B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-431/2020
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
geboren am […],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
14. Januar 2020 / […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 10. Dezember 2019 in die Schweiz ein
und ersuchte am 11. Dezember 2019 um Asyl.
B.
Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er 8. September
2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.
Am 17. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Be-
schwerdeführers auf und am 19. Dezember 2019 gewährte sie ihm das
rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rück-
kehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Er machte unter ande-
rem geltend, er sei im März 2019 nach Nigeria zurückgekehrt und erst im
Oktober 2019 wieder nach Italien gereist.
D.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. Dezember 2019 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die
italienischen Behörden entsprachen dem Gesuch am 13. Januar 2020.
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 15. Januar 2020) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstel-
lung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan-
ton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 orientierte die zugewiesene Parteiver-
treterin das SEM über die Niederlegung des Mandats.
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G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2020 (Datum des Poststempels)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten; eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, einschliesslich der Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes.
H.
Am 23. Januar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdefüh-
rers in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einst-
weilen aus.
I.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht einen weiteren ärztlichen Bericht zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend um eine solche handelt. Das Ur-
teil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. September 2015 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch
am 13. Januar 2020 gut.
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Italiens unter Beru-
fung auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Gemäss den Ausführungen in seiner
Rechtsmitteleingabe habe er sich zwischenzeitlich über drei Monate aus-
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serhalb des Dublin-Raums aufgehalten. Er sei im März 2019 über Las Pal-
mas, Marokko und Algerien nach Nigeria zurückgereist. Im Oktober 2019
habe er seine Heimat erneut verlassen und sei erst im November 2019
wieder nach Europa gelangt. Er habe bei der Vorinstanz Belege einge-
reicht, welche aufzeigen würden, dass er sich damals tatsächlich in Nigeria
aufgehalten habe. Die vorinstanzlichen Akten enthalten zwei Fotos des Be-
schwerdeführers, welche ihn angeblich mit Freunden in Nigeria und bei der
Beerdigung seines Vaters zeigen würden (vgl. Beilagen zu Schreiben vom
23. Dezember 2019). Weiter reichte er beim SEM eine Fotografie zweier
auf seinen Namen ausgestellte Tickets ein (vgl. Beilage zu Schreiben vom
27. Dezember 2019).
4.4. Wie bereits das SEM in seiner Verfügung vom 14. Januar 2020 zutref-
fend ausführte, sind die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Doku-
mente aufgrund ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet, seine Rück-
reise und den anschliessenden mehrmonatigen Aufenthalt in Nigeria zu
belegen. Die Fotografien wie auch die handschriftlich ausgefüllten nigeria-
nischen Tickets lassen nicht den eindeutigen Schluss zu, der Beschwerde-
führer habe sich überhaupt in Nigeria befunden, geschweige denn, er habe
sich tatsächlich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums
aufgehalten. Weiter wurden die italienischen Behörden im Übernahmeer-
suchen des SEM vom 30. Dezember 2019 auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Ausreise nach Nigeria hingewiesen. Dem Ge-
such wurden die bei der Vorinstanz eingereichten Fotos beigelegt. Die ita-
lienischen Behörden entsprachen dem Gesuch am 13. Januar 2020 somit
in Kenntnis der geltend gemachten Rückkehr ins Heimatland. Vor diesem
Hintergrund ist die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben.
4.5. Derzeit bestehen auch keine Gründe für die Annahme, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit
der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer
E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.1 - 6.4, publiziert als Referenz-
urteil).
5.
5.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchen-
den Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der
EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Be-
stimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und
das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45
E. 7.2).
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer aus-
drücklich auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkreti-
sierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1. Die Rückkehr nach Ita-
lien würde zu seiner erneuten Obdachlosigkeit sowie zu einer nicht wieder-
gutmachenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit einem
intensiven Leiden und einer Verkürzung seiner Lebensdauer aufgrund ei-
nes Suizids oder einer Blutkrankheit führen. Dies bedeute eine Verletzung
von Art. 3 EMRK, da er einer unmenschlichen und entwürdigenden Situa-
tion ausgeliefert wäre (vgl. Pkt. 2 ii).
5.3. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
5.4. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs vom 19. Dezember 2019 bei der Vorinstanz geltend, er habe Prob-
leme mit der Hand. Sie sei gebrochen, und er habe noch Metall darin. Auch
habe er Verletzungen am Kopf, nachdem ihn seine Halbgeschwister nach
seiner Rückreise am Kopf geschlagen hätten. Ansonsten würde es ihm gut-
gehen. In einem Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 7. Ja-
nuar 2020 an das SEM verwies diese auf den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer sich am Vortag bei ihr mit Suizidgedanken gemeldet habe.
Dem beiliegenden Arztbericht vom 30. Dezember 2019 ist zu entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer ein Status nach Fraktur im Bereich des
Handgelenkes und der Hand festgestellt und ein Vitamin-D-Mangel diag-
nostiziert wurde. Mit E-Mail vom 6. Januar 2020 teilte die Rechtsvertreterin
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dem SEM unter anderem mit, dass sie der Beschwerdeführer gleichentags
via SMS über Suizidgedanken informiert habe, er sich aber anlässlich ei-
nes darauffolgenden Telefongesprächs davon wieder distanziert habe. Aus
einer Aktennotiz vom 14. Januar 2020 bezüglich Abklärungen beim Ge-
sundheitsdienst ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer dort an-
lässlich einer Blutuntersuchung nicht angegeben habe, einen Psychiater
sehen zu wollen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 liess der Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich einen aktuellen ärzt-
lichen Bericht vom 22. Januar 2020 zukommen. Diesem sind – nebst den
bereits genannten – noch folgende Diagnosen zu entnehmen: […].
5.5. Bezüglich seiner Suizidgedanken wurde dem SEM kein ärztlicher Be-
richt eingereicht. Zwar bringt der Beschwerdeführer rechtsmittelweise vor,
anlässlich der Arzttermine seien Suizidgedanken nie angesprochen wor-
den; auch beim zweiten Termin sei ihm erneut ohne Erklärung Blut abge-
nommen worden, sodass er noch mehr Angst gehabt habe und gegenüber
den Ärzten misstrauisch geworden sei; er habe sich nicht mehr getraut,
seine Suizidgedanken zu erwähnen. Die Erklärung des Beschwerdeführers
wirkt hingegen nicht nachvollziehbar und ist als nachgeschoben zu beur-
teilen. In dieser Hinsicht ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass er
gegenüber seiner damaligen Rechtsvertreterin die Suizidgedanken relati-
vierte. Schliesslich wurden im vorliegenden Verfahren keinerlei Belege
nachgereicht, die sein angeblich psychisches Leiden ärztlich dokumentie-
ren würden. Ernst zu nehmen und belegt sind hingegen seine […]. Aus
dem Arztbericht vom 22. Januar 2020 geht zudem hervor, dass es sich […]
um eine Erstdiagnose handelt.
5.6. Asylsuchende werden grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ita-
lien in einem Erstaufnahme- oder einem Notaufnahmezentrum unterge-
bracht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019
E. 6.2.8, publiziert als Referenzurteil), worauf auch der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe verweist. Mit Blick auf die bestehenden Re-
gelungen im italienischen Asylsystem sowie aufgrund der jeweiligen Gege-
benheiten vor Ort kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass sich der
Zugang des Beschwerdeführers zu einer umfassenden medizinischen Be-
handlung in Italien unter Umständen zeitlich bis zu einigen Wochen verzö-
gern könnte (vgl. dazu ausführlich Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7).
5.7. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2020 ist er-
sichtlich, dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers weitere Abklärungen im Gange sind (vgl. Prozedere). Aufgrund der
gestellten Diagnosen – insbesondere der […] – kann jedoch bereits zum
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jetzigen Zeitpunkt angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ei-
nen nahtlosen Zugang zu einer engen und umfassenden ärztlichen Betreu-
ung in Italien benötigen wird. Dies ist derzeit jedoch nicht in jedem Fall mit
Sicherheit gewährleistet. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich einer Überstellung nach Italien mit dem realen
Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes konfrontiert würde. Ob die Überstellung des
Beschwerdeführers aber tatsächlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stellen würde, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschlies-
send beurteilt werden.
5.8. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt im Hinblick auf die
Anwendung der Souveränitätsklausel somit als unrichtig und unvollständig
festgestellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG;
BVGE 2016/2 E. 4.3). Es ist sinnvoll und angezeigt, die Sache zur weiteren
Abklärung des gesundheitlichen Zustands sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4;
Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 8.2). Die
Vorinstanz wird eine fachärztliche Stellungnahme zu den möglichen Kon-
sequenzen eines allfällig verzögerten Zugangs des Beschwerdeführers zu
einer engen und umfassenden medizinischen Versorgung in Italien einzu-
holen haben. Sie wird dabei die allfälligen Auswirkungen einer lediglich als
Notfallversorgung einzustufenden medizinischen Betreuung des Be-
schwerdeführers zu prüfen haben. Ebenfalls wird sie mittels einer aktuellen
fachärztlichen Beurteilung die gesundheitlichen Folgen einer möglichen
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Erst- oder Notaufnahme-
zentrum klären müssen.
6.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist –
soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden – gutzuheissen.
Die Verfügung vom 14. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Rechtsverbeiständung ist aufgrund des vorliegenden Ur-
teils gegenstandslos geworden. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
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ist für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: