B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4336/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien4
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. Juni 2017
zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens ge-
währt wurde, wobei er in diesem Zusammenhang ausführte, er sei in Bul-
garien nicht wie ein Mensch behandelt worden und habe lediglich einmal
am Tag etwas zu essen bekommen, doch es sei nichts Essbares gewesen,
weshalb er sich dort drei Monate lang von Äpfeln ernährt habe,
dass die Schlafzimmer keine Türen gehabt hätten und Bulgaren mit Hun-
den und Elektroschockgeräten ins Zimmer gekommen seien, den Be-
schwerdeführer geschlagen und schlecht behandelt hätten, weshalb er
eher Suizid begehen als nach Bulgarien zurückkehren würde,
dass am 11. Mai 2017 beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse
zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, welche ein Knochenalter von
19 Jahren oder mehr ergab,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP eine Kopie seiner Tazkera
zu den Akten reichte,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) feststeht, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2016
in Bulgarien um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM am 27. Juni 2017 die bulgarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 6. Juli 2017 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2017 – eröffnet am 28. Juli 2017 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles
Asylverfahren durchzuführen. Ebenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen und ihn in ei-
ner adäquaten Unterkunft unterzubringen. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, gestützt auf das Selbsteintrittsrecht auf das Asylgesuch ein-
zutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwer-
deführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in
der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen im Wesentlichen die nach-
folgend aufgeführten Beweismittel ins Recht legen liess: die Empfangsbe-
stätigung, ein Militärdiplom seines Bruders im Original, einen Militäraus-
weis des Bruders im Original, einen Drohbrief der Taliban, eine CD-ROM,
welche die Verletzung von Personen (durch bulgarische Ordnungskräfte)
dokumentiere, einen Arztbericht vom 31. Juli 2017, eine Tazkera im Origi-
nal sowie eine Geburtsurkunde im Original,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren
im Wesentlichen geltend macht, er sei ein unbegleiteter Minderjähriger, ge-
boren am 30. Mai 2002,
dass er nach drei Monaten in Bulgarien mit Gewalt in die Türkei ausge-
schafft worden sei, ohne dass die bulgarischen Behörden materiell über
sein Asylgesuch entschieden hätten, wie aus dem Aktenstück A17/5 her-
vorgehe,
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dass das Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens über systematische
Schwachstellen verfüge,
dass die Vorinstanz ihr Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen hätte
ausüben müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 4. August 2017 einen
superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, er sei am 30. Mai 2002 geboren und somit minderjährig,
dass vorliegend indessen aufgrund der Knochenaltersbestimmung vom
11. Mai 2017 von einem Alter von 19 Jahren oder mehr auszugehen ist,
zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Knochenaltersbestim-
mung noch nicht einmal fünfzehn Jahre alt gewesen sein will,
dass nach dem Gesagten die Abweichung zwischen dem festgestellten
Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre (erheblich) übersteigt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 E. 5.2, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001/23 E. 4.c S.186), weshalb die Knochenaltersanalyse entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift über einen gewissen Beweiswert
verfügt,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber den Nachweis seiner Minder-
jährigkeit mit einem afghanischen Identitätsausweis, einer Tazkera, und ei-
ner Geburtsurkunde erbringen will,
dass einer Tazkera jedoch nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da
dieses amtliche Dokument nicht fälschungssicher ist (vgl. BVGE 2013/30
E. 4.2.2), und Gleiches auch für afghanische Geburtsurkunden gilt,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen, wie aus dem Schreiben vom
6. Juli 2017 (vgl. A20/1) geschlossen werden muss, gegenüber den bulga-
rischen Behörden als volljährig ausgegeben hat,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten das Alter des Beschwerdeführers
korrekt abgeklärt hat und zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen ist, weshalb sowohl eine Kassation der angefochte-
nen Verfügung als auch die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid ausser Betracht fallen und die Gesuche um Feststellung der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers, um Beiordnung einer Vertrauensper-
son sowie um Zuweisung einer „adäquaten Unterkunft“ abzuweisen sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. August 2016 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 27. Juni 2017 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb, womit die Zuständigkeit Bulgariens ge-
geben ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegenzuhalten ist, dass
es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren
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zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zu-
ständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine wesentli-
chen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit
sich brächten,
dass Bulgarien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Ob-
servations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fort-
schritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden
(Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische
Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung
und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen
für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere
geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen auf-
gezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahme-
zentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zent-
rum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung
von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
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dass die in der Beschwerde dazu aufgeführten Vorbringen und Berichte
demgegenüber nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen
vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten beispielsweise zuzu-
muten ist, die von ihm eingereichte CD-ROM den für die Verfolgung allfäl-
liger Delikte eigens zuständigen bulgarischen Ermittlungsbehörden zur
Verfügung zu stellen und ihnen präzise und substanziiert zu erklären, ob
und gegebenenfalls was er persönlich gesehen und mit welchen Mitteln er
die CD-ROM hergestellt hat,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass aus dem in der Beschwerde zitierten Schreiben der schweizerischen
Behörden (vgl. A17/5) jedenfalls nicht geschlossen werden kann, die bul-
garischen Behörden hätten den Beschwerdeführer in die Türkei ausge-
schafft, ohne zuvor über sein Asylgesuch materiell zu entscheiden,
dass sich aus den Verlautbarungen des Beschwerdeführers nicht der
Schluss ziehen lässt, er habe keinen Zugang zum Asylverfahren,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret (und vor allem nicht glaub-
haft) dargelegt hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass nämlich das Vorbringen, er habe nichts Essbares erhalten und sich
während dreier Monate ausschliesslich mit Äpfeln verköstigt, wirklichkeits-
fremd erscheint,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass somit nicht erstellt ist, Bulgarien würde systematisch gegen die Be-
stimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, und
die Vermutung der Zulässigkeit der Überstellung nicht umgestossen ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass es keinen Anlass gibt, vor Ort Abklärungen hinsichtlich des aktuellen
Zustands des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems durchzuführen,
zumal sich der Beschwerdeführer auch mit nicht unbedingt mit der Schweiz
vergleichbaren Verhältnissen in Bulgarien zu begnügen hat,
dass auch diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, wes-
halb die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an
die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht hat, er sei
gesund,
dass er auf Beschwerdeebene demgegenüber ein Arztzeugnis vom 31. Juli
2017 einreicht, welches ihm langjährige permanente Rückenschmerzen at-
testiert,
dass keine medizinische Notlage vorliegt, aufgrund welcher sich der Be-
schwerdeführer auf eine lebensbedrohliche Situation berufen könnte,
dass im Übrigen die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich
machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten allfällige Rückenschmer-
zen sowie die „traumatisierenden Erlebnisse im Heimatland und auf der
Flucht“ in Bulgarien kurieren lassen kann,
dass im Übrigen eine allenfalls latente Suizidalität des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Ausreise lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar-
stellen würde,
dass nach dem EGMR der wegweisende Staat im Falle von Suiziddrohun-
gen nämlich nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu
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nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suizid-
drohung zu verhindern,
dass in solchem Falle die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen vermöchte (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03,
angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1),
dass einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers nötigenfalls durch
Beizug von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung
zu tragen wäre,
dass die Vorinstanz ohnehin gehalten ist, den Wegweisungsvollzug in einer
Weise auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung
minimiert,
dass die Behandlung von Depressionen in Bulgarien im Übrigen ohne Wei-
teres möglich ist, weshalb es keinen zwingenden Anlass für einen Selbst-
eintritt der Schweiz gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass somit Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat bleibt und verpflichtet ist, das
Asylverfahren gemäss Art. 23 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: