B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-440/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X.______, geboren am […],
vertreten durch
Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 /
[…].
F-440/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2018 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1),
dass sie gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 6. Septem-
ber 2017 in Italien um Asyl ersucht hatte (SEM act. A4),
dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 3. Mai 2018 in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Überstellung nach Italien anordnete (SEM act. A18),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2018 abwies (Verfahren F-2842/
2018 [SEM act. A23]),
dass das SEM ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 4. Oktober 2018 abwies (SEM act. B2),
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 nach Italien rücküber-
stellt wurde (SEM act. C2),
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen am 29. Oktober
2018 wieder in die Schweiz einreiste und gleichentags mit schriftlichem
Asylantrag ein Mehrfachgesuch einreichte (SEM act. C1),
dass ihr das SEM schriftlich das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währte (SEM act. C2),
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. Dezember 2018 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM act. C5),
dass dieses Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten
Frist unbeantwortet blieb,
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dass die Beschwerdeführerin dem SEM mit schriftlicher Eingabe vom
17. Dezember 2018 eine Stellungnahme einreichte (SEM act. C7),
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – eröffnet am 16. Januar
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte (SEM act. C10),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei an-
zuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuzuweisen,
dass der Beschwerde überdies die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und der Beschwerdeführerin zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abzuwarten; gleichzeitig sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1),
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 25. Januar 2019 vorsorglich stoppte (BVGer
act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und
dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem
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der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie
es in der vorliegenden Streitsache vorliegt, demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. dazu
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von die-
ser unbestritten ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. Dezember 2018 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-
VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht,
ihr Partner – ein hier vorläufig aufgenommener Flüchtling – sei als Fami-
lienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren;
die Schweiz sei daher gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuchs zuständig,
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dass der in Kapitel III der Dublin-III-VO statuierte Art. 9 im Rahmen eines
Wiederaufnahmeverfahrens – wie an obiger Stelle dargelegt – grundsätz-
lich nicht zu prüfen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit in Rechtskraft
erwachsenem Urteil F-2842/2018 vom 23. Mai 2018 das Vorliegen einer
tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK verneinte und
demzufolge der Partner der Beschwerdeführerin auch nicht als Familien-
angehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO einzustufen ist,
dass auf die entsprechenden Ausführungen vollumfänglich verwiesen wer-
den kann (vgl. S. 5 ff.),
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz wieder mit ihrem Partner zusam-
men lebt, ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei und das
Paar im […] ein Kind erwarte (vgl. Beschwerde S. 5),
dass bereits das SEM hinsichtlich seiner Prüfung von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO unter Hinweis auf seine Verfügung vom 3. Mai 2018 geltend machte,
die Beziehung sei nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten;
das Ehevorbereitungsverfahren könne zudem auch von Italien aus weiter
verfolgt werden (vgl. Verfügung vom 8. Januar 2019),
dass die Vorinstanz – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin –
nicht gehalten war, im Rahmen von Art. 9 Dublin-III-VO weitere Ausführun-
gen zu machen,
dass sich die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht auf Art. 9
Dublin-III-VO berufen kann,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht,
sie gerate durch die in Italien herrschende unmenschliche und erniedri-
gende Situation in Bezug auf Asylsuchende in eine prekäre Lage; sie sei
eine alleinstehende, schwangere Frau; sie leide überdies […],
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Überstel-
lung von Familien nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
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dass das Kind der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen im […]
auf die Welt kommen soll (eine ärztliche Bestätigung wurde – trotz Ankün-
digung im Schreiben vom 29. Oktober 2018 – weder im vorinstanzlichen
noch im vorliegenden Verfahren eingereicht) und die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 8. Januar 2019 zutreffend feststellte, sollte die Geburt vor
der Überstellung erfolgen, würde es die italienischen Behörden informie-
ren, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt werden könnte; ansons-
ten sei die Beschwerdeführerin (bei Geburt des Kindes nach der Überstel-
lung nach Italien) von der obgenannten Rechtsprechung nicht betroffen
(vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-2423/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6.3,
F-1246/2017 vom 8. März 2017 E. 6.2.5 sowie D-5195/2016 vom 17. Ok-
tober 2016 E. 5.5),
dass es im Übrigen festzuhalten gilt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien der Beschwerdeführerin
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde und sie in Be-
zug auf ihre Schwangerschaft und die in der Rechtsmitteleingabe pauschal
angetönten […] – welche weder dokumentiert noch belegt wurden – auch
in Italien die nötige medizinische Versorgung erhält,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin weiter nicht konkret dargetan hat, die bei ei-
ner Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,
dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise für die Annahme vorgebacht
hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten; bei einer allfälli-
gen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigen-
falls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass in Bezug auf allfällige gesundheitliche Probleme auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden kann,
dass – wie bereits ausgeführt – in casu keine Partnerschaft im Sinne von
Art. 8 EMRK vorliegt und damit auch in dieser Hinsicht kein Grund für die
Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gege-
ben ist,
dass daran auch die Schwangerschaft nichts zu ändern vermag,
dass abschliessend zu erwähnen gilt, dass gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ohnehin über einen Ermessensspielraum (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt, weshalb das Gericht seine Beurteilung im
Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg-
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lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist und den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind,
dass es in casu keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG),
dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 25. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:Dispositiv Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: