B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4366/2017
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2017 von Deutschland her kom-
mend in Basel einer Personenkontrolle unterzogen und wegen rechtswid-
riger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt festgenommen wurde,
dass er gemäss Fingerabdruck-Datenbank Eurodac und Auskunft der deut-
schen Behörden am 6. März 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt
hatte, das am 31. März 2017 abgewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2017 rechtliches Gehör zu einer
möglichen Rücküberstellung nach Deutschland gewährt wurde, worauf er
erklärte, er möchte nach Deutschland zurückkehren,
dass die Vorinstanz am 25. Juli 2017 ein Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die deutschen Behörden richtete, dies gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen mit Schrei-
ben vom 28. Juli 2017 entsprachen,
dass die Vorinstanz noch am gleichen Tag (Verfügung vom 28. Juli 2017)
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 4. August 2017 (Datum des Post-
stempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und zur Be-
gründung vorbrachte, er möchte auf keinen Fall nach Deutschland ver-
bracht werden, sondern in sein Heimatland Tunesien zurückkehren,
dass er seinen Willen in einem weiteren, unaufgefordert eingereichten
Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2017 (Datum
des Poststempels) bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]),
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und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff.
VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens voraussetzt,
dass die genannten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält
und die Zustimmung der deutschen Behörden zum gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen vorliegt,
dass der Beschwerdeführer seinen neu bekundeten Unwillen, nach
Deutschland zurückzukehren nicht weiter begründet,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch, in seinen Heimatstaat Tu-
nesien zurückzukehren, an die deutschen Behörden zu verweisen ist, in
deren Zuständigkeit die Durchsetzung einer allfälligen Wegweisung nach
negativem Ausgang des Asylverfahrens fällt,
dass daher die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu
Recht angeordnet wurde,
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dass Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG, die dem Vollzug
dieser Wegweisung entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht wer-
den noch ersichtlich sind,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: