2012 bis 2. Januar 2013 in Singapur auf-
gehalten. Von diesen Auslandaufenthalten sei sie jeweils fristgerecht wie-
der nach Hause zurückgekehrt.
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Zürich am 16. Juni 2014 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den
dieser umgehend schriftlich beantwortete (SEM act. 7/93 f.).
F-4295/2014
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie
begründete ihren Entscheid damit, es bestünden am geltend gemachten
Verwandtschaftsverhältnis nicht unerhebliche Zweifel. Der Gastgeber habe
zwar angegeben, dass es sich bei der Gesuchstellerin um seine Tochter
handle. Einen Nachweis für die von ihm behauptete Vaterschaft habe er
jedoch trotz wiederholter Aufforderung durch die Schweizer Vertretung
nicht erbracht. Die Umstände des Aufenthaltes hätten damit nicht genü-
gend belegt werden können (SEM act. 10/100 ff.).
H.
Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 30. Juli 2014
an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Offenlegung sämtlicher Kor-
respondenzen zwischen der Schweizer Vertretung und der Vorinstanz im
Einspracheverfahren, falls dies für die Urteilsfindung sachdienlich sei. Un-
ter den gleichen Voraussetzungen sei bei der Schweizer Vertretung eine
detaillierte Begründung ihrer ablehnenden Haltung sowie eine anonymi-
sierte statistische Auswertung ihrer Behandlung von Visumsanträgen Min-
derjähriger einzufordern. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde
seien ihm für dieses Verfahren und für das vorinstanzliche Einsprachever-
fahren eine Entschädigung zuzusprechen und es seien von ihm geleistete
Gebühren zurückzuerstatten.
In materiellrechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die Vor-
instanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet
wäre. Zwar treffe zu, dass er seine Vaterschaft zur Gesuchstellerin formell
nicht anerkannt habe. Die Vorinstanz habe aber bei der Risikoabwägung
die sozio-ökonomische Lebenssituation der Gesuchstellerin, welche mit
dem Besuch einer internationalen Schule in Indonesien der globalen Mit-
telklasse angehöre, ausser Acht gelassen. Insbesondere sei nicht berück-
sichtigt worden, dass die Gesuchstellerin bei erfolgreicher Beendigung der
Schule mit dem Erwerb des International Baccalaureat-Diploms weit bes-
sere Zukunftsperspektiven haben werde als bei einem illegalen Aufenthalt
in der Schweiz. Gegen das Vorliegen einer Migrationsabsicht würde auch
der Umstand sprechen, dass schon sehr viel in die schulische Ausbildung
vor Ort investiert worden sei und diese Aufwendungen im Falle eines vor-
zeitigen Abbruchs verloren wären.
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Seite 5
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seiner Rechts-
schrift eine „Aufstellung weiterer Kosten“, eine Bestätigung der ‚Internatio-
nal School‘ und Korrespondenzen mit der Schweizer Vertretung und der
Vorinstanz bei.
I.
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Au-
gust 2014 eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer
am 5. September 2014 fristgerecht geleistet.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September
2014 die Abweisung der Beschwerde. Zwar habe die Mutter der Gesuch-
stellerin ihr Einverständnis für den Besuch von Verwandten gegeben. Dem
Beschwerdeführer sei es aber bisher nicht gelungen, die Verwandtschaft
zur Gesuchstellerin zu belegen.
K.
Mit Replik vom 30. Oktober 2014 entgegnet der Beschwerdeführer im We-
sentlichen, die Vorinstanz mache das beantragte Schengen-Visum zu Un-
recht vom Nachweis seiner Vaterschaft abhängig. Einerseits müsse selbst
nach Auffassung der Vorinstanz bei der Einladung von Minderjährigen nicht
zwingend eine verwandtschaftliche Beziehung zum Gastgeber bestehen.
Andererseits sei laut angefochtener Verfügung das finale Entscheidungs-
kriterium für das beantragte Visum die Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise. Diese sei aufgrund der vorteilhaften wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin jedenfalls gegeben. Unklar-
heiten bezüglich des Aufenthaltszwecks und der Umstände des Aufenthalts
seien bei der Beurteilung nur insofern von Bedeutung, als sie in einem di-
rekten und ursächlichen Zusammenhang mit dem finalen Beurteilungskri-
terium stünden. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Replik waren diverse Unterlagen beigelegt, namentlich Korresponden-
zen mit der Schweizer Vertretung, dem SEM und einer Lehrperson der Ge-
suchstellerin sowie eine aktualisierte Einverständniserklärung der Mutter
der Gesuchstellerin zum Besuch beim (namentlich erwähnten) Beschwer-
deführer.
L.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 (recte: 2015) reichte der Beschwerdeführer
diverse (bereits in Kopie vorhandene) Unterlagen im Original nach.
F-4295/2014
Seite 6
M.
Auf Rückfrage des Gerichts bekräftigte der Beschwerdeführer in einer Ein-
gabe vom 23. Mai 2016 sein nach wie vor aktuelles Interesse an einem
Besuch der Gesuchstellerin.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM bzw. SEM, die im Einspracheverfahren gegen
die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
F-4295/2014
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer indonesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen fünfwöchigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Recht-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bezie-
hungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE
2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter
/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
F-4295/2014
Seite 8
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
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recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 bzw. nachstehend E. 6.3.1).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der persönlichen Verhältnisse
der Gesuchstellerin, namentlich des fehlenden Nachweises für die Vater-
schaft des Beschwerdeführers, als nicht genügend gesichert. Zur Einschät-
zung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
F-4295/2014
Seite 10
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
5.3 Die wirtschaftliche Lage Indonesiens erweist sich insgesamt als robust
gegenüber den weltweiten negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirt-
schaftskrise, wenngleich in den letzten Jahren eine wirtschaftliche Abküh-
lung festzustellen war. Im Jahr 2015 fiel das Bruttoinlandprodukt (BIP) von
zeitweise über 6% auf unter 5%; das nominelle BIP pro Kopf belief sich auf
rund 3‘500 USD. Im Hinblick auf den Arbeitsmarkt verfügt Indonesien über
eine ausgeprägte Dienstleistungs- und Agrarwirtschaft mit einem relativ
kleinen Anteil industrieller Produktion. Die offizielle Arbeitslosenrate lag
2015 bei rund 6 %, wobei diese Angabe insofern zu relativieren ist, als etwa
60% der arbeitsfähigen Bevölkerung im informellen Sektor tätig ist. Offiziell
leben etwas über 11 % der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze
von etwa 25 USD/Monat. Die politische Lage Indonesiens ist grundsätzlich
stabil. Separatistische Bewegungen und immer wieder aufflammende eth-
nisch-religiös motivierte Spannungen gefährden allerdings die Sicherheit
in einzelnen Regionen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaerti-
> Reise & Sicherheit > [Suche] Indonesien > Reisehinweise,
berücksichtigte Unterkapitel: Wirtschaftspolitik [Stand: März 2016], Innen-
politik [Stand: Oktober 2015] und Reise- und Sicherheitshinweise [Stand:
Juni 2016]; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenhei-
ten, > Reisehinweise > Reiseziele > Indonesien. Beide
Websites abgerufen im Juni 2016).
5.4 Zwar existiert in Indonesien eine beachtliche Arbeitsmigration. Davon
erfasst werden mehrheitlich unterqualifizierte Arbeitskräfte und unter die-
sen nicht selten Frauen aus einem ländlichen Umfeld. Diese Arbeitsmigra-
tion ist aber nicht etwa in den Westen, sondern vielmehr in den ethnisch,
kulturell und geografisch näherstehenden arabischen Raum ausgerichtet
(Quelle: > arbeitsmigration-in-indonesien-und-malaysia;
abgerufen im Juli 2016).
5.5 Die Gesuchstellerin stammt demgegenüber ganz offensichtlich nicht
aus einem bildungsfernen Milieu. Im Gegenteil: Gemäss den Akten wohnt
sie zusammen mit der Mutter und der Grossmutter in C._______, einer
Millionenstadt im Nordosten der Provinz D._______ (SEM act. 52, 61, 94),
wo sie zwecks Erwerbs des ‚International Baccalaureate Diploma‘ – ein
F-4295/2014
Seite 11
international anerkannter Schulabschluss entsprechend dem Abitur bezie-
hungsweise der Matura – seit 2010 die ‚E._______‘ – besucht. Die Schul-
kosten von jährlich 82‘812‘000 Indonesische Rupien (IDR) entsprechen ei-
nem Betrag zwischen rund 10‘000 CHF (umgerechnet zu einem Wechsel-
kurs im Juni 2010: 1 IDR ~ 0.000126 CHF) und 6‘000 CHF (umgerechnet
zu einem Wechselkurs im Juni 2015: 1 IDR ~ 0.000072 CHF) und werden
vom Beschwerdeführer finanziert. Auch wenn den Akten keine weiterge-
henden Informationen zu den wirtschaftlichen Lebensumständen der Ge-
suchstellerin beziehungsweise deren Mutter zu entnehmen sind, kann auf-
grund des mehrjährigen Besuchs einer Privatschule, deren jährliche Kos-
ten – je nach Wechselkurs – annähernd das Doppelte bis Dreifache des
nominellen BIP pro Kopf (vgl. dazu E. 5.3 hievor) betragen, davon ausge-
gangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich privilegierten Ver-
hältnissen.
6.
Die Vorinstanz leitet den ihrer Ansicht nach bestehenden Mangel an Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise denn auch nicht aus den allge-
meinen Verhältnissen in Indonesien oder einer wirtschaftlich prekären
Lage der Gesuchstellerin ab. Vielmehr schliesst sie aus der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin bis jetzt nicht als sein Kind an-
erkannt hat, auf ernsthafte Zweifel am von den Beteiligten deklarierten Auf-
enthaltszweck.
6.1 Nun wirft aber die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprü-
fung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung auf wie die Überprü-
fung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wie-
derausreise. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt
nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks
wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwür-
dige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen
werden, dass der jeweilige Gesuchstellende nicht willens ist, nach Ablauf
des geplanten Aufenthalts den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu ver-
lassen. Die laut Art. 6 Abs. 3 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des
Schengener Grenzkodex aufgelistet (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 f.).
6.2 Vorliegend haben die an der Erteilung des Visums interessierten Per-
sonen das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuch-
stellerin übereinstimmend als solches zwischen einem Vater und dessen
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Seite 12
Tochter bezeichnet. So gab die Gesuchstellerin im Visums-Antragsformu-
lar an, sie sei das Kind des (namentlich genannten) Gastgebers (SEM act.
3/58 Ziff. 35). Ihre Mutter erteilte in einer schriftlichen Erklärung vom
6. März 2014 das Einverständnis zu einem Verwandtenbesuch mit dem
Hinweis, ihre Tochter werde bei deren Verwandten (der Grossmutter und
dem Vater) wohnen (SEM act. 3/52) und auch der Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer machte von Beginn weg geltend, es handle sich bei der
Gesuchstellerin um seine Verwandte beziehungsweise Tochter (SEM act.
3/44). Auch in der Korrespondenz mit der ‚E._______‘ stellte er sich als
Vater der Gesuchstellerin vor. Als massgebend erweist sich in diesem Zu-
sammenhang auch dessen namhafte und regelmässig geleistete finanzi-
elle Unterstützung zuhanden der Gesuchstellerin. An der geltend gemach-
ten Vaterschaft zweifelte offensichtlich auch die Schweizer Vertretung
nicht, ging sie doch in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15.
Mai 2014 trotz vorausgegangenem ablehnenden Entscheid vom Bestand
eines solchen Verwandtschaftsverhältnisses aus (Beilage 11 zur Replik,
Beschwerde act. 8/11). Schliesslich fügt sich auch der Umstand, dass die
Mutter der Gesuchstellerin im Februar 1997 – mithin neun Monate vor dem
Geburtstermin der Gesuchstellerin am (…) – besuchsweise beim Be-
schwerdeführer in der Schweiz weilte (SEM act. 7/93, Antwort 8), stimmig
in das Gesamtbild ein, wonach die behauptete Vater-Kind-Beziehung wenn
nicht belegt, so doch glaubhaft ist.
6.3 Weitere Indizien für die Richtigkeit des deklarierten Aufenthaltszwe-
ckes und für eine Gewähr in Bezug auf die anstandslose Wiederausreise
können darin erblickt werden, dass der Besuch lediglich für einen Zeitraum
von 37 Tagen und dazu während der Ferienmonate Juli und August bean-
tragt wurde (SEM act. 7/93) und dass sich die Gesuchstellerin zusammen
mit ihrer Mutter schon einmal Ende 2006 besuchsweise beim Beschwer-
deführer aufgehalten und das Land anschliessend fristgerecht wieder ver-
lassen hat.
7.
Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei der Gesuchstellerin auf eine ge-
nügende Gewähr für lautere Absichten beziehungsweise die Wahrschein-
lichkeit regelkonformen Verhaltens schliessen. Auch wenn das Risiko für
eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlos-
sen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit ande-
ren Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe die-
ser Art gemäss Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AuG für die Erteilung
des beantragten Visums.
F-4295/2014
Seite 13
8.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt im Ergebnis
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.
Zwar stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Ausrichtung einer solchen im
Umfang von Fr. 3‘000.-. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht anwalt-
schaftlich vertreten und sein Antrag weder detailliert aufgeschlüsselt noch
auch nur ansatzweise belegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Einen Anspruch auf
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren, wie sie
der Beschwerdeführer ebenfalls fordert, gibt es nicht (MAILLARD in: Wald-
mann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 64 N. 2 mit Hinweis).
Was die im Einspracheverfahren entrichtete Gebühr betrifft, so fällt diese
zusammen mit dem Einspracheentscheid dahin. Über eine Rückerstattung
oder Verrechnung des vorgängig entrichteten Kostenvorschusses wird die
Vorinstanz bei Erlass einer neuen Verfügung zu befinden haben.
(Dispositiv S. 14)
F-4295/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der im Betrag von
Fr. 900.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich, ad […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
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