B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4390/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geb. […], Sri Lanka,
vertreten durch
lic. iur. Mathias Zopfi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / […].
F-4390/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl.
Am 5. Juli 2017 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
die Befragung zur Person (BzP) statt. Im Rahmen dieser Befragung ge-
währte ihm das SEM auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Bulgariens und zur Wegweisung dorthin.
B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer ersuchte das SEM die bulgarischen
Behörden am 7. Juli 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers;
diese stimmten der Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ausdrücklich
zu.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 17. Juli 2017 sowie das Eintreten auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen ei-
ner superprovisorischen Massnahme am 8. August 2017 aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
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Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar
2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
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als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 20. Dezember 2016 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgari-
schen Behörden am 7. Juli 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. Juli 2017 zu.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, in Bulgarien ein
Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. Beschwerde vom 7. August 2017 Ab-
schnitt III. Pkt. 7). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit ge-
geben.
6.
6.1 In seinem Rechtsmittel rügt der Beschwerdeführer die unrichtige und
unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht und des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz davon ausge-
gangen sei, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen ein kor-
rektes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Bulgarien sprechen würden.
Hingegen würden zahlreiche massive Anhaltspunkte vorliegen, welche an-
dere Gerichte dazu veranlasst hätten, von Rückführungen abzusehen
(siehe Abschnitt IV. Pkt. 15 und Pkt. 21 ebenda).
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Seite 6
6.2 Vorliegend bestehen jedoch weder Anhaltspunkte für eine unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts noch für eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Das SEM hat sich in seiner Ver-
fügung vom 17. Juli 2017 denn auch in genügender Weise mit den im
vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Gründen, die gemäss Beschwer-
deführer für die Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden, auseinander-
gesetzt. Das SEM hat dabei die Rechtslage im Einklang mit der aktuellen
Rechtsprechung des BVGer in Bezug auf Bulgarien dargelegt und auch die
persönliche Situation des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt. Die
Frage, ob die Vorinstanz bezüglich schweizerischer Zuständigkeit zu Recht
nicht die gleiche Auffassung vertritt wie der Beschwerdeführer wird im Üb-
rigen im Zuge der materiellen Auseinandersetzung zu prüfen sein. In die-
sem Sinne ist der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Ent-
scheidung abzuweisen.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Bulgariens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
Für die Feststellung systemischer Schwachstellen bedarf es struktureller
und landesweiter Missstände, welche eine individuelle und konkrete Ge-
fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzel-
nen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern be-
darf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden
(vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Des Wei-
teren ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Be-
trachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich
zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
7.2 Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 17. Juli 2017 sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bul-
garien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle
Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung
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des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- bzw. Herkunftsstaat über-
stellt werde. Es lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahme-
system von Bulgarien vor. Vorliegend würden auch keine Gründe vorlie-
gen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzu-
wenden. Dies treffe auch auf die Anwendung der Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 zu. Hierbei verfüge
das SEM über einen Ermessensspielraum. Bezüglich der vorgebrachten
Übergriffe in Bulgarien sei anzumerken, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit
funktionierendem Justizsystem sei. Sollte der Beschwerdeführer sich
durch bulgarische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt
haben, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen
wenden. Bei Übergriffen durch Privatpersonen könne er sich an die zustän-
digen staatlichen Stellen wenden, da Bulgarien über eine funktionierende
Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch schutzfähig
gelte.
7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, in Bulgarien sei er massiven Repressionen, brutaler
Gewalt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen.
So sei er mehrfach geschlagen worden. Einerseits von anderen Asylbe-
werbern (aus Afghanistan, Iran, Marokko und Algerien), welche ihn regel-
recht drangsalisiert hätten, wenn er sich nicht wie von ihnen gewünscht
verhalten habe. Andererseits auch von der bulgarischen Polizei bzw. den
zuständigen Behörden, welche ihn festgehalten und geschlagen hätten
und ihm so feststellbare Wunden zugefügt hätten. Zur Illustration reichte
der Beschwerdeführer ein Foto ein (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1). Dieses
lasse gemäss seinen Aussagen erkennen, dass er auf den Rücken ge-
schlagen worden sei und ihm feststellbare Wunden zugefügt worden seien.
In diesem Fall sei er von der Polizei festgehalten und mit einem Gegen-
stand geschlagen worden. Er habe feststellen müssen, dass die bulgari-
schen Behörden, insbesondere die Polizei, bestechlich gewesen sei und
sich von anderen Asylbewerbern habe bezahlen lassen, damit sie sich die-
sen gegenüber korrekt verhalte. Dies sei ihm nicht möglich und er sei noch
stärkeren Repressionen ausgesetzt gewesen. Dies habe ihn auch daran
gehindert, die Übergriffe, sei es von der Polizei oder von anderen Asylbe-
werbern anzuzeigen. Er habe weitere, noch grössere Repressionen und
letztlich um sein Leben gefürchtet. Entsprechende Drohungen seien immer
wieder gegen ihn ausgesprochen worden. Er habe lediglich einmal am Tag
eine Mahlzeit erhalten. Zudem seien während seiner Anwesenheit zahlrei-
che Personen aus Sri Lanka ohne vertiefte Prüfung der Asylgründe von
den bulgarischen Behörden abgeschoben worden. Die Vorinstanz habe
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unzutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte bestünden, welche dar-
legen würden, dass Bulgarien das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde. Dies treffe schlichtweg nicht zu. Es würden
zahlreiche und besorgniserregende Anhaltspunkte vorliegen, dass das
Asyl- und Wegweisungsverfahren in Bulgarien nicht korrekt ablaufe. Diese
Anhaltspunkte würden sich unbestreitbar mit dem decken, was der Be-
schwerdeführer selbst erlebt habe. Der Beschwerde beigelegt waren di-
verse Berichte, Zeitungsartikel sowie Entscheide ausländischer Gerichte
(vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 2 – 11). So sei unter anderem einem Bericht
des UNHCR vom 29. November 2016 zu entnehmen, dass die Zustände
in Bulgarien besorgniserregend seien. Bereits am 2. Januar 2014 habe das
UNHCR über Mängel im bulgarischen Asylsystem berichtet. Die Organisa-
tion „Pro Asyl“ habe diesen Bericht zusammengefasst. Daraus gehe her-
vor, dass in Bulgarien willkürliche Inhaftierungen und selbst Misshandlun-
gen durch die Polizei möglich seien. Dies decke sich mit dem, was dem
Beschwerdeführer widerfahren sei. Weiter führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, es würden zahlreiche Entscheide ausländischer Ge-
richte vorliegen, die eine Rückführung nach Bulgarien in Anwendung der
VO-Dublin ablehnen würden. Diese Entscheide seien aktuell und würden
die menschenunwürdige Situation sowie die Tatsachen würdigen, dass das
bulgarische Asylverfahren den Anforderungen nicht gewachsen sei.
7.4 Wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung ausgeführt, ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass sich Bulgarien als Signatarstaat der
EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) an die daraus resul-
tierenden Verpflichtungen hält. Den Akten sind denn auch keine Gründe zu
entnehmen, dass Bulgarien vorliegend den Grundsatz des Non-Refoule-
ments missachten würde. Des Weiteren ist davon auszugehen, Bulgarien
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1641/2017 vom
27. März 2017 E. 6.3).
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7.5 Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn nachgewie-
sen wird, dass eine reale Gefahr besteht, die bulgarischen Behörden wür-
den ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt
keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden und die eine Praxisänderung
angezeigt erscheinen lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer
D-2652/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.2, E-223/2016 vom 11. Februar
2016 S. 13f. sowie E-4524/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2). Daran können
auch die in der Beschwerde aufgeführten Vorbringen sowie die eingereich-
ten Berichte und Gerichtsurteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts än-
dern. In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass aus dem eingereichten
Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Februar 2017 her-
vorgeht, selbst die bundesdeutsche verwaltungsgerichtliche Rechtspre-
chung zum Vorliegen systematischer Mängel im Asylverfahren Bulgariens
sei uneinheitlich; so würden mehrere bundesdeutsche Gerichte keine sys-
temischen Mängel im Asylverfahren feststellen, hingegen bestünden auch
zahlreiche Stimmen in der Rechtsprechung, die vom Gegenteil ausgehen
würden (S. 3 ebenda). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen
nicht, dass das UNHCR (trotz weitgehenden positiven Veränderungen; vgl.
dazu ausführlich Urteil des BVGer D-1019/2017 vom 6. März 2017 S. 8)
ernste Mängel im bulgarischen Aufnahmesystem ausmacht. Es könnte
demzufolge notwendig sein, bestimme Gruppen oder Personen, insbeson-
dere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rück-
überstellung auszunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-2652/2017 vom 22.
Mai 2017 E. 4.2.2 und E-310/2017 vom 9. Februar 2017 E. 6.3).
7.6 Vorliegend handelt es sich jedoch beim Beschwerdeführer um einen
jungen, gesunden Mann (vgl. Akten der Vorinstanz […] A7 S. 10 Pkt. 8.02),
der keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört. Seine Vor-
bringen, er sei in Bulgarien von anderen Asylbewerbern sowie von der bul-
garischen Polizei geschlagen worden, sind reine Behauptungen, welche er
nicht näher erläutert. Nichts ableiten lässt sich in dieser Hinsicht auch aus
der mit Beschwerde eingereichten Fotografie der angeblichen Schlagspu-
ren (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1). Wie bereits die Vorinstanz ausführt, ist
überdies davon auszugehen, dass ihm bei allfälligen Übergriffen die Mög-
lichkeit offen steht, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden
F-4390/2017
Seite 10
(vgl. E. 7.2). Des Weiteren kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
7.7 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall weder die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt noch sind völkerrechtliche Hinder-
nisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, die eine Überstellung des
Beschwerdeführers nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen.
7.8 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt. Ent-
gegen den beschwerdeweisen Ausführungen besteht vor dem Hintergrund
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden
und sachgerechten Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser
kein Anlass zur Annahme, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum
nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4
ff.).
8.
8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien
angeordnet.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb die mit Verfügung vom 8. August 2017 angeordnete superprovisori-
sche Massnahme und der Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hinfällig
werden.
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Seite 11
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar ersuchte er
in seiner Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch ist indes abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: