B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4342/2018
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 1 . O k t ob e r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Davide Loss,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren F-3158/2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2018 ein zehnjähriges Ein-
reiseverbot über A._______ verhängte,
dass A._______ dagegen mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Juli 2018 abwies, weil er die Beschwerde als aussichtslos
beurteilte,
dass er mit derselben Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘400.–, zahlbar bis zum 20. August 2018, erhob unter Hinweis darauf,
dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2018 darum ersuchte,
den erhobenen Kostenvorschuss auf Fr. 1‘000.– zu reduzieren, eventuali-
ter ihm die Zahlung in zwei Raten à Fr. 700.– zu bewilligen,
dass er mit einer weiteren Eingabe vom 25. Juli 2018 den Ausstand des
zuständigen Instruktionsrichters verlangte, dies mit der Begründung, die
Erwägungen der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 erweckten den
Anschein der Befangenheit,
dass Letzterer mit Verfügung vom 14. August 2018 die Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses aufhob und dem Beschwerdeführer den Entscheid
über sein Gesuch vom 24. Juli 2018 nach Abschluss des Ausstandsverfah-
rens in Aussicht stellte,
dass besagter Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren Gelegenheit
erhielt, sich zum Ausstandsbegehren zu äussern, in seiner Stellungnahme
vom 15. August 2018 jedoch das Vorliegen von Gründen, in den Ausstand
zu treten, bestritt,
dass der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Eingabe vom
14. September 2018 am Ausstandsbegehren festhielt,
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und zieht in Erwägung,
dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. BGG über den Ausstand von Ge-
richtspersonen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinnge-
mäss gelten (Art. 38 VGG),
dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson
schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach
Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält,
dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstands-
gründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungsfalle die
Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Aus-
stand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG),
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsbegehren vor-
bringt, der zuständige Instruktionsrichter habe sich mit den als negativ ein-
geschätzten Erfolgsaussichten der Beschwerde bereits im Hinblick auf den
Verfahrensausgang festgelegt,
dass, ausgehend von dieser Begründung, als Ausstandsgrund allein der
als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in
Betracht kommt,
dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten,
wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen,
insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feind-
schaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten,
dass insoweit nicht die tatsächliche Befangenheit der Gerichtsperson
nachgewiesen werden muss, sondern lediglich solche Umstände glaubhaft
zu machen sind, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der
Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE
134 I 20 E. 4.2),
dass eine Einschätzung der Prozessaussichten beim Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine solche Annahme noch
nicht rechtfertigt, sondern vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten müs-
sen, die bei objektiver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvorein-
genommenheit der Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen (vgl.
grundlegend: BGE 131 I 113 E. 3.7 und BVGE 2007/5 E. 3.6),
dass der Beschwerdeführer derartige Anhaltspunkte nicht dargelegt hat,
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dass er kritisiert, mit der bemerkenswerten Länge von fünf Seiten habe der
Instruktionsrichter praktisch einen Endentscheid geschrieben und sei einer
anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich,
dass diese Kritik allerdings nur appellatorisch ist und schon deshalb keine
Berechtigung hat, weil der Instruktionsrichter die Erfolgsaussichten der Be-
schwerde aufgrund eines komplexen straf- und ausländerrechtlichen Sach-
verhalts zu beurteilen hatte,
dass sich eine mutmassliche Voreingenommenheit des Instruktionsrichters
auch nicht daraus ableiten lässt, dass dieser der in der Beschwerde erho-
benen Rüge der Gehörsverletzung nicht die vom Gesuchsteller ge-
wünschte rechtliche Würdigung zuteilwerden liess,
dass es im Verfahren F-3158/2018 – anders als vom Gesuchsteller geltend
gemacht – auch nicht darum geht, die bereits durch den Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung herbeigeführte räumliche Trennung der Familie zu
relativieren,
dass dem zuständigen Instruktionsrichter vor allem nicht vorgeworfen wer-
den kann, aus unzutreffenden Gründen die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde bejaht zu haben, ist doch die Möglichkeit, dass eine richterliche
Beurteilung der rechtlichen Einschätzung einer Partei zuwiderläuft, sys-
temimmanent,
dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nur eine sum-
marische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde erfolgt und auf-
grund dessen das Ergebnis des – zumal von einem mehrköpfigen Gre-
mium zu treffenden – Endentscheids offen bleibt,
dass die im Verfahren F-3158/2018 verneinten Erfolgsaussichten der Be-
schwerde folglich ebenso wenig den Anschein der Befangenheit begrün-
den können wie die vom Instruktionsrichter diesbezüglich dargelegten Er-
wägungen,
dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gestellt hat, dass dieses
Gesuch wegen der von vornherein klar fehlenden Erfolgsaussichten jedoch
abzuweisen ist,
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dass auch keine anderen Gründe existieren, welche einen Verzicht auf die
Verfahrenskosten nahelegen können (zu derartigen Gründen: vgl. Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass daher die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind und eine Parteientschädigung entfällt (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64
Abs. 2 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand der vor-
liegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Diese Zwischenverfügung geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz
– die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: