B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4355/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa für A._______, B._______ und C._______.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1968; nachfolgend: Gesuchstellerin 1) beantragte am
5. Mai 2017 zusammen mit ihren Söhnen B._______ (geb. 1995;
nachfolgend: Gesuchsteller 2) und C._______ (geb. 1998; nachfolgend:
Gesuchsteller 3), alle pakistanische Staatsangehörige, auf der Schweizer
Botschaft in Islamabad die Ausstellung von Schengen-Visa für einen 15-
tägigen Besuchsaufenthalt bei X._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw.
Beschwerdeführerin) im Kanton Basel-Landschaft (Akten der Vorinstanz
[SEM act.] 1/S. 1 ff.).
B.
Mit Formular-Verfügungen vom 8. Juni 2017 lehnte die Schweizer
Botschaft die Visaanträge ab, da die Wiederausreise der Gesuchsteller
nicht hinreichend gesichert sei (SEM act. 1/S. 5 f., 50 f. und 70 f.).
C.
Eine dagegen erhobene Einsprache der in der Schweiz wohnhaften Gast-
geberin wies das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ab. Dabei teilte es
die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft, wonach die fristgerechte
Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen Lage Pakistans sowie der
persönlichen Situation der Gesuchsteller nicht gesichert erscheine (SEM
act. 6/S. 94-98).
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom
3. August 2017 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Erteilung von Schengen-Visa an die gesuchstellenden Personen.
Deren Wiederausreise sei namentlich wegen der immensen kulturellen
Unterschiede zwischen der Schweiz und Pakistan sowie den damit
mutmasslich verbundenen Integrationsschwierigkeiten gegeben (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
E.
Per 17. August 2017 entrichtete die Beschwerdeführerin den ihr zuvor mit
Verfügung vom 15. August 2017 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 800.− (BVGer act. 2 f.).
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
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Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde (BVGer act. 5).
G.
Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich
Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an; massgeblich ist grundsätzlich die Sach-
lage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch pakistanischer Staats-
angehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz
zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personen-
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freizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erfor-
derlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
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Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifi-
zierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsan-
gehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die
Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat
zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder
einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie
Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreise-
voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4
VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV]).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gewährleistet
sei.
Bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges
Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Es gilt,
einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die
individuelle Situation der gesuchstellenden Personen in die Beurteilung
miteinzubeziehen.
4.2
4.2.1 Pakistan verfügt zwar bedingt durch seine günstige geographische
Lage, sein Ressourcenreichtum, seine niedrigen Lohnkosten sowie seine
wachsende junge Bevölkerung und Mittelschicht über ein hohes Potential
für wirtschaftliches Wachstum. Dieses Potential wird indessen aufgrund
jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infra-
struktur und wegen der periodisch wiederkehrenden politischen Instabili-
täten nicht ausgeschöpft. Seit der Ratifizierung eines dreijährigen Unter-
stützungsprogramms mit dem Internationen Währungsfonds (IWF) im
September 2016 hat sich die makroökonomische Situation Pakistans
zudem verschlechtert, namentlich verursacht durch eine defizitäre
Haushaltsbilanz. Das Wirtschaftswachstum von mehr als 5% im Jahr 2017
blieb denn auch hinter anderen rasch anwachsenden Volkswirtschaften in
Asien zurück. Die Sicherheitslage hat sich in den vorigen Jahren zwar
verbessert, bleibt jedoch nach wie vor angespannt. Es bestehen politisch
und soziale Spannungen, derentwegen zwischen religiösen Extremisten
und dem Staat jederzeit unvermittelt Unruhen ausbrechen können. Auch
besteht im ganzen Land jederzeit eine erhöhte Gefahr für terroristische
Anschläge durch die Taliban und andere radikale Gruppierungen.
Wenngleich sich diese Anschläge vorwiegend gegen staatliche
Sicherheitskräfte richten, kommt es dabei zu Opfern unter der
Zivilbevölkerung (Quellen: Website des deutschen Auswärtigen Amtes:
> Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft [Stand April 2018] / Reise-
und Sicherheitshinweise [Stand: März 2018]; Website des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten:
, Vertretungen und Reisehinweise > Pakistan >
Reisehinweise für Pakistan [Stand: April 2017]).
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4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Pakistan grundsätzlich als hoch einschätzt.
4.3
4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demge-
genüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-
konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden.
4.3.2 Die Vorinstanz hat sich vertieft mit der persönlichen Situation der
gesuchstellenden Personen auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer
Weise aufgezeigt, inwiefern es den Betroffenen in ihrem Herkunftsland an
besonderen Verpflichtungen fehlt. Insbesondere ist ihr zu folgen, wenn sich
hinsichtlich der jungen, ledigen und kinderlosen Gesuchstellern 2 und 3
folgert, es seien keine besonderen familiären Abhängigkeiten vorhanden.
Zudem sind mit der Vorinstanz keine gesellschaftlichen oder beruflichen
Verantwortungen ersichtlich, zumal sich die beiden Gesuchsteller zurzeit
im Studium befinden. Die Gesuchstellerin 1 ist pensioniert und allein-
stehend. Über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse in Pakistan ist,
abgesehen davon, dass es sich bei den Gesuchstellern 2 und 3 im ihre
erwachsenen Söhne handelt, nichts Näheres bekannt. Belege dafür, dass
sie in ihrem Heimatstaat ihre Eltern pflege, können den Akten nicht ent-
nommen werden. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin 1 ebenfalls zu
bestätigen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Eingela-
denen hätten familiäre, gesellschaftliche und familiäre Abhängigkeiten, die
besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
4.4 An diesem Ergebnis vermag denn auch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchsteller zusichert,
nichts zu verändern. In ihrer Eigenschaft als Gastgeberin kann diese zwar
für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchs-
aufenthalt Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetz-
barkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE
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2009/27 E. 9 m.H.; Urteil des BVGer F-3052/2017 vom 16. April 2018
E. 4.4).
4.5 Gestützt auf das Ebenerwähnte ist die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der gesuchstellenden Personen
angesichts der allgemeinen Lage in Pakistan sowie deren individuellen
Situation nicht als gesichert angesehen werden kann, nicht zu bean-
standen. Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die
Erteilung einheitlicher Visa für das Schengen-Gebiet. Gründe für die
Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind nicht
ersichtlich (vgl. E. 3.5).
5.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG rechtmässig ergangen ist. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […] und […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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