B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4382/2016
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Alexander Prechtl, Trachsel Demuth & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
F-4382/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (serbischer Staatsangehöriger, geb. 1987) ersuchte
am 21. April 2015 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung und wies sich dabei mit einem gefälschten slo-
wenischen Reisepass aus (Akten des Kantons Zürich [kant. act.] 1 S. 1-3;
6 S. 16). In der Folge wurde er am 29. April 2015 durch einen Mitarbeiter
der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Zudem wurde ihm das rechtliche
Gehör bezüglich der allfälligen Verhängung von Entfernungs- und Fernhal-
temassnahmen gewährt (kant. act. 4 S. 7ff.). Gleichentags wurde er in Haft
versetzt (kant. act. 14 S. 31/32).
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. April 2015
wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen, Täu-
schung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer be-
dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.00
verurteilt, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (kant. act.
15 S. 33-38).
C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 2. Mai 2015
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum und
ordnete gleichzeitig deren sofortigen Vollzug an. Am 3. Mai 2015 wurde er
nach Belgrad ausgeschafft (kant. act. 17 S. 43 und act. 19 S. 45/46).
D.
Mit E-Mail vom 29. Juni 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das
Migrationsamt des Kantons Zürich und fragte sinngemäss an, ob gegen ihn
ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die kantonale Migrationsbehörde
teilte ihm daraufhin mit E-Mail vom 30. Juni 2015 Folgendes mit: „nach
Rücksprache mit der zuständigen Stelle können wir Ihnen mitteilen, dass
Sie keine Einreisesperre für die Schweiz (Schengenraum) bekommen ha-
ben. Sollten Sie jedoch nochmals mit dem Gesetz in Konflikt kommen,
kann dies jedoch jederzeit passieren. […]“ (kant. act. 20 S. 47/48).
E.
Am 26. November 2015 wurde der Beschwerdeführer in Zürich verhaftet.
Die Kantonspolizei Zürich ging davon aus, dass er sich rechtswidrig in der
Schweiz aufhalte, da er nicht über genügend finanzielle Mittel für seinen
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Aufenthalt verfügt habe. Im Rahmen der gleichentags erfolgten polizeili-
chen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfällig
zu verhängenden Fernhaltemassnahme gewährt (kant. act. 27 S. 61 ff.).
F.
Am 17. Dezember 2015 erliess das Migrationsamt des Kantons Zürich er-
neut eine Wegweisungsverfügung. Gleichzeitig ordnete es die sofortige
Vollstreckung der Wegweisung an (kant. act. 35. S. 82-84). In der Folge
reiste der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 nach Belgrad zurück
(kant. act. 33 S. 79).
G.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 17. Dezember
2015 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Probezeit wurde
auf 3 Jahre festgesetzt. Dabei wurde festgehalten, dass er für den geplan-
ten Aufenthalt von einem Monat in der Schweiz lediglich über Fr. 800.00
und somit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen würde. Er habe
gewusst, dass es ihm nicht möglich sei, seinen einmonatigen Aufenthalt in
der Schweiz mit diesem Betrag zu finanzieren (Akten der Vorinstanz [SEM
act.] 1 S. 12).
H.
Am 17. Dezember 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdefüh-
rer ein bis zum 16. Dezember 2019 geltendes Einreiseverbot. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Staatsanwaltschaft See / Ober-
land habe den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. April 2015 wegen
Fälschung von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen ver-
urteilt. Die Probezeit belaufe sich auf 2 Jahre. Später sei er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 17. Dezember 2015 wegen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstrafe
von 40 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden.
Gleichzeitig sei die erste Probezeit auf drei Jahre verlängert worden. An-
gesichts des missbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer
Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) als verhältnis-
mässig zu erachten und angezeigt. Private Interessen, welche das öffent-
liche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen würden,
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ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden (SEM act. 1 S. 26/27).
I.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Zürich – Limmat vom 17. Dezember 2015 Einsprache erhoben hatte,
stellte diese Behörde das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. April 2016
ein. Daraufhin ersuchte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 17. Mai 2016 bei der Vorinstanz um wiedererwägungs-
weise Aufhebung des am 17. Dezember 2015 verfügten Einreiseverbots
(act. 1 S. 35 ff.).
J.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer im
Wesentlichen mit, dass weiterhin ein grosses öffentliches Interesse an sei-
ner Fernhaltung bestehe und sich eine vorzeitige Aufhebung des Einreise-
verbots nicht rechtfertige. Allerdings sei das SEM bereit, die Dauer der zur
Diskussion stehenden Fernhaltemassnahme im Rahmen der vorgenom-
menen Verhältnismässigkeitsprüfung um ein Jahr zu verkürzen. Das Ein-
reiseverbot sei damit neu bis zum 16. Dezember 2018 gültig (SEM act. 1
S. 36/37).
K.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juni
2016 abermals an die Vorinstanz und ersuchte um wiedererwägungsweise
Aufhebung des Einreiseverbots. Er machte geltend, dass gemäss den Ak-
ten nach Erlass des Strafbefehls vom 30. April 2015 auf die Anordnung
eines Einreiseverbots verzichtet worden sei. Zudem habe ihm das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich mit E-Mail vom 30. Juni 2015 mitgeteilt, dass
kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Daraus ergebe sich
eindeutig, dass er aufgrund der Verurteilung vom 30. April 2015 explizit kein
Einreiseverbot erhalten habe. Gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember
2015 sei zudem Einsprache erhoben und das Verfahren mit Verfügung vom
21. April 2016 eingestellt worden. Er sei somit seit dem Strafbefehl vom
30. April 2015 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und es sei
kein Grund ersichtlich, im Nachhinein ein Einreiseverbot aufgrund des
Strafbefehls vom 30. April 2015 auszusprechen (Beschwerdebeilage 19).
L.
Das SEM wies daraufhin mit Verfügung vom 21. Juni 2016 das Gesuch des
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Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreise-
verbots ab und bestätigte die Dauer des Einreiseverbots bis zum 16. De-
zember 2018. Es führte im Wesentlichen aus, die Auskunft des Migrations-
amts des Kantons Zürich sei vorliegend nicht massgebend, da der Erlass
eines Einreiseverbots in die Zuständigkeit des SEM falle. Die Antwort der
kantonalen Behörde habe er zudem zu einer Zeit erhalten, in der der Straf-
befehl vom 30. April 2015 weder rechtskräftig noch dem Migrationsamt mit-
geteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht davon ausge-
hen können, es werde kein Einreiseverbot erlassen. Am 26. November
2015 sei ihm zudem das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fernhalte-
massnahme gewährt worden, wobei er keine Einwände vorgebracht habe.
M.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2016 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einreiseverbots vom 17. Dezember 2015. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbei-
ständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]).
N.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt zu den Ak-
ten. Weitere Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit
schriftlicher Eingabe vom 3. Januar 2017 zugestellt (BVGer act. 10 und
14).
O.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenver-
fügung vom 12. Januar 2017 um Einreichung einer Vernehmlassung und
teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden werde (BVGer act. 15).
P.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellung-
nahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2017
zugestellt (BVGer act. 16 und 17).
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide be-
treffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreise-
verbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiederer-
wägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses
materiell geprüft und in der Folge die Dauer des Einreiseverbots um ein
Jahr (bis zum 16. Dezember 2018) reduziert (vgl. Verfügung vom 24. Mai
2016; bestätigt am 21. Juni 2016). Damit hat sie einen neuen Sachent-
scheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller
Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerde-
führer bestehende Einreiseverbot als bundesrechtskonform erweist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben und des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. Das Vor-
gehen der Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben, sei widersprüchlich, willkürlich und rechtsmissbräuchlich. So basiere
das Einreiseverbot vom 17. Dezember 2015 auf den beiden Strafbefehlen
vom 30. April 2015 und 17. Dezember 2015. Letzterer sei jedoch aufgeho-
ben und das Strafverfahren sei eingestellt worden. Es sei offensichtlich,
dass dieses eingestellte Strafverfahren bei der Prüfung des Einreisever-
bots nicht berücksichtigt werden dürfe. Er könne sich aufgrund des E-Mails
des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015 auf den Ver-
trauensschutz berufen. Er habe davon ausgehen können, dass der Straf-
befehl vom 30. April 2015 kein Einreiseverbot nach sich ziehe. Der Inhalt
des E-Mails sei diesbezüglich eindeutig und klar. Die Vorinstanz führe
hierzu aus, dass die Auskunft des kantonalen Migrationsamts nicht mass-
gebend sei, zumal der Erlass des Einreiseverbots in die Zuständigkeit der
Vorinstanz falle. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es sei
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zwar zutreffend, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich nicht für die
Anordnung eines Einreiseverbots zuständig sei. Die kantonale Behörde
habe jedoch vorliegend nicht selber über ein Einreiseverbot entschieden,
sondern sich lediglich bei der zuständigen Stelle informiert (hiermit könne
nur die Vorinstanz gemeint sein), ob ein Einreiseverbot gegen den Be-
schwerdeführer vorliege. Nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle
habe das Migrationsamt diese Information an den Beschwerdeführer wei-
tergeleitet. Von einer Kompetenzüberschreitung des Migrationsamts könne
somit keine Rede sein und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Auskunft
nicht massgebend sein solle. Der Beschwerdeführer habe zudem in guten
Treuen annehmen dürfen, dass das Migrationsamt zur Erteilung der Aus-
kunft befugt gewesen sei (Beschwerde vom 14. Juli 2016 S. 7 f.).
3.2
3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Sinne einer grundlegen-
den Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Pri-
vaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres be-
rechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhal-
ten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu
und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot wi-
dersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu
früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Wi-
derspruch zu setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz –
nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im
Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlas-
sen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen
einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE
138 I 49 E. 8.3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Auf den Grundsatz von
Treu und Glauben können sich Private nur unter bestimmten Vorausset-
zungen erfolgreich darauf berufen. Zunächst bedarf es einer Vertrauens-
grundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Be-
troffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Weiter ist vorausgesetzt, dass
der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und ge-
stützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen
der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegende öffentliche Inte-
ressen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1).
Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den Vertrauens-
schutz wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
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Rz. 624 ff. sowie Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017
E. 7.3.1).
3.2.2 Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Vertrauensgrund-
lage auf das E-Mail des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni
2015, worin ihm die kantonale Behörde mitgeteilt hat, dass nach Rückspra-
che mit der zuständigen Stelle kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt wor-
den sei, sollte er jedoch nochmals mit dem Gesetz in Konflikt kommen,
könne jederzeit eine Fernhaltemassnahme verhängt werden (vgl. Sachver-
halt Bst. D). Diesbezüglich gilt es einzuwenden, dass der Erlass einer Fern-
haltemassnahme in den Zuständigkeitsbereich des SEM fällt, weshalb die
kantonale Behörde grundsätzlich keine verbindlichen Auskünfte zu einer
solchen Massnahme erteilen kann (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-3037/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1). Die weitergehende Frage, ob
für den Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der kantonalen Behörde
klar erkennbar war (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 676),
kann hingegen an dieser Stelle offen gelassen werden, mangelt es doch
vorliegend ohnehin an einer Vertrauensdisposition des Beschwerdefüh-
rers. Von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
kann somit nicht ausgegangen werden.
3.3
3.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Auskunft der
kantonalen Migrationsbehörde vom 30. Juni 2015 geltend, sofern die
Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Juni 2015 (recte: 2016) vorbringe, er
habe diese zu einer Zeit erhalten, in welcher der Strafbefehl vom 30. April
2015 nicht rechtskräftig gewesen sei, so sei dieses Argument willkürlich.
Es sei zwar korrekt, dass der Strafbefehl erst am 6. Oktober 2015 rechts-
kräftig geworden sei, es sei jedoch nicht ersichtlich, was das SEM hieraus
ableiten möchte. Fehlende Rechtskraft eines Strafurteils oder Strafbefehls
bedeute in der Praxis nicht, dass kein Einreiseverbot ausgesprochen wer-
den dürfe. Es sei sogar gängige Praxis, dass Einreiseverbote ausgespro-
chen würden, selbst ohne rechtskräftigen Strafentscheid. Vorliegend habe
das SEM ja auch am 17. Dezember 2015 ein Einreiseverbot angeordnet,
unter anderem wegen des Strafbefehls vom 17. Dezember 2015, der noch
nicht rechtskräftig gewesen und später sogar eingestellt worden sei. Die
Argumentation sei daher willkürlich und gehe an der Sache vorbei. Ferner
führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe fälschlicherweise vor-
gebracht, er habe die Antwort des kantonalen Migrationsamtes zu einer
Zeit erhalten, in der dem Migrationsamt der Strafbefehl noch nicht mitgeteilt
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worden sei. Hingegen sei die Haftentlassung dem Migrationsamt Zürich
unter Beilage des Strafbefehls vom 30. April 2015 mitgeteilt worden. Da-
raufhin habe die kantonale Behörde am 2. Mai 2015 die Wegweisung des
Beschwerdeführers verfügt. In der Verfügung beziehe sich das Migrations-
amt ausdrücklich auf den Strafbefehl vom 30. April 2015 (Beschwerde vom
14. Juli 2016).
3.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Migrations-
amt des Kantons Zürich bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl.
Sachverhalt Bst. D) Kenntnis über den Strafbefehl vom 30. April 2015 hatte.
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf die Verfü-
gung betreffend Wegweisung des Migrationsamtes des Kantons Zürich
vom 2. Mai 2015, wo ausdrücklich auf den Strafbefehl Bezug genommen
wird (vgl. kant. act. 19 S. 45/46 sowie auch kant. act. 14 S. 31). Auch das
SEM dürfte im Übrigen zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis des Strafent-
scheids gehabt haben, wie es der Beschwerdeführer zutreffend festhält
(vgl. kant. act. 15 S. 34 Pkt. 7 sowie Beschwerde vom 14. Juli 2016 S. 8).
Weiter ist hinsichtlich der oberwähnten Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers darauf hinzuweisen, dass die Behörde in der Tat nicht gehalten ist, den
rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vorausge-
setzt wird jedoch, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der
Akten kein Zweifel besteht, dass sie dem Beschwerdeführer zur Last zu
legen sind (vgl. Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 8.1
m.H.). Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis des SEM auf die feh-
lende Rechtskraft des Strafbefehls vom 30. April 2015 (vgl. Verfügung vom
21. Juni 2016) nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer gemäss
den Akten geständig war (vgl. kant. act. 5 S. 13) und auch die Rechtskraft
des Strafbefehls vom 17. Dezember 2015 nicht abgewartet wurde. Nichts-
destotrotz kann daraus in casu nichts abgeleitet werden. Insbesondere
kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil reichen, dass das SEM die
Fernhaltemassnahme nicht sofort nach Erlass des (ersten) Strafbefehls
bzw. nach seiner Kenntnisnahme am 12. Juni 2015 (vgl. SEM act. 1 S. 6)
verfügte, sondern damit noch einige Monate zuwartete, ziehen doch die mit
strafrechtlichem Entscheid vom 30. April 2015 abgeurteilten Straftaten –
wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – regelmässig die Verhän-
gung eines Einreiseverbots nach sich. Der Beschwerdeführer kann sich
zudem auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (vgl.
E. 3.2.2).
F-4382/2016
Seite 10
3.4 Mit diesen Ausführungen laufen die vom Beschwerdeführer im Hinblick
auf die Auskunft des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2015
geltend gemachten Rügen ins Leere.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass das Strafverfahren der Staats-
anwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2015 mit Verfügung vom
21. April 2016 eingestellt wurde (vgl. SEM act. 1 S. 29/30) insofern Rech-
nung getragen, als sie das Einreiseverbot um ein Jahr reduzierte und es
somit noch bis zum 16. Dezember 2018 gilt (vgl. Verfügung vom 24. Mai
bzw. 21. Juni 2016).
4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann gegenüber Ausländerinnen
und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern
von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf
Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG). Ausnahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG). Art. 67 Abs. 5 AuG bildet die spezialgesetzliche Grundlage für
die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BVGer
C-1597/2014 vom 25. Februar 2015, E. 4.2 m.w.H.).
4.3 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. April 2015 wegen Fälschung
von Ausweisen, Täuschung der Behörden und Erwerbstätigkeit ohne Be-
willigung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer
Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Die abgeurteilten Straftaten stellen ohne
Weiteres einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar.
5.
5.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob das nunmehr auf drei Jahre befristete
Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen
und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
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Seite 11
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzen oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1
m.H.).
5.2 Ausgehend davon, dass das im vorliegenden Fall ausgesprochene Ein-
reiseverbot den Beschwerdeführer ermahnen will, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise in die Schweiz (nach Ablauf der Dauer des Einreise-
verbots) die für ihn geltenden Regeln einzuhalten, ist ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse an seiner Fernhaltung zu bejahen. Weiter sind gene-
ralpräventive Aspekte zu berücksichtigen, welche die ausländerrechtliche
Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis schützen und damit
zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (zur
Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei Dritt-
staatsangehörigen vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015
E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüberzustellen. Anlässlich der polizeilichen Einver-
nahme vom 26. November 2015 führte der Beschwerdeführer im Hinblick
auf die Frage, ob er irgendwelche Beziehungen zur Schweiz habe lediglich
aus, er habe hier eine Freundin gehabt (vgl. kant. act. 28 S. 63). Da auch
auf Beschwerdeebene keine privaten Interessen aufgeführt wurden, ist
nicht davon auszugehen, er habe enge Beziehungen zur Schweiz. Ergän-
zend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am 26. Novem-
ber 2016 das rechtliche Gehör bezüglich der allfälligen Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gewährt wurde – damals im Hinblick auf den Um-
stand, dass er keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes während der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts oder
für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreisland habe – und er auch
davor, am 29. April 2015 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass gegen ihn (wegen des gefälschten Rei-
sedokuments und des Stellenantritts mit gefälschten Ausweisen) eine
Fernhaltemassnahme angeordnet werden könne. Er erklärte jeweils ledig-
lich, er nehme das zur Kenntnis (vgl. SEM act. 1 S. 14 und kant. act. 4 S.
8).
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Seite 12
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es gilt so-
dann darauf hinzuweisen, dass die Dauer des dreijährigen Einreiseverbots
im Hinblick auf die mit Strafbefehl vom 30. April 2015 abgeurteilten Straf-
taten der gängigen Praxis entspricht (betr. Dauer eines Einreiseverbots bei
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom
22. Oktober 2015 E. 7.3 m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017 wurde der Entscheid
über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver-
beiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun
nachzuholen ist.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
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7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist trotz Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da der Beschwerde bereits im
Zeitpunkt der Einreichung wegen der klaren Sach- und Rechtslage keine
Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf
Fr. 1'000.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeistän-
dung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer
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