B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4363/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein (…) geborener iranischer Staatsangehöri-
ger, gemäss eigenen Angaben am 25. Juni 2017 zusammen mit seiner
Partnerin B._______ in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Juli 2017 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 3. August 2017 den Wunsch äusserte, im Kanton D._______ bei sei-
ner Schwester und seinem Schwager leben zu können,
dass er im Rahmen des ihm im Anschluss an die BzP gewährten rechtli-
chen Gehörs betreffend Kantonszuweisung zusätzlich vorbrachte, sobald
er eine Arbeitsbewilligung bekomme, habe er die Möglichkeit, beim Schwa-
ger zu arbeiten,
dass es für ihn vielleicht auch einfacher sei, im Kanton D._______ eine
Wohnmöglichkeit zu finden,
dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 4. Au-
gust 2017 dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, wobei das SEM ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass er dem Kanton D._______ zuzuweisen sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen sei,
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dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Schwa-
ger des Beschwerdeführers könne den Beschwerdeführer und seine Part-
nerin aufnehmen beziehungsweise sie in einer Einliegerwohnung bei sich
wohnen lassen,
dass er dem Paar aber insbesondere in allen täglichen Belangen wie ein
Beistand beistehe, wobei seit der Einreise bereits eine grosse Nähe ent-
standen sei, welche zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis führe,
dass der von der Flucht belastete Beschwerdeführer und seine Partnerin
durch den Zuweisungsentscheid unsinnigerweise von dieser Bezugsper-
son getrennt würden,
dass wegen besonderer Abhängigkeit eine von Art. 8 EMRK geschützte
Beziehung vorliege,
dass die Familie dank der Unterstützung durch Angehörige der Allgemein-
heit kaum zur Last fallen dürfte, zumal der Beschwerdeführer gemäss der
als Beschwerdebeilage eingereichten Bestätigung später auch eine Arbeit
im Betrieb des Schwagers erhalten könne,
dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Argumente eingegangen
sei, welche ihr mit der Mandatsanzeige vom 25. Juli 2017 bereits sinnge-
mäss vorgelegen hätten und von der Familie auch mündlich vorgetragen
worden seien,
dass der Entscheid letztlich keine Begründung enthalte und den Grundsatz
der Einheit der Familie verletze,
dass sich die Abhängigkeit der sehr nahen Verwandten, obwohl keine Mit-
glieder einer klassischen Kernfamilie, nicht zuletzt vor dem kulturellen Hin-
tergrund und aus der Notlage des eben erst aus der Heimat geflohenen
Beschwerdeführers und seiner Partnerin ergebe,
dass der Eingriff in diese de facto sehr enge familiale Beziehung nicht ver-
hältnismässig, nicht notwendig zum Schutz einer demokratischen Gesell-
schaft und mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb
auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
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Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner in der Schweiz lebenden Schwester und deren Ehemann – demgegen-
über nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwi-
schen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass hinsichtlich der Schwester und des Schwagers des Beschwerdefüh-
rers festzuhalten ist, dass sich diese bereits seit dem Jahr (…) in der
Schweiz aufhalten und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen,
dass der Beschwerdeführer selbst jedoch erst im Juni 2017 in die Schweiz
gelangte,
dass vor diesem Hintergrund – unbesehen der angeblich bereits entstan-
denen grossen Nähe – von einem Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sein
kann,
dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung des Beschwerdefüh-
rers durch seinen Schwager bei allen täglichen Belangen nicht geeignet
ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal
den sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen des Be-
schwerdeführers mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung ste-
henden Strukturen Rechnung getragen werden können,
dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürf-
nisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt
werden könnten,
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kon-
takte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen
E._______ und D._______ ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel
(Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen,
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dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, gegebenenfalls über
die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantra-
gen,
dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27
Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Schwester und deren Ehemann nicht besteht,
dass die angefochtene Verfügung – entgegen anderslautender Einschät-
zung – den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt,
dass auch die Rüge, der Entscheid enthalte keine Begründung, nicht zu
hören ist, zumal sich dem Entscheid sehr wohl entnehmen lässt, aus wel-
chen Gründen der Beschwerdeführer nicht dem Kanton D._______, son-
dern dem Kanton E._______ zugewiesen wurde (vgl. Zuweisungsent-
scheid, S. 2 Ziff. II [Akte A15]),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ fest-
zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– (…)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: