B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4330/2017
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Humanitäres Visum für B._______, C._______ und
D._______.
F-4330/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) verweigerte mit Verfü-
gung vom 2. Mai 2017 die Ausstellung eines Visums aus humanitären
Gründen für die Ehefrau (geb. 1999) sowie die beiden minderjährigen Kin-
der (beide geb. 2015) des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers
(geb. 1984) – allesamt syrische Staatsangehörige.
B.
Das SEM wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom
30. Juni 2017 ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere
mit der fehlenden unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib
und Leben der in Damaskus wohnhaften Gesuchstellenden. Die geltend
gemachten medizinischen Krankheiten der Kinder seien überdies nicht
akut lebensbedrohlich, und eine gewisse medizinische Behandlung in der
Region Damaskus sei erhältlich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2. August 2017 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Ge-
suchstellenden aufgrund der prekären Situation im Libanon nach Syrien
zurückgekehrt seien. Beide Kinder würden an Muskelkrankheiten leiden
und seien daher zwingend auf medizinische Versorgung in der Schweiz
angewiesen. Zudem habe die Vorinstanz in gleichgearteten Fällen die Ge-
suche syrischer Flüchtlinge um Erteilung eines humanitären Visums gut-
geheissen. Er verstehe nicht, weshalb nicht alle gleich behandelt würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 gewährte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. November 2017
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfü-
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gung vom 14. November 2017 auf, im Rahmen seiner Replik möglichst de-
tailliert und unter Beilage von Beweismitteln die vorgebrachte Gefähr-
dungslage seiner Kinder und seiner Ehefrau aufzuzeigen.
G.
Der Beschwerdeführer hielt am 14. Dezember 2017 replikweise unter Be-
rufung auf die Rechtsgleichheit an seinen Anträgen fest und beantragt den
Beizug mehrerer Asyl-Dossiers (nachfolgend: N-Dossier). Eine Kopie der
Eingabe ging zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
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3.
3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise
der EU-Visa-Verordnung ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
[ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
3.2 Die Voraussetzungen für den Erhalt ordentlicher Besucher- respektive
Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, sind
vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht erfüllt (vgl. Art. 5
Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1
Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei-
ten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Gegenteili-
ges wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich
erübrigen und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Erteilung humanitärer
Visa zu Recht verweigert wurde.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem grundsätz-
lich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
gestützt auf die weiterhin geltende Praxis ein nationales Visum aus huma-
nitären Gründen ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
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Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer auf-
grund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung ge-
geben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 E. 4, insbesondere mit Hinweisen zum Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien,
C-638/16 PPU, EU:C:2017:173; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4).
4.3 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungsma-
xime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG
ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Be-
gehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwir-
ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ins-
besondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt
als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465
E. 8.6.4 mit Hinweisen). Es dürfen nur Unterlagen verlangt werden, die die
Gesuchstellenden mit vernünftigem Aufwand beschaffen können (Urteil
BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Kinder
aufgrund der diagnostizierten Muskelkrankheit dringend auf Hilfe in der
Schweiz angewiesen seien und die allgemeine Situation in Syrien die Aus-
stellung eines Visums aus humanitären Gründen für seine Familie erfor-
derlich mache. Im Weiteren habe das SEM in gleichgearteten Fällen die
Gesuche von syrischen Asylsuchenden um Nachzug ihrer Familien im
Rahmen humanitärer Visa gutgeheissen. Entsprechend stelle die Verwei-
gerung eine Verletzung der Rechtsgleichheit dar.
5.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, eine gewisse Behandlung der
Krankheiten der beiden Kinder in der Region Damaskus sei möglich. Über-
dies könne die Familie im Falle von Kampfhandlungen innerhalb der Stadt,
welche zur Hauptsache von der Regierung beherrscht werde, in einen an-
deren Stadtteil umziehen. Das SEM habe in jedem Einzelfall zu beurteilen,
ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben
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seien, weshalb ein Vergleich mit anderen Einreisebegehren nicht möglich
sei.
5.3 Die Gesuchstellenden befinden sich angesichts des Bürgerkriegs in
Syrien in einer sehr belastenden Situation. Erschwerend kommt hinzu,
dass bei beiden Kleinkindern gemäss den eingereichten Arztberichten vom
11. und 18. Mai 2017 eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung/
Retardierung mit Muskelhypotonie und Muskelschwäche sowie eine Mus-
keldystrophie Duchenne diagnostiziert wurden (vgl. SEM act. 1/2-7 [in Ko-
pie mit den entsprechenden Übersetzungen ins Deutsche] sowie BVGer
act. 5/Beilagen [im Original]). Aus den eingereichten Arztberichten geht je-
doch nicht hervor, welche Medikamente und Therapien die Kinder benöti-
gen und in welchem konkreten Gesundheitszustand sie sich momentan
befinden. Die schriftliche Beantragung des humanitären Visums bei der
Schweizer Botschaft im Libanon fiel sehr allgemein aus und bezog sich
nicht auf die Gesuchstellenden im Besonderen (vgl. SEM act. 2/12-14 und
40). Die Erkrankung der Kinder wurde anlässlich des persönlich einge-
reichten Gesuchs bei der Schweizer Botschaft im Libanon von der Ehefrau
nicht erwähnt (vgl. SEM act. 2/40) und erst mit Einsprache des Beschwer-
deführers vom 1. Juni 2017 vorgebracht (SEM act. 1/10-11). Ebenso be-
zieht sich die Beschwerdeschrift nur bedingt auf die konkreten Umstände
der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers und legt vor-
wiegend die Situation der syrischen Bevölkerung sowie der syrischen
Flüchtlinge im Libanon dar. Konkrete Belege betreffend die Gesuchstellen-
den, beispielsweise ausführliche Berichte über deren Gesundheitszustand,
deren Aufenthaltsort, dokumentierte Fotografien, verabreichte Medikatio-
nen oder Ähnliches sind in den Vorakten nicht enthalten. Der Beschwerde-
führer wurde daher mit Verfügung vom 14. November 2017 explizit aufge-
fordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Angaben zum derzeitigen Ge-
sundheitszustand der Kinder, zu den benötigten Therapien, den Fachkräf-
ten und Medikationen sowie zum Zugang zur medizinischen Versorgung in
Damaskus zu machen und diese – sofern möglich – zu belegen. Dieser
Aufforderung ist er bislang weder nachgekommen noch hat er dargelegt,
weshalb es ihm nicht zumutbar ist, diese zu beschaffen. In seiner Replik
hat sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Ungleichbehandlung
von syrischen Flüchtlingen bei der Erteilung humanitärer Visa durch das
SEM geäussert. Es fehlen Hinweise zu den spezifischen Umständen sei-
ner Familie, die er gemäss der erwähnten Zwischenverfügung durchaus
hätte anbringen können.
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5.4 Bei der Beurteilung, ob ein Visum aus humanitären Gründen auszustel-
len ist, handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Ausschlaggebend ist ge-
mäss der oben zitierten Botschaft die individuelle und konkrete Gefährdung
an Leib und Leben respektive die persönlichen Umstände der Gesuchstel-
lenden. Letztere befinden sich häufig in Lebenssituationen, die sich von
der Behörde nur aufgrund eingereichter Beweismittel erschliessen lassen.
Der Mitwirkung der Gesuchstellenden um humanitäre Visa kommt bei der
Erstellung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts somit ein er-
hebliches Gewicht zu. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur unzureichend nachgekommen.
Ob eine unmittelbare individuelle Gefährdung insbesondere in Bezug auf
die beiden Kinder vorliegt, lässt sich entsprechend nur aufgrund der eher
spärlichen Aktenlage beurteilen.
5.5 Aus den beiden eingereichten Arztberichten, namentlich der Diagnose
der beiden Kinder und der Feststellung, dass sie aufgrund der momenta-
nen Situation eine Behandlung ausserhalb des Landes benötigen würden,
können keine humanitären Gründe, die ein zwingendes Einschreiten der
Behörden erforderlich machen würden, abgeleitet werden. Aufgrund der
fehlenden Nachweise bleibt weiterhin unklar, welche medizinische Unter-
stützung sie im Besonderen benötigen. Aus den Akten geht zudem nicht
hervor, in welchem Stadtteil von Damaskus sich die Gesuchstellenden auf-
halten und in welchen konkreten Umständen sie leben. Die Hauptstadt Sy-
riens, welche von der Regierung kontrolliert wird, verfügt grundsätzlich
über medizinische Versorgung (vgl. bspw. den Bericht „Annual Report
2017“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO):
emergencies/crises/syr/syria-who-annualreport2017.pdf?ua=1> sowie den
Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes:
katastrophen-chronologie/syrien-konflikt/bedrueckend-normaler-alltag-in-
damaskus>, jeweils besucht im Februar 2018). Gemäss Aktennotiz eines
Mitarbeiters der Schweizer Botschaft im Libanon vom 5. April 2017 erhält
die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem Unterstützung von der Stadt
Damaskus (vgl. SEM act. 2/40). Die Kinder hat sie anlässlich der Einrei-
chung der Gesuche im Libanon nicht zur Botschaft mitgenommen, weshalb
auch diesbezüglich keine weiteren Schlüsse gezogen werden können.
5.6 Insgesamt sind aus der Aktenlage keine substantiierten Anhaltspunkte
ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begrün-
den vermöchten. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die gesam-
ten Umstände und insbesondere die diagnostizierten Krankheiten der bei-
den Kinder im vorliegenden Fall für die Betroffenen sehr belastend sind,
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wurden keine weiteren Belege eingereicht, welche die hohen Anforderun-
gen an die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllen (zu Letzteren
Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4). Vor diesem
Hintergrund, insbesondere der Einzelfallbeurteilung von Gesuchen für hu-
manitäre Visa sowie der beschränkten Informationen über die derzeitige
Lage der Gesuchstellenden, erweist sich der Beizug der vom Beschwerde-
führer beantragten N-Dossiers als nicht entscheidrelevant. Obwohl sein
Wunsch nach Familiennachzug durchaus nachvollziehbar ist, kann der Be-
schwerdeführer aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nichts zu
Gunsten seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kinder ableiten.
Der Familie des Beschwerdeführers steht es ungeachtet dessen weiterhin
offen, ein erneutes Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums mit
detaillierten Belegen bei der Schweizer Botschaft einzureichen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Vor-
aussetzungen zur Ausstellung eines humanitären Visums nicht erfüllen.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs 1 VwVG ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Partei-
entschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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