B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4378/2015
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(….),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 /
(…) + (…) + (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte bereits am 15. September 2005 bei
der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. Dieses wurde
mit Verfügung vom 17. August 2007 des damaligen BFM (seit 1. Januar
2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgelehnt. Zur Begründung
wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
A.b Ein erstes Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin, das
zweite der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lehnte das BFM mit Verfü-
gung vom 22. September 2008 ab. Die dagegen angehobene Beschwerde
vom 9. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
20. November 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ver-
folgungssituation ab.
B.
Mit Urteil vom 26. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine
Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Kinder, welche als Revisionseingabe gegen das Urteil vom
20. November 2008 entgegen genommen wurde, nicht ein.
C.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Januar 2009 im Namen ihres
Ehemannes schriftlich bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo er-
neut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. April 2011 wies das BFM das
Einreise- und Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab.
Auch das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 8. Februar 2013
die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab und machte zur Be-
gründung unter anderem geltend, die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau seien mit Widersprüchlichkeiten behaftet, die Vor-
bringen des Ehemannes zum mehrmaligen, konsequenzlosen Bei- und
Austreten bei der LTTE-Bewegung wirklichkeitsfremd.
D.
Am 1. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo um Ausstellung von Schengen-Visa für sich und ihre
Kinder aus humanitären Gründen. Die Vertretung wies diese Gesuche mit
Verfügung vom 23. April 2015 ab.
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Seite 3
E.
In der Folge erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2015,
gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20), Einsprache gegen diese Verfügung.
F.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 19. Juni 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 5. Mai 2015 ab und machte zur Begründung im
Wesentlichen geltend, die Einsprache werde im Wesentlichen damit be-
gründet, die Mutter mache sich Sorgen um die Zukunft ihrer Tochter. Diese
sei eigenen Angaben zufolge auf dem Schulweg von Armeeangehörigen
nach dem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie mehrfach aufgefordert
worden, der Armee beizutreten. Indessen würde eine allfällige Rekrutie-
rung der Tochter keine Situation einer ernsthaften, unmittelbaren und kon-
kreten Gefährdung an Leib und Leben darstellen. Die beschriebene Situa-
tion lasse daher nicht auf eine unmittelbare Gefährdung schliessen. Selbst
wenn daraus ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder unerträg-
licher psychischer Druck entstehen sollte, würde dies die Erteilung eines
humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe – wie vom Bun-
desverwaltungsgericht kürzlich bestätigt, die Erteilung eines humanitären
Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben
befinde. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder seien in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leiben und Leben gefährdet. Es liege für die Beschwerdefüh-
renden keine besondere Notsituation vor, welche bei ihnen, im Gegensatz
zu anderen Personen, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humani-
tären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Be-
dingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für ei-
nen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visako-
dex in Verbindung mit Art. 1 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sicht-
vermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und
die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei
Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person des-
halb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Aus-
reise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Im
vorliegenden Fall habe die Mutter die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu
bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums
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sei nicht gewährleistet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vo-
raussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt seien. Die Ver-
tretung habe die Ausstellung des Einreisevisums somit zu Recht verwei-
gert. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsge-
richt) erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe
Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 28. Mai 2015 und bean-
tragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von
Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden
Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
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dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
2.
Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeinen Kognitionsbestim-
mungen von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das
Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere die Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV, SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
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müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
4.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
4.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbeson-
dere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Ver-
tretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen.
Mit dem erwähnten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der be-
troffenen Person ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt wer-
den können. Unterlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten
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Aufenthalts (90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder aus-
reisen. Von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen – etwa dem Nach-
weis der rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender
finanzieller Mittel – kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl.
dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
5.
Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach
der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in
Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte
der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegen-
wärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationa-
len Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 07.03.2017, X und X gegen
Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lü-
cke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahin-
gehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzge-
bers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen
Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf,
die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
6.
6.1 In der oben erwähnten Botschaft hält der Bundesrat fest, dass ein Vi-
sum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und
es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevi-
sum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen
oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung,
der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Hei-
mat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468,
4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Nieder-
schlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Wei-
sung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus humanitären Gründen“ (vgl. überar-
beitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration
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[BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Wei-
sungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen
beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der
Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilli-
gungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entspre-
chenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).
6.2 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwer-
deführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Dritt-
staatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines
Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 7.2) sowie eines Visums aus hu-
manitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 7.3 ff.) zu Recht verneint hat.
7.
7.1 In ihrem Gesuch vom 1. April 2015, der Einsprache vom 5. Mai 2015
sowie der Beschwerde vom 17. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Erteilung von humanitären Visa. Sie machten zur Begründung
ihrer Gesuche sinngemäss geltend, sie seien in Sri Lanka nicht sicher, das
Klima sei nach wie vor von Gewalt geprägt. Sie lebten dementsprechend
in Furcht und litten unter einer Psychose. Es komme immer noch zu ge-
waltsamen Aktionen von nicht identifizierten Gruppen in Batticaloa, und es
bestünden Sorgen, die Zukunft der Tochter betreffend, zumal Armeeange-
hörige diese aufgefordert hätten, in die Armee einzutreten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben
vom 30. März 2015 eines Priesters der (…) Church, einen „letter of certifi-
cation“ vom 29. April 2015, ein Schreiben „to whom it may concern“ vom
5. Mai 2015 eines Notars, ein Schreiben vom 6. Mai 2015 des Bischofs von
(…), ein Schreiben „to whom it may concern“ der Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka, die Übersetzung eines am 19. Januar 2006 erschienen
Zeitungsartikels, eine Bestätigung eines Spitals in Batticaloa, ein Bestäti-
gungsschreiben der „(…)“, einen Auszug aus einem Polizeiprotokoll, ein
Schreiben vom 31. Januar 2006 der Tamil National Forces mit dem Titel
„last warning“, einen Auszug aus einem Polizeiprotokoll, die Einsprache
vom 5. Mai 2015, ein „Displacement Report“ vom 29. März 2007, ein Be-
stätigungsschreiben vom 20. März 2015, die Übersetzung eines Schrei-
bens vom 28. September 2007 mit dem Titel „(…)“, einen Auszug vom
5. November 1997 aus dem Todesfallregister, einen Todesschein vom
10. Juli 1992, die Auszüge No. (…) und No. (…) aus dem Todesfallregister.
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7.2 Im Beschwerdeverfahren wurde nicht bestritten, dass die vom SEM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen
würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schen-
genraum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil
ersuchen die Beschwerdeführenden um Schutz vor Gefährdung in ihrem
Heimatland. Sie haben die Verweigerung eines Visums aus humanitären
Gründen angefochten und bestreiten sinngemäss die vorinstanzliche Ein-
schätzung, sie hätten keine akute Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen
vermocht.
7.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das SEM die Gesuche um Erteilung von huma-
nitären Visa zu Recht abgelehnt hat.
7.4 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka
wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten
Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil
führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung
der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere
im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung
der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Über-
griffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen be-
richtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien
eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von – durch Angehörige der sri-
lankischen Sicherheitskräfte begangenen – Vergewaltigungen berichtet.
Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haft-
anstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt sei-
tens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person
Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden
sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung,
häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter
Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR: Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum
Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010 [nachfolgend: UNHCR 2010], S. 7 ff.;
BVGE 2011/24, E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet,
dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Libe-
ration Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für be-
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Seite 10
stimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und be-
nutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder er-
mittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und
Fn. 60 mit weiterem Verweis) (vgl. ebenda, E. 8.3.2).
7.5 Die Beschwerdeführenden reichten, wie schon in den vorausgehenden
Beschwerdeverfahren, zahlreiche Bestätigungen seitens natürlicher Per-
sonen, lokaler Behörden und Organisationen ein, wonach bestimmte Er-
eignisse in der Vergangenheit der Wahrheit entsprächen. Soweit es sich
dabei um Ereignisse handelt, die in den Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts (siehe Sachverhalt, Bst. A. – C.) bereits als unglaubhaft beurteilt
wurden, erübrigt es sich, ein weiteres Mal näher darauf einzugehen. Zu-
dem ist es im Zusammenhang mit Gesuchen um Ausstellung von humani-
tären Visa grundsätzlich von vornherein unerheblich, ob Schilderungen von
lange zurückliegenden Begebenheiten wahr oder frei erfunden sind. Dem-
entsprechend würden sich ausführliche Erwägungen etwa zur Frage erüb-
rigen, ob am 23. Juli 1989 und 7. August 1993 tatsächlich je ein Verwandter
von derselben bewaffneten Bande erschossen wurde, wie der „Bischof von
(…)“ in seinem Schreiben vom 6. Mai 2015 zu bestätigen scheint. Da die
Beschwerdeführenden vorliegend jedoch eine Vielzahl von Bestätigungen
aller Art eingereicht haben, liegt es nahe, auf das eine oder andere Be-
weismittel einzugehen, um die Kontinuität unglaubhafter Vorbringen der
Beschwerdeführenden wenigstens exemplarisch zu dokumentieren. So ist
etwa im Falle des bischöflichen Schreibens eher nicht davon auszugehen,
dass der Bischof die im Schreiben aufgeführten Tatsachenbehauptungen
aufgrund eigener Wahrnehmung aufstellen kann, obwohl das Schreiben
diesen Eindruck zu vermitteln sucht. Es ist nicht davon auszugehen, bei
dem im Dokument ausgewiesenen Aussteller des Bestätigungsschreibens
handle es sich um einen promovierten Bischof, zumal ein solcher aufgrund
seines Bildungsniveaus nicht nur dazu befähigt wäre, die direkt von einem
Bittsteller kolportierte Version von Ereignissen zu bezeugen. Dementspre-
chend drängt sich der Eindruck auf, es gehe im vorliegenden Verfahren,
wie schon in den vorangegangenen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei
den eingereichten Beweismitteln um die Dokumentation alternativer Fak-
ten. Indessen könnten die vorgängig erwähnten – oder andere Tatsachen-
behauptungen zur Jahre zurückliegenden Vergangenheit, selbst wenn sie
wahr wären, nicht zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens führen, zumal ein humanitäres Visum nicht ausgestellt wird,
um dem Gesuchsteller einen Ausgleich für erlittenes Unrecht zu verschaf-
fen. Vielmehr geht es um die Frage, ob die betroffenen Personen im Hei-
matstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
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Seite 11
sind, sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche es rechtfertigt,
ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Der-
lei ist indessen nicht anzunehmen, zumal die als „letzte Warnung“ der „Ta-
mil National Forces“ am 31. Januar 2006 ausgestellt worden sein soll, was
keinen Schluss auf eine aktuelle Notlage zulässt, wobei auch die unsub-
stanziierte Anmerkung in der Einsprache, wonach die Probleme, mit denen
die Beschwerdeführenden konfrontiert seien, andauerten, auch in diesem
Verfahren nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt. Selbst die
angebliche Aufforderung, die Tochter solle sich der sri-lankischen Armee
anschliessen, liesse nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der Tochter
schliessen, selbst wenn die entsprechende Schilderung einen Realitätsbe-
zug hätte.
In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa vorliegend
nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wenig wahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft von den sri-
lankischen Behörden behelligt werden. Angesichts der Sicherheitslage und
der wirtschaftlichen Probleme, ist es nicht unverständlich, dass sie ihre
Lage trotzdem subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vor-
liegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten
sich die Beschwerdeführenden von unbekannten Drittpersonen bedroht
fühlen, steht es ihnen offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
zu wenden und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom
SEM zutreffend erwogen wurde, befinden sie sich nicht in einer besonde-
ren Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwin-
gend erforderlich machen würde.
7.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender
Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einrei-
sevisa verneint und die Einsprache vom 5. Mai 2015 abgewiesen hat. Da-
ran vermögen die eingereichten Bestätigungsschreiben, wie bereits er-
wähnt, nichts zu ändern.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden
Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden , das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo, Sri Lanka.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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