B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4313/2019
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-4313/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene dominikanische Staatsangehörige Y._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 5. Juni 2019 bei der
schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Ausstellung eines Schen-
gen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 1. Juli bis 14. August 2019
bei dem im Kanton Solothurn lebenden X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/32-
35).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 12. Juni 2019 lehnte die schweizerische Bot-
schaft den Visumsantrag ab, da die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaub-
haft seien. Zudem könne die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise
der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden
(SEM act. 3/16-17).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019
Einsprache (SEM act. 2/14). In der Folge liess die Vorinstanz durch das
Migrationsamt des Kantons Solothurn weitere Abklärungen zum Sachver-
halt vornehmen (SEM act. 5/40-41 und act. 7/43-55).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. Juli 2019 ab.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allge-
meine Lage in der Dominikanischen Republik noch die persönliche Situa-
tion der Gesuchstellerin würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in
ihr Heimatland bieten (SEM act. 8/56-59).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2019 (Datum des Poststempels)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die
Gesuchstellerin. Er führte im Wesentlichen aus, Zweck des Aufenthaltes
der Gesuchstellerin sei ausschliesslich ein Ferienbesuch in der Schweiz.
Die fristgerechte Wiederausreise sei hinreichend gewährt, da der Gesuch-
stellerin in ihrem Heimatland familiäre und berufliche Verpflichtungen oblä-
gen. Sie habe Kinder und müsse ebenfalls ihrer Mutter und ihrem Vater,
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welcher sehbehindert sei, im Haushalt helfen. Zudem möchte die Gesuch-
stellerin ihre Anstellung als Sekretärin in einer […] auf keinen Fall verlieren.
Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Ent-
scheid aufgrund neuer Beweismittel und Argumente in Wiederwägung zu
ziehen und es sei ein Schengen-Visum auszustellen. Die Vorinstanz sei bei
ihrer Entscheidfindung nämlich fälschlicherweise davon ausgegangen,
dass der Gesuchstellerin keine familiären Verpflichtungen oblägen (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2019 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 wurde die vorin-
stanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu-
gestellt (BVGer act. 7).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Be-
suchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhe-
bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 4
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-
men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L
303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft
seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
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[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit
dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AIG). Als dominikanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin
unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten
Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK)
und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48
E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus-
reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge-
sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1
und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März
2018 E. 4.1).
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4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK
(nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit-
liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer
F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu
verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Be-
urteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein
weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des
BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter an-
derem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus sol-
chen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK;
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache im We-
sentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
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häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Die Dominikanische Republik verzeichnete in den letzten Jahren ein
starkes Wirtschaftswachstum und erreichte zwischen 1993 und 2018 mit
durchschnittlich 5,3% jährlich eine der höchsten Raten in Lateinamerika
und der Karibik. Angetrieben von einer stabilen Inlandnachfrage betrug das
Wachstum zuletzt gar 7%. Die Einkommensverteilung präsentiert sich al-
lerdings weiterhin sehr ungleich, da sich das Wachstum nicht in einer brei-
ten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung manifestiert. Die Ar-
mutsrate ist nach wie vor hoch und liegt gemäss der letzten Datenerhebung
der Weltbank bei über 30%. Somit ist immer noch eine breite Bevölke-
rungsschicht von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbe-
dingungen betroffen. Der Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch eine anhal-
tende Arbeitslosigkeit sowie niedrige Löhne. Die schlechten Aussichten auf
dem heimischen Arbeitsmarkt sind mitunter ein Grund für die hohe Aus-
wanderungsrate. Sofern die Dominikanische Republik ihr Ziel, von der
Weltbank als «high-income country» klassifiziert zu werden, erreichen will,
bedarf es künftig unter anderem Verbesserungen im Bereich der Verwal-
tung der natürlichen Ressourcen sowie der Widerstandsfähigkeit gegen
Katastrophen und klimabedingte Risiken (vgl. zum Ganzen «-
» > Where We Work > Dominican Republic > Overview, Stand:
25. September 2019; «www.data.world» > Indicator > Poverty &
Equity Data > Dominican Republic, Stand: Oktober 2019; World Bank
Group, Dominican Republic, Systematic Country Diagnostic, Juni 2018;
jeweils besucht im Januar 2020).
5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus der Dominikanischen Republik als grundsätzlich sehr
hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, ge-
nerell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der all-
gemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesi-
cherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation
im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen.
Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Per-
son, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, fa-
miliäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interes-
senlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufli-
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Seite 8
che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1
E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
5.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 41-jährige, ledige Mut-
ter zweier Kinder im Alter von vier und zehn Jahren. Als alleinerziehende
Mutter von zwei Kindern dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Ver-
pflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklassen minderjähriger Kin-
der bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Er-
fahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr
oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend
getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso
eher, wenn – wie der Beschwerde entnommen werden kann – die Betreu-
ung der Kinder durch nahe Angehörige (in casu deren leiblicher Vater und
dessen Eltern) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, die
Kinder, für welche die Gesuchstellerin die elterliche Sorge und Obhut inne-
hat, später nachziehen zu können (vgl. Urteil des BVGer F-1520/2019 vom
16. Oktober 2019 E. 8.1). Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend ge-
macht, dass der sehbehinderte Vater sowie die betagte Mutter der Gesuch-
stellerin auf ihre Hilfe angewiesen seien (BVGer act. 1). Diese Ausführun-
gen sind beweismässig nicht belegt. Angesichts des vorgesehenen länge-
ren Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz sowie des Vor-
bringens, dass sich der leibliche Vater ihrer Kinder sowie dessen Eltern
während ihrer Abwesenheit um ihre Eltern kümmern, darf ohnehin davon
ausgegangen werden, die Betreuung der Eltern sei auch ohne die dauer-
hafte Anwesenheit der Gesuchstellerin gewährleistet. Die familiären und
persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die
Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könn-
ten.
5.5 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Ge-
suchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Gemäss ihren Anga-
ben im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums arbeitet sie als Sek-
retärin in einer […] (SEM act. 3/34). Ein Schreiben des Arbeitgebers bestä-
tigt, dass die Gesuchstellerin seit rund zwei Jahren […] beschäftigt ist
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(SEM act. 3/23). Gemäss den Lohnauszügen von April bis Juli 2019 er-
zielte sie monatlich ein Einkommen von DOP 12'000.– (ca. Fr. 219.–; Bei-
lagen zu BVGer act. 1). Die ausgewiesenen Einkünfte liegen unter dem
monatlichen Durchschnittseinkommen in der Dominikanischen Republik,
welches umgerechnet bei rund Fr. 337.– liegt (vgl. «» >
Lebenshaltungskosten > Dominikanische Republik, Stand: Januar 2020,
besucht im Januar 2020). In den Akten finden sich keine weiteren Belege
oder Nachweise hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse. Vor diesem Hin-
tergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe
in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie ver-
lässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei
der Entscheidfindung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Ge-
suchstellerin keine familiären Verpflichtungen oblägen. Sie sei vor Erlass
der Verfügung lediglich gefragt worden, ob sie Kinder habe. Wer die Be-
treuung der Kinder während ihrer Abwesenheit wahrnehme und welche
sonstigen familiären Verpflichtungen sie habe, sei nicht angesprochen wor-
den (BVGer act. 1). Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Inlandabklärung gefragt wurde, welche Ver-
pflichtungen sein Gast im Herkunftsland habe und aus welchen Gründen
er fristgerecht dahin zurückkehren werde (SEM act. 7/49). Das SEM ging
in seiner Verfügung vom 31. Juli 2019 denn auch von gewissen familiären
Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland aus, relativierte
diese hingegen aufgrund der geplanten 45-tägigen Auslandabwesenheit.
7.
Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Ge-
suchstellerin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise
der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Gesuchstellerin eine Ausreisebestätigung und der Be-
schwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein
Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck
gebracht hat (Beilagen zu BVGer act. 1 und SEM act. 7/51). Auch wenn
der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz
einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeur-
teilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für
F-4313/2019
Seite 10
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes ein-
stehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Mit die-
sen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die
Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum.
8.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: