B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4347/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______ (alias B._______),
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4347/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie (geb.1990) – in der Schweiz auch unter den Namen C._______ be-
ziehungsweise B._______ registriert – reiste erstmals am 19. Februar 2012
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Auf das gleichen-
tags gestellte Asylgesuch trat das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 12. März 2012
nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Dieser Ent-
scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eigenen Angaben zufolge
gelangte der Beschwerdeführer nach Frankreich, um 20 Tage später wie-
der – illegal – in die Schweiz zurückzukehren, wo er am 22. Juni 2012 ein
weiteres Asylgesuch einreichte. Auch auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz
mit Verfügung vom 10. August 2012 nicht ein und wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg. Die auf den 26. August 2012 angesetzte Aus-
reisefrist liess dieser unbenutzt verstreichen.
A.b In der Folge musste der Beschwerdeführer wiederholt in Ausschaf-
fungshaft versetzt werden, um den Vollzug seiner Wegweisung sicher zu
stellen. Zwischenzeitlich tauchte er aber immer wieder unter, um sich einer
Ausschaffung in sein Heimatland zu entziehen. Am 16. Juni 2016 wurde er
letztmals in Ausschaffungshaft genommen. Mit Entscheid vom 28. Juli
2016 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht in Bern die
Verlängerung seiner Ausschaffungshaft bis Ende Januar 2017, nachdem
er am 24. Juni 2016 den Einstieg ins Flugzeug verweigert und somit den
Vollzug seiner Ausschaffung nach Tunesien vereitelt hatte.
A.c Während seines Aufenthalts in der Schweiz delinquierte der Beschwer-
deführer über mehrere Jahre hinweg. Gestützt darauf erfolgten zahlreiche
Verurteilungen:
bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen rechtswidriger Ein-
reise (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle
Flughafen vom 20. Juni 2012);
Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie Busse von Fr. 300.- wegen rechtswidri-
gen Aufenthalts sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgeset-
zes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich vom 25. Sep-
tember 2012);
F-4347/2016
Seite 3
Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie Busse von Fr. 200.- wegen Hausfriedens-
bruchs, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), rechtswidrigen Aufent-
halts und Übertretung nach Art. 19a BetmG (Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland, Bern vom 14. November 2012);
Freiheitsstrafe von 10 Tagen und Busse von Fr. 100.- wegen Hinderung einer
Amtshandlung sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft 1, Kriens vom 13. Dezember 2012);
Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie Busse von Fr. 100.- wegen rechtswidrigen
Aufenthalts sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG (Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft Bern-Mittelland, Bern vom 20. März 2013);
Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie Busse von Fr. 100.- wegen rechtswidrigen
Aufenthalts, Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Übertretung nach
Art. 19a BetmG (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern vom
6. Juni 2013);
Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie Busse von Fr. 150.- wegen rechtswidrigen
Aufenthalts und Übertretung nach Art. 19a BetmG (Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft Bern-Mittelland, Bern vom 14. Februar 2014);
Freiheitsstrafe von 75 Tagen wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern vom 18. November 2014);
Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Busse von Fr. 250.- wegen Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern vom 4. Juni 2015);
Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Busse von Fr. 100.- wegen rechtswidrigen
Aufenthalts sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG (Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 23. Februar 2016 [nicht
im Strafregisterauszug vom 10. Juni 2016 erfasst]).
B.
Am 22. Juni 2016 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein
fünfjähriges Einreiseverbot (gültig ab 24. Juni 2016 bis 23. Juni 2021), wo-
mit ihm in dieser Zeitspanne das Betreten schweizerischen und liechten-
steinischen Gebiets ohne ausdrücklich Bewilligung des SEM untersagt
wurde. Zudem entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss
F-4347/2016
Seite 4
aus, der Beschwerdeführer habe nicht nur in Ausschaffungshaft genom-
men werden müssen und bereits damit einen Fernhaltegrund gesetzt, son-
dern sei auch mit insgesamt neun Einträgen im Schweizerischen Strafre-
gister verzeichnet, weshalb sich die Anordnung eines fünfjährigen Einrei-
severbots rechtfertige. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich das vorliegende Einreisever-
bot als verhältnismässig und gerechtfertigt.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Ein-
reiseverbots. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer durch seine Ver-
lobte – D._______ – als Parteivertreterin im Wesentlichen vorbringen, er
sei weder kriminell noch stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz dar. Zudem sei bei der zuständigen Behörde
ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung hängig.
D.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses bis
zum 25. August 2016 aufgefordert (vgl. Zwischenverfügung vom 25. Juli
2016), lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu mandatierten
Rechtsvertreterin vom 4. August 2016 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchen. Ihr Mandant sei mit
einer Schweizer Bürgerin verlobt. Zurzeit sei ein Ehevorbereitungsverfah-
ren beim Zivilstandskreis Oberland Ost angehoben und beim Migrations-
dienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts-
bewilligung zum Zwecke der Heirat beantragt worden. Der Beschwerde-
führer habe bereits eingewilligt, die Schweiz zu verlassen und mit seiner
künftigen Ehefrau in Tunesien ein neues Leben anzufangen, möchte aber
zumindest noch in der Schweiz heiraten können. Im Übrigen handle es sich
bei mehreren seiner Strafregistereinträge nur um geringfügige Verstösse
gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche ausschliesslich mit Eigenkon-
sum von Marihuana in Zusammenhang stünden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver-
beiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab und hielt in diesem
Zusammenhang fest, die Frage einer allfälligen Aufenthaltsregelung ginge
einem Entscheid über die Fernhaltemassnahme ohnehin vor.
F-4347/2016
Seite 5
F.
Am 29. August 2016 wies der Zivilstandskreis Oberland Ost das Gesuch
um Vorbereitung der Eheschliessung ab, da der legale Aufenthalt des Be-
schwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnte.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, die Er-
schwernisse aufgrund des Einreiseverbotes bestünden nicht im Verunmög-
lichen von Einreisen zu bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der
Schweiz, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine
Suspension der Fernhaltemassnahme einzuholen (Art. 67 Abs. 5 AuG [SR
142.20]). Sollten nach der Eheschliessung die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennach-
zugs erfüllt sein, stünde einer Aufhebung des Einreiseverbotes nichts ent-
gegen. Bisher sei bei der Vorinstanz auch kein Antrag der kantonalen Mig-
rationsbehörde um befristete Suspension der Fernhaltemassnahme
zwecks Vorbereitung und Durchführung der Eheschliessung in der
Schweiz eingegangen. Abgesehen davon sei von den Betroffenen auch
nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb ein Eheschluss in Tunesien
nicht zumutbar sein sollte.
H.
Trotz gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer in der Folge
nicht mehr vernehmen. Vielmehr teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes-
verwaltungsgericht am 26. September 2016 mit, dass sie die Interessen
des Beschwerdeführers per sofort nicht mehr vertrete und ihm die Instruk-
tionsverfügung weitergeleitet habe.
I.
Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits vom 16. Juni 2016 bis zum
11. August 2016 wiederum in Ausschaffungshaft befunden hatte, bestätigte
das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in Bern mit Entscheid vom
12. Oktober 2016 die vom Migrationsdienst des Kantons Bern angeordnete
Verlängerung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum
9. April 2017, weil sich dieser erneut seiner Ausschaffung in sein Heimat-
land widersetzt hatte.
J.
Am 31. Dezember 2016 gelang es den schweizerischen Vollzugsbehörden
schliesslich, den Beschwerdeführer nach Tunesien auszuschaffen.
F-4347/2016
Seite 6
K.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland
vom 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen seines rechtswid-
rigen Aufenthalts in der Zeit vom 5. Januar 2016 bis 10. August 2016 zu
einer weiteren Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
L.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten so-
wie die den Beschwerdeführer betreffenden (umfassenden) Akten des Mig-
rationsdienstes des Kantons Bern bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
F-4347/2016
Seite 7
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
F-4347/2016
Seite 8
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot zum einen mit dessen Wegweisung durch die zu-
ständige Behörde, die wiederholt zu Ausschaffungshaft geführt habe, um
den Vollzug seiner Wegweisung sicher zu stellen (Art. 67 Abs. 2 Bst. c
AuG); zum andern warf sie ihm vor, während seines (widerrechtlichen) Auf-
enthaltes in der Schweiz immer wieder straffällig geworden zu sein, insbe-
sondere wegen zahlreicher Verstösse gegen das Betäubungsmittel- und
Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung), aber auch wegen Hausfriedensbruchs,
Diebstahls oder Hinderung einer Amtshandlung, und so gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen zu haben (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG).
4.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer – sofern er
sich nicht gerade zwecks Verbüssung von Freiheitsstrafen im Strafvollzug
befand – mindestens dreimal in Ausschaffungshaft versetzt werden
musste, um den Vollzug seiner Wegweisung sicher zu stellen, letztmals am
16. Juni 2016 (vgl. Bst. A.b des Sachverhalts), was von ihm denn auch nie
in Abrede gestellt wurde. Bereits dadurch hat er einen Fernhaltegrund (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG) gesetzt, der für sich allein eine mehrjährige Fern-
haltemassnahme rechtfertigen würde.
4.3 Wie oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer während seiner Anwe-
senheit in der Schweiz strafrechtlich immer wieder negativ in Erscheinung
getreten. So weist sein Strafregisterauszug vom 10. Juni 2016 neun Ein-
träge auf, zur Hauptsache wegen Verstössen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz sowie wegen Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften (vgl.
ausführlich Bst. A.c des Sachverhalts). Damit hat er fraglos gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter
F-4347/2016
Seite 9
gefährdet und somit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG gesetzt. Als unbehelflich erweist sich somit der Einwand seiner
vormaligen Rechtsvertreterin, wonach es sich hierbei vorwiegend nur um
geringfügige Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt
habe, welche ausschliesslich mit Eigenkonsum von Marihuana in Zusam-
menhang gestanden hätten; ebenso wenig vermag deren Schlussfolge-
rung zu überzeugen, wonach illegaler Aufenthalt schliesslich unweigerlich
in die Kleinkriminalität führe, da ohne Arbeitserlaubnis keine andere Mög-
lichkeit zur Mittelbeschaffung offen stehe.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die
schweizerische Rechtsordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Dieses Fehl-
verhalten wiegt objektiv schwer, zumal sich der Beschwerdeführer durch
die zahlreichen gegen ihn ausgesprochenen Strafen und deren Vollzug
ganz offensichtlich nicht beeindrucken liess und immer wieder delinquiert
hat. Dadurch hat er deutlich gezeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist,
sich an die Rechtsordnung zu halten. Noch während des Beschwerdever-
fahrens hat er sich uneinsichtig gezeigt und versucht, seine zahlreichen
Straftaten zu bagatellisieren. Aus seinem manifestierten und äusserst reni-
tenten Verhalten – insbesondere auch gegenüber den fremdenpolizeili-
chen Vollzugsbehörden – wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung geschlossen, weshalb nach wie vor ein grosses öffentli-
ches Fernhalteinteresse gegeben ist. Das Hauptaugenmerk der Fernhalte-
massnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreisever-
bot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entge-
genwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreise-
F-4347/2016
Seite 10
verbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv
motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2
m.H.).
5.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner befristeten Fernhaltung stellt der
Beschwerdeführer seine privaten Interessen entgegen und macht geltend,
zurzeit sei beim Zivilstandskreis Oberland ein Ehevorbereitungsverfahren
angehoben worden, sei er doch mit einer Schweizer Bürgerin (der Partei-
vertreterin) verlobt. Zudem sei beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der
Eheschliessung beantragt worden. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlas-
sung hinreichend dargelegt, welche Möglichkeiten den Betroffenen trotz
bestehender Fernhaltemassnahme offen stehen, weshalb sich weitere Er-
wägungen hierzu erübrigen.
5.4 Nach dem Gesagten kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte und auf fünf
Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4347/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 6. September 2016 einbezahlten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und N […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
Versand: