B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4369/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
Rechtsanwalt,
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4369/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. 1972, nachfolgend: Beschwerdeführer), pakistanischer
Staatsangehöriger, reiste am 21. September 2000 illegal in die Schweiz
ein. Nach Abweisung seines Asylgesuchs heiratete er am 23. November
2001 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1940). Daraufhin erhielt er eine Auf-
enthaltsbewilligung und am 22. November 2006 eine Niederlassungsbewil-
ligung. Am 29. September 2008 wurde die Ehe geschieden.
Am 27. April 2009 verfügte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen
Eingehens einer Scheinehe – die Ehegattin hatte für die Heirat Fr. 20‘000.-
und die Trauzeugin Fr. 2‘100.- erhalten – und wies ihn aus der Schweiz
weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 26. Januar 2011 ab.
Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gal-
len heiratete der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 die geschiedene
Frau seines Bruders, wiederum eine Schweizer Bürgerin (geb. 1958; nach-
folgend: Ehefrau). Die Ehefrau reichte in der Folge ein Gesuch um Famili-
ennachzug ein. Nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch um Familiennach-
zug mit Urteil vom 16. April 2014 ab; letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts vom 20. April 2015 (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2014).
Gestützt auf diesen Entscheid wurde der Beschwerdeführer angewiesen,
die Schweiz bis zum 27. Mai 2015 zu verlassen. Ausserdem wurde dem
Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 das rechtliche Gehör in Bezug auf eine
mehrjährige Fernhaltemassnahme gewährt. Nach erfolgter Ausreisefrister-
streckung verliess der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 die Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein ab dem 1. Juli 2015 geltendes vierjähriges Einreisever-
bot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Im Wesentlichen stützte sie sich bei der Begründung einerseits auf das
Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2015 und andererseits darauf, dass das
Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken (Scheinehe/Ausländerehe)
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zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen ein ernstzuneh-
mender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung sei. Vorliegend sei der Be-
schwerdeführer gar zweimal eine Scheinehe eingegangen um der Weg-
weisung aus der Schweiz zu entgehen und eine Aufenthaltsbewilligung zu
erlangen. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Praxis sei der Erlass ei-
nes mehrjährigen Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20)
angezeigt. Auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemach-
ten persönlichen Interessen vermöchten keinen anderen Entscheid zu
rechtfertigen. Als Folge davon sei eine Ausschreibung im Schengener-In-
formationssystem (SIS II) zu veranlassen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2015 lässt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen, mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei dahinge-
hend abzuändern, dass das Einreiseverbot auf 3 Jahre (bis zum 30. Mai
2018) zu beschränken sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuwei-
sen, auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten.
Der Rechtsvertreter macht geltend, das vierjährige Einreiseverbot sei un-
verhältnismässig. Aufgrund der früheren Feststellung einer Scheinehe des
Beschwerdeführers sei bei der jetzigen Ehe erneut auf das Vorliegen einer
Scheinehe geschlossen worden. Die Ehegatten würden, trotz Ausweisung
(recte: Wegweisung) aus der Schweiz, an der Ehe festhalten. Mit der Aus-
schreibung im SIS II sei auch Art. 8 EMRK verletzt.
E.
Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 18. September
2015 für die Abweisung der Beschwerde aus und hält zusätzlich fest, dass
der in der Beschwerdeschrift hauptsächlich geltend gemachte Grund, es
handle sich seitens der Schweizer Ehegattin um keine Scheinehe, in die-
sem Verfahren irrelevant sei. Es würde nichts an der Tatsache ändern,
dass der Beschwerdeführer mittels einer weiteren Ehe primär versucht
habe seinen Verbleib in der Schweiz sicherzustellen.
F.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 an seinen
Anträgen fest und rügt noch einmal, dass die Vorinstanz im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht auf die eingebrachten Umstände ein-
gegangen sei. Die Beschwerdegegnerin argumentiere streng formal nur
mit den zwei fremdenpolizeilichen Verstössen.
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G.
Am 22. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer gemäss Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 eine Aktualisierung des
Sachverhaltes sowie ein undatiertes Schreiben der Ehefrau des Beschwer-
deführers nach.
H.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder
die Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten
Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlver-
halten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
[nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Von daher
ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefähr-
dung – anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person – ab-
hängig (vgl. Urteil des BVGer C-3791/2013 vom 26. September 2014 E. 3.3
m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet
wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S 3760).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das gegen den Beschwerdeführer erlassene Ein-
reiseverbot einerseits auf das Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2015 ab
(vgl. Sachverhalt Bst. B) und andererseits darauf, dass der Beschwerde-
führer zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften (zweimal)
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eine Schweizer Bürgerin geheiratet und damit versucht habe, die Behörden
zu täuschen um so seinen Verbleib in der Schweiz sicherstellen zu können.
4.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell
besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch
Indizien zu erstellen. Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende
Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Weg-
weisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlan-
gen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen
den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so
etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse ei-
nes Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft auf-
genommen haben (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3).
4.3 Zweifelsfrei steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 mit
einer 32 Jahre älteren Schweizer Bürgerin eine Scheinehe im Sinne des
Gesetzes eingegangen ist. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerde-
führer während des laufenden Verfahrens zum Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eine weitere Ehe
mit einer Schweizer Bürgerin geschlossen hat, um in der Schweiz bleiben
zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet – im Gegensatz zur Ehefrau
– nicht explizit, seine zweite Ehe aus ehefremden Motiven eingegangen zu
sein.
4.4 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem
klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung aus-
zugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw.
eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestim-
mungen zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer C-1483/2012 vom 4. April 2014
E. 5.4 m.H.), was im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe gesetzt
ist ("Täuschung der Behörden"; Art. 118 AuG).
4.5 Nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund der ausführlichen und
nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 16. April 2014 zum Vorwurf der Scheinehe, steht für das
Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer
auch bei seiner zweiten Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin le-
diglich darum gegangen ist, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen,
um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, ohne aber eine wirkliche Le-
bensgemeinschaft als Ehepaar führen zu wollen. Auch der zeitliche Ablauf
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und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie die Umstände, wie
die Eheleute den Alltag leben (der Beschwerdeführer habe keine Anstalten
getroffen um in der Nähe des Wohnortes der Ehefrau eine Anstellung zu
finden und er sei jedes Jahr für mehrere Wochen alleine in sein Heimatland
zurückgekehrt; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des BGer 2C_564/2014
E.4.2) sprechen insgesamt dafür, dass zumindest der Beschwerdeführer
die Ehe einzig deshalb einging, um sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
nicht zu verlieren und nicht um mit der Ehefrau ein gemeinsames Leben zu
führen. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG sind somit fraglos erfüllt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat (mittels zweimaliger Täuschung) über Jahre
die Ausländerbehörden im Glauben gelassen, in einer intakten Ehe mit ei-
ner Schweizer Bürgerin zu leben. Dadurch hat er sich erhebliche aufent-
haltsrechtliche Vorteile verschafft. Solches Fehlverhalten wiegt objektiv ge-
sehen schwer. Aus dem von ihm manifestierten Verhalten ist auf eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das
Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um weiteren illega-
len Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch,
dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das ge-
neralpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu be-
trachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver As-
pekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.).
Es besteht somit ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
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5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. In seiner Beschwerde hält er fest, er ver-
füge über einen tadellosen Leumund und habe sich ausser den ausländer-
rechtlichen Verstössen nichts zuschulden kommen lassen. Er sei weder
der Sozialhilfe zur Last gefallen noch habe er irgendwelche strafrechtlichen
Probleme. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden trotz des Ein-
reiseverbots an der Ehe festhalten, allerdings könne er – auch wegen der
SIS-Ausschreibung – seine Ehefrau nicht mehr besuchen, womit er sich
implizit auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Fami-
lienleben beruft. Der Verweis auf die Möglichkeiten einer Kommunikation
über Telefon, Skype etc. sei deshalb nicht stichhaltig, weil dies die direkte
Begegnung nicht zu ersetzen vermöge. Die Reduktion auf digitale Kontakte
würde daher auf einem Ehebegriff beruhen, womit dieser seines Sinnes
vollständig entleert würde. Ausserdem sei der Ehefrau als Christin und auf-
grund der Terrorgefahr nicht zuzumuten, nach Pakistan zu reisen. Schliess-
lich sei darauf hinzuweisen, dass sie sich eine solche Reise auch aus fi-
nanzieller Sicht nicht leisten könne, lebe sie doch von einer IV-Rente und
Ergänzungsleistungen.
5.4 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4) kann von einem tadellosen Leumund
keine Rede sein, hat der Beschwerdeführer doch über Jahre hinweg und
wiederholt ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt. Weiter ist
den Einwänden des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass die Pflege re-
gelmässiger persönlicher Kontakte zwischen den Ehegatten bereits an ei-
nem fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers hierzulande
scheitert. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Verwal-
tungsgericht des Kantons St. Gallen erwuchs mit Urteil vom 26. Januar
2011 unangefochten in Rechtskraft. Die Abweisung des Gesuchs um Fa-
miliennachzug wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2015
letztinstanzlich bestätigt. Somit stellt sich nunmehr die Frage, ob die über
die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einrei-
severbot zusätzlich bewirkte, Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
5.5 Der Pflege der ehelichen Beziehung auf Schweizer Boden bzw. im
Schengen-Raum steht wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfü-
gung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung entgegen. Das Einrei-
severbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Beschwerdeführers
an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Eheleben nur soweit, als
er für Einreisen in die Schweiz eine Suspension einholen muss (Art. 67
Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für kurze und
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klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöh-
len. Die damit einhergehenden bzw. damit verbunden Einschränkungen
sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zum Schutze der öffentlichen Si-
cherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
5.6 Die Ehefrau bekräftigt in ihrem undatierten Schreiben, welches sie
durch den Rechtsvertreter mit dessen Schreiben vom 22. Juli 2016 nach-
reichen liess, weiterhin das Weiterbestehen der Ehe – zumindest aus ihrer
Sicht. Sie gibt an, dass sie ca. fünf Mal pro Woche mit dem Beschwerde-
führer telefonieren würde und sie den Beschwerdeführer besuchen werde,
sobald sie das Geld „beisammen habe“. Die Ehefrau steht somit entgegen
der Ansicht des Rechtsvertreters einer Reise nach Pakistan nicht mehr ab-
lehnend gegenüber, womit den Betroffenen zuzumuten ist, dass sie den
Kontakt in eben ausgeführtem Sinne und mit Hilfe moderner Kommunika-
tionsmittel pflegen können. Das verfassungs- und konventionsrechtlich ga-
rantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt ohnehin keinen
Anspruch auf freie Wahl des für das Familien- bzw. Eheleben am geeig-
netsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.4.1 m.H.).
5.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt damit zum Schluss, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot
auch unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit darstellt. Eine Reduktion desselben um ein Jahr – wie
vom Beschwerdeführer beantragt – vermag sich aus den Akten nicht zu
rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer die Behörden zweimal mit
Scheinehen getäuscht hat.
6.
Schliesslich bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordne-
ten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Einrei-
severbots im SIS zu prüfen:
6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
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Seite 10
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitglied-
staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts-
verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele-
vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen
(Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Vo-
raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nati-
onale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbeson-
dere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn
gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten
begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b
SIS-II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden, wenn die
Entscheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige
ausgewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist (Art. 24
Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO).
6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und 3 SIS-II-VO sind die Voraussetzungen für
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Seite 11
die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. Die Vor-
instanz hat die Ausschreibung demnach zurecht erlassen, ist doch die
Schweiz dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Administra-
tion des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der
Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die
Schweiz hat damit in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls der
systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirkung nur entfalten
können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf ein-
zelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung einher-
gehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfrei-
heit hat er mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-7086/2014
vom 14. Oktober 2015 E. 6.4).
6.4 Abschliessend kann somit auch bezüglich des Antrages, die Ausschrei-
bung im SIS II zu löschen festgehalten werden, dass das Bundesverwal-
tungsgericht keine Veranlassung sieht, diesem Antrag stattzugeben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 17. August 2015 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: