B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4314/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch Yetkin Geçer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4314/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1971), türkischer Staatsangehöriger, verfügt
gestützt auf eine geschiedene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen
über einen deutschen Aufenthaltstitel, wohnt in Deutschland und wurde am
11. November 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle durch die Kantonspo-
lizei Schwyz im Restaurant A._______ in B._______ wegen Verdachts auf
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz sowie Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit ohne Bewilligung vorläufig festgenommen.
B.
Gleichentags erfolgte eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdefüh-
rers. Anlässlich dieser Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör bezüg-
lich einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt
(SEM-pag. 78-80).
C.
Die Kantonspolizei Schwyz hielt in ihrem Rapport vom 18. Dezember 2015
fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 diverse Gastrono-
miebetriebe in der Schweiz und seit dem 15. Juni 2015 das Restaurant
A._______ in B._______ geführt habe. Hierfür habe der Beschwerdeführer
zusammen mit seinem Geschäftspartner die Firma Y._______ GmbH, wel-
che in Z._______ gemeldet sei, gegründet. Zu den Aufgaben des Be-
schwerdeführers – der eigenen Aussagen zufolge nicht in der Schweiz ge-
arbeitet habe, sondern nur der Firmeninhaber (kant. Akt. 72, Frage 4) bzw.
der Gastgeber sei (SEM-pag. 84) – zählten u.a. die Einstellung und Instruk-
tion des Personals oder das Verhandeln der Verträge mit den Lieferanten
und den Behörden. Während der Öffnungszeiten des Restaurants habe er
zudem zu den Gästen geschaut und sei für deren Zufriedenheit verantwort-
lich gewesen.
D.
Gestützt auf diese Einvernahme erliess die Staatsanwaltschaft Inner-
schwyz am 14. April 2016 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a–c AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG; SR 142.20) und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie zu einer Busse von
Fr. 1‘570.- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Höfe Einsiedeln vom 7. August 2015, wobei diese Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu Fr. 70.- nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um ein Jahr
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verlängert wurde. Der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe wurde unter An-
setzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016
Einsprache erheben.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 ordnete das kantonale Migrationsamt die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte ihn
auf, die Schweiz bis zum 13. Juni 2016 zu verlassen. Danach könne die
Wegweisung zwangsweise vollzogen werden (SEM-pag. 90-92).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er die Schweiz am 12. Juni
2016 fristgerecht verlassen (SEM-pag. 128).
F.
Ausgehend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom
14. April 2016, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, der
vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als teilweise Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. August
2015 verurteilt wurde, verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni
2016 gegenüber dem Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom
15. Juni 2015 bis zum 11. November 2015 in der Schweiz erwerbstätig ge-
wesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilli-
gung zu sein. Unter Bezugnahme auf Art. 67 AuG begründete sie die Mass-
nahme damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Er sei aus der
Schweiz weggewiesen worden und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gemachten Ausführungen vermöchten ebenfalls keinen anderen Entscheid
zu rechtfertigen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots bean-
tragen. Im Wesentlichen führte er dabei aus, die vorinstanzliche Verfügung
sei pauschalisierend-oberflächlich und die Sachverhaltsfeststellung lü-
cken- und somit fehlerhaft. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig
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Seite 4
und somit die Voraussetzungen zum Erlass eines Einreiseverbots nicht ge-
geben. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Besitze einer deutschen
Niederlassungsbewilligung und damit in Deutschland berechtigt jeglicher
selbständiger wie unselbständiger Arbeit nachzugehen. Mit dem verhäng-
ten Einreiseverbot sei ihm die Ausübung seines Berufs verunmöglicht wor-
den. Damit seien auch die grundlegenden Werte der Handels- und Gewer-
befreiheit missachtet worden.
H.
Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. August 2016 Stellung
und wies erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer die hier geltende
Rechtsordnung durch sein Verhalten zwischen dem 15. Juni 2015 und dem
11. November 2015 wiederholt nicht respektiert habe und zudem ein
rechtskräftiger Strafbefehl vorliege, weshalb sie die Abweisung der Be-
schwerde beantrage.
I.
In seiner Replik vom 3. Oktober 2016 entgegnete der Beschwerdeführer,
dass die Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig seien. Gegen den Straf-
befehl sei form- und fristgerecht Einsprache erhoben worden und es sei
derzeit noch ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz bezüglich Gül-
tigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl hängig.
J.
Mit Entscheid vom 10. November 2016 stellte das Bezirksgericht Schwyz
fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016 erhobene Einsprache verspätet
und ungültig gewesen sei, womit der vorgenannte Strafbefehl in Rechts-
kraft erwachsen sei (vgl. BVGer act. 16).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
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Seite 5
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung des Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und da-
her ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Umstand, dass das Strafverfahren in Bezug auf die Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz (Strafbefehl vom 14. April 2016; Einsprache
vom 10. Juni 2016) zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 10. Juni
2016 noch hängig war, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht von Re-
levanz.
3.2 Die Anordnung eines Einreiseverbots ist eine präventivpolizeiliche
Massnahme, die kein (rechtskräftiges) Strafurteil voraussetzt. Das Einrei-
severbot knüpft somit direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung
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Seite 6
besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in ei-
gener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher
Kriterien zu beurteilen. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann
ergehen, wenn ein rechtskräftiges Urteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfah-
ren nicht eröffnet bzw. eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil
des BVGer C-2428/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.2 m.H.). In casu ist der
Strafbefehl in der Zwischenzeit mit Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz
vom 10. November 2016 wegen verspäteter und ungültiger Einsprache in
Rechtskraft erwachsen (vgl. BVGer-act. 16), womit die Rüge, die Vor-
instanz hätte aktenwidrig verfügt, auch aus diesem Grund gegenstandslos
geworden ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei mit
ihrer „schablonenhaften“ und „formularartigen“ Verfügung ihrer Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt lücken- bzw.
fehlerhaft aufgeführt (vgl. Bst. G), womit implizit eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 ff. VwVG).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
N 629 ff.).
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2016 in der Tat auf
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. April 2016
verwiesen. Damit war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres der Grund
erkennbar, wieso das SEM die Fernhaltemassnahme angeordnet hat. Es
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war ihm denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vor-
instanzliche Verfügung zu argumentieren. Dass die Vorinstanz dabei davon
ausgegangen ist, der Strafbefehl sei rechtskräftig, kann ihr nicht vorgewor-
fen werden, war doch die ordentliche Rechtsmittelfrist – wie in E. 3.2
soeben ausgeführt – bereits verstrichen und die Rechtskraft zudem keine
Voraussetzung für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme.
4.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als
unbegründet.
5.
5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709,
S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der ob-
jektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verord-
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Seite 8
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit [VZAE; SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Wi-
derhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt
vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste-
hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel-
lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-2882/2015 vom
4. Februar 2016 E. 4.1 m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be-
schwerdeführer zwischen dem 15. Juni 2015 und dem 11. November 2015
einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei ohne im Besitze der er-
forderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss ständiger
Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.
6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete im Rahmen der polizeilichen Ein-
vernahme vom 11. November 2015 sein Engagement im A._______ hin-
gegen nicht als Arbeit. Er sei lediglich der Gastgeber, der während der Res-
taurant-Öffnungszeiten zu den Gästen geschaut habe und für deren Zufrie-
denheit besorgt gewesen sei. Zudem habe er keinen offiziellen Lohn bezo-
gen. Er habe das Geld für seinen Lebensunterhalt aus den Tageseinnah-
men genommen und der übrige Verdienst sei jeweils wieder ins Restaurant
investiert worden. Er habe jeweils im Büro des Restaurants logiert, welches
zum Betrieb gehöre und in der Restaurantmiete von Fr. 3‘800.- pro Monat
inbegriffen sei (vgl. kant. Akt. 74 sowie SEM-pag. 84). Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gab er zu Protokoll, dass er sich keiner Schuld bewusst
sei, habe er doch in den letzten Jahren in der Schweiz mehrere Gastrono-
miebetriebe geleitet. Auch sei er dabei mehrfach von den Behörden und
der Polizei kontrolliert worden, wobei nie etwas beanstandet worden sei
(SEM-pag. 83).
6.3 Hierzu ist einerseits anzumerken, dass es für die Verhängung eines
Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtli-
che Bestimmungen bedarf. Es genügt, wenn der ausländischen Person
eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder
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Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen norma-
lerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte-
massnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte
und Pflichten ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen
Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-7177/2015 vom
29. April 2016 E. 4.2 m.H.). Dass der Beschwerdeführer sich seiner Schuld
nicht bewusst gewesen sei, er bereits seit Jahren Gastronomiebetriebe
wieder „auf Vordermann“ bringe, in all den Jahren mehrfach durch die Po-
lizei kontrolliert und nie etwas beanstandet worden sei und dass er sich
jetzt bei den zuständigen Behörden informieren werde, vermag ihn nicht zu
entlasten.
6.4 Der Rechtsvertreter bringt vor, sein Mandant sei geschäftsführender
Gesellschafter und deshalb vor Ort gewesen, um sich um sein „Investment“
zu kümmern, was diesem aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung in
Deutschland im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU und unter
Berücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis des Bundes gestattet
sei. Einerseits ist hierzu festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als
Drittstaatangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann
und andererseits gilt auch hier, dass es für die Ausübung einer Erwerbstä-
tigkeit gestützt auf Art. 11 AuG einer Bewilligung bedarf, weshalb das Ar-
gument des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist.
6.5 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ge-
setzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt ge-
richtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen
Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit
ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).
6.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Juni 2015 bis zum 11. November
2015 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nachgegangen ist
ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (Art. 115
Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a und 2 VZAE). Damit
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hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen
hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots bewirkt (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Des Weiteren exis-
tieren gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz – und somit ent-
gegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2 in fine) – be-
züglich Kontrollen in früheren Gastronomiebetrieben, namentlich der
C._______ Bar in D._______, keine Akten bei der Kantonspolizei Zürich
(SEM-pag. 82), weswegen der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeb-
lichen früheren Tätigkeiten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
7.
7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung nach und wurde deshalb rechtskräftig weggewiesen. Solches
Fehlverhalten wiegt objektiv gesehen schwer. Aus dem von ihm manifes-
tierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräven-
tiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit und damit ei-
ner weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzu-
wirken (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2
m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen
Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Be-
deutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse,
die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen-
praxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der
Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer
2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers.
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Seite 11
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
ihn das Einreiseverbot in seiner Handels- und Gewerbefreiheit ein-
schränke, gestatte ihm doch die Niederlassungsbewilligung in Deutschland
im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU unter Berücksichtigung
der ständigen Verwaltungspraxis des Bundes einer Erwerbstätigkeit vor-
übergehend nachzugehen. Zudem könne er in seinem Betrieb nicht mehr
„nach dem Rechten“ schauen, was eine ungewisse Situation für seine Mit-
arbeiter und Kunden bedeute. Der Beschwerdeführer könne seine Aufga-
ben als „Chef“ gegenüber seinen Angestellten schlichtweg nicht ausführen,
indem er nicht am Arbeitsplatz erscheine. Diese privaten Interessen ver-
mögen – wie auch in E. 6.4 ausgeführt – jedoch weder eine Aufhebung
noch eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen, zumal dem Be-
schwerdeführer Besuchsaufenthalte zur Erledigung wichtiger geschäftli-
cher Termine, die seine Anwesenheit voraussetzen, nicht schlichtweg un-
tersagt sind; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Ge-
such hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet sus-
pendieren (Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen
kann der Kontakt zu seinen Geschäftspartnern oder zu seinen Mitarbeitern
auch auf andere Weise als durch persönliche Begegnungen in der Schweiz
gepflegt werden (z.B. Telefonate, Skype, Besuche der entsprechenden
Personen im jetzigen Aufenthaltsstaat). Die zweijährige Dauer der Fernhal-
temassnahme entspricht somit der Praxis des Gerichts in vergleichbaren
Fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2894/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.3
m.H.).
7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 11. August 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: