B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4359/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zugunsten von A._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 27. April 2017 beantragte A._______ (Staatsangehörige von Thailand,
geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer
von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigen Reise gab sie an, den im Kan-
ton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger X._______ (nachfolgend: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer) und dessen ursprünglich ebenfalls aus
Thailand stammende Ehefrau Y._______ besuchen zu wollen. Bereits am
22. April 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einla-
dungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 4 S. 25
und 26).
B.
Mit Formularentscheid vom 1. Mai 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung
in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen, mit der Begründung,
es bestünden Zweifel am Aufenthaltszweck (SEM act. 1 S. 2 und 3).
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 8. Mai
2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 4-6).
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die-
ses die Einsprache mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ab. Dies mit der Be-
gründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Ver-
hältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zudem habe
sie bereits mehrere Male versucht, von Frankreich ein Einreisevisum zum
Besuch bei ihrem französischen Freund zu erhalten. Die Gesuche seien
aber von den französischen Behörden jeweils abgelehnt worden, da ihr
Freund offensichtlich über zu wenig finanzielle Mittel für den Unterhalt sei-
ner Freundin verfügte. Stellvertretend für ihren in Frankreich lebenden
Freund werde nun die Gesuchstellerin von Verwandten in der Schweiz ein-
geladen, weshalb in casu von einer Gefälligkeitseinladung auszugehen sei.
Abgesehen davon seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftli-
chen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die be-
sondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr um eine junge
und ledige Frau ohne eigene Kinder.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2017 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Schengen-Vi-
sums an die Gesuchstellerin; eventualiter sei ein Visum nur für die Schweiz
auszustellen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass sein Gast keine Kinder habe, sei die
Eingeladene doch Mutter einer Tochter, welche bei ihrem Vater in Bangkok
lebe. Insofern habe das SEM den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Im Üb-
rigen gehe es nicht an, das beantragte Visum nur deshalb nicht auszustel-
len, weil die französischen Behörden zuvor entsprechende Gesuche we-
gen ungenügender finanzieller Mittel des dortigen Gastgebers abgelehnt
hätten. So lange er selber – als Gastgeber – die Bedingungen erfülle, wolle
er in der Lage sein, Gäste aus Thailand einladen zu können.
Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass die Eingeladene
eine Tochter habe, welche jedoch bei ihrem Vater lebe und somit die Auf-
sicht der Mutter bei deren Abwesenheit nicht benötige. Nach wie vor gehe
das SEM von einer klassischen Gefälligkeitseinladung aus, sei doch
Hauptziel der Gesuchstellerin der Besuch ihres in Frankreich lebenden
Partners. Allerdings sei nicht in erster Linie dieser Umstand, sondern viel-
mehr die nicht gesicherte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervi-
sums für den negativen Entscheid ausschlaggebend gewesen.
F.
In seiner Replik vom 17. September 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt ent-
schieden in Abrede, dass es sich in casu um eine Gefälligkeitseinladung
handle. Im Weiteren rügt er, dass die Vorinstanz keine ordentliche Prüfung
des Falles vorgenommen, sondern ausschliesslich auf den negativen Vi-
sumsentscheid eines anderen Schengen-Landes in anderem Zusammen-
hang abgestellt habe.
G.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Oktober 2017 weist das
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SEM ergänzend darauf hin, dass bei der Prüfung eines Antrages auf Aus-
stellung eines nationalen Visums die gleichen Kriterien wie beim Schen-
gen-Visum gelten würden.
H.
In seiner E-Mail-Anfrage vom 9. April 2018 erkundigt sich der Beschwerde-
führer nach dem Stand des Verfahrens.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch ge-
währt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die
Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehal-
ten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehält-
lich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen auto-
nomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1
m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse
insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum
aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An-
spruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
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Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert
durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter
Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Wei-
teren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
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ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, einerseits bestünden Zweifel am Aufenthalts-
zweck, andererseits erscheine die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Staats-
zugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur
Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
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Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein
Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere auf-
grund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die
Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das
Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% – wie bereits im vorange-
henden Jahr – hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsre-
gierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Er-
holung. Dank positiver Entwicklung in der Tourismusbranche und erster
Wachstumsimpulse aus kurzfristigen Fördermassnahmen für kleine und
mittlere Unternehmen sowie umfangreichen staatlichen Infrastrukturvorha-
ben wuchs das BIP im Jahr 2016 um 3,2 Prozent. Im Zuge der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der
unter der Armutsgrenze lebt, auf 10,5% (2014) reduziert. Weitere 9% der
Bevölkerung sind jedoch von Armut bedroht. Vor allem in ländlich gepräg-
ten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach
wie vor verbreitet. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz
des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länderinformationen > Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft
[Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 16. Mai
2018]; Weltbank, > where we work > Thailand > sys-
tematic country diagnostic; Websites besucht im Mai 2018; vgl. auch Urteil
des BVGer F-2680/2017 vom 28. September 2017 E. 5.3).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
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5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug
auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich ein-
schätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umstän-
den und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, unverhei-
ratete Frau, welche in Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter in Bangkok leben
soll (vgl. SEM act. 1 S. 6). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines
besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst
abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden
auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen
werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien
Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Ge-
währ für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger,
als ihre mittlerweile wohl bald volljährige Tochter nicht bei der Gesuchstel-
lerin selber, sondern bei ihrem Vater lebt. Tritt hinzu, dass in Situationen
angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zu-
rückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhal-
ten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizien-
ter unterstützen zu können.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Bezüglich ih-
rer aktuellen beruflichen Tätigkeit gab sie an, keiner Erwerbstätigkeit nach-
zugehen ("unemployed"; vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches; SEM act. 4
S. 34). Ungeachtet dessen machte der Beschwerdeführer gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde jedoch geltend, die Eingeladene arbeite auf
Abruf zu 60-100% im Büro eines Klimaanlagen-Geschäfts in Bangkok und
stelle zudem Salat-Mahlzeitenboxen zusammen, welche sie direkt ver-
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kaufe (SEM act. 6 S. 48). Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfäl-
lige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen
der Gesuchstellerin in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden
hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfah-
rens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Aufgrund der Aktenlage
kann jedenfalls nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von
vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche
die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten.
6.3 Kommt hinzu, dass die Eingeladene – wie der Beschwerdeführer ge-
genüber der kantonalen Migrationsbehörde vorbrachte – seit mehreren
Jahren einen Freund aus Frankreich hat, welchen sie am 17. Februar 2014
nach thailändischer Tradition geheiratet hatte (vgl. SEM act. 6 S. 47). Wie
aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, versuchte die Gesuchstellerin
in der Vergangenheit denn auch mehrmals, zu ihrem Freund nach Frank-
reich zu reisen, was die französischen Behörden jedoch stets ablehnten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz so-
wie die Schweizer Vertretung in Bangkok grundsätzliche Zweifel am dekla-
rierten Aufenthaltszweck hegten (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m.
Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). An dieser Beurteilung vermögen auch die
wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach in casu kei-
neswegs von einer Gefälligkeitseinladung auszugehen sei, nichts zu än-
dern.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Un-
terlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbind-
licher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein,
dass die Gastgeber bereits mehrmals thailändische Gäste aus ihrem Ver-
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wandten- beziehungsweise Bekanntenkreis zu sich in die Schweiz einge-
laden haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt
sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünf-
tiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer
C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.).
6.5 Bereits mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederaus-
reise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Vi-
sums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit – wie vom Beschwerdeführer eventualiter bean-
tragt – sind in casu auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 17. August 2017 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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