B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4405/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o Herr B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4405/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1981, brasilianische Staatsangehörige)
reiste am 15. Oktober 2007 in die Schweiz und heiratete am 17. Dezember
2007 einen hier aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen.
In der Folge erhielt sie zuerst eine Kurz- und daraufhin eine Aufenthaltsbe-
willigung, zuletzt befristet bis 27. August 2013. Nachdem die eheliche Ge-
meinschaft vom Mai bis September 2009 vorübergehend nicht mehr be-
standen hatte, wurde sie im Oktober 2010 definitiv aufgegeben. Mit Verfü-
gung vom 28. April 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und setzte ihr eine Frist
zum Verlassen der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
Am 11. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsge-
such ein, wobei sie angab, wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben
und die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen zu haben. Hierauf
führte die Stadtpolizei Zürich verschiedene Beweiserhebungen durch (Au-
genschein, Vorladungen der beiden Ehegatten). Nachdem die Beschwer-
deführerin am 1. November 2012 aufgefordert worden war, weitere Unter-
lagen im Zusammenhang mit der Prüfung des Wiedererwägungsgesuches
einzureichen, teilte diese mit Schreiben vom 15. Januar 2013 mit, dass sie
zurzeit von ihrem Ehemann getrennt lebe und deshalb keinen aktuelle Ar-
beitsvertrag oder Lohnabrechnungen ihres Ehemannes beibringen könne.
Aufgrund der vorliegenden Umstände (Wohnsituation, passives Verhalten
des Ehemannes anlässlich der Wohnungskontrolle, mehrmaliges und un-
entschuldigtes Fernbleiben zur polizeilichen Befragung) kam das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich zum Schluss, dass die von der Beschwerde-
führerin behauptete Wiederaufnahme der eheliche Gemeinschaft nur dazu
diente, ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, und trat
mit Verfügung vom 3. Mai 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
Die dagegen eingereichten Rekurse wies die Sicherheitsdirektion des Kan-
tons Zürich am 26. Mai 2014 und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Zürich mit Urteil vom 3. September 2014 ab. Am 19. August 2014 ver-
liess die Beschwerdeführerin die Schweiz und kehrte nach Brasilien zu-
rück.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 13. Oktober 2014
gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig bis
F-4405/2016
Seite 3
12. Oktober 2017). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Mass-
nahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthal-
tes in der Schweiz an der Ehe zu ehefremden Zwecken festgehalten und
zudem erhebliche Sozialhilfekosten verursacht. Angesichts des miss-
bräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemass-
nahme gestützt auf Art. 67 AuG als verhältnismässig zu erachten und an-
gezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kon-
trollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich nicht aus den Akten
ergeben.
C.
Am 24. November 2014 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin durch das
Bezirksgericht Zürich geschieden (am 9. Dezember 2014 in Rechtskraft
erwachsen).
D.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin konnte
ihr die Verfügung der Vorinstanz vorerst nicht eröffnet werden. Als ihr auf
dem Weg in die Schweiz am 30. Januar 2016 am Flughafen Frankfurt die
Einreise in den Schengen-Raum verweigert worden war, nahm sie nach
ihrer Rückkehr bei verschiedenen Behörden entsprechende Abklärungen
vor. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 stellte ihr das Schweizerische Gene-
ralkonsulat in Rio de Janeiro die vorinstanzliche Verfügung schliesslich zu
(eröffnet am 23. Juni 2016).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2016 (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht am 18. Juli 2016) beantragt die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung („Einreise in Europa
ermöglichen“). In ihrer kaum verständlichen Begründung setzt sie sich nicht
mit dem Hauptvorwurf (Festhalten an der Ehe zu ehefremden Zwecken)
auseinander. Sie bestreitet lediglich, sich in der Schweiz illegal aufgehalten
zu haben, und betont, dass sie die Schweiz freiwillig verlassen habe. Be-
züglich des Vorwurfs, erhebliche Sozialhilfekosten versursacht zu haben,
macht sie geltend, dass es ihr während der Abklärung ihrer Aufenthaltssi-
tuation nicht erlaubt gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Ferner bean-
standet sie das Fehlen der Unterschrift auf der angefochtenen Verfügung.
F-4405/2016
Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Male per E-Mail an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangt war und u.a. eine befristete Aufhebung des
Einreisverbots beantragte, wurde sie am 22. Dezember 2016 darauf hin-
gewiesen, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich durchgeführt und auf
weitere E-Mails nicht mehr eingegangen werde. Gleichzeitig wurde ihr mit-
geteilt, dass Gesuche um eine befristete Aussetzung des Einreiseverbots
(ebenfalls schriftlich) beim SEM einzureichen seien.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
F-4405/2016
Seite 5
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Was die formelle Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die ange-
fochtene Verfügung keine Unterschrift enthält, hat das Bundesverwaltungs-
gericht in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Verfügungen be-
treffend Erlass eines Einreiseverbots auch ohne Unterschrift rechtskon-
form sind (vgl. Urteil des BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3,
zuletzt bestätigt in F-936/2014 vom 20. Februar 2017 E. 3). Es sind in casu
keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die
Rüge ist demzufolge unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder
die Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten
Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlver-
halten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
[nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein
F-4405/2016
Seite 6
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Von daher
ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefähr-
dung – anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person – ab-
hängig (vgl. Urteil des BVGer C-3791/2013 vom 26. September 2014 E. 3.3
m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet
wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760).
5.
Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht explizit vor-
geworfen wurde, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben.
Schliesslich wurde ihr gestattet, sich während des von ihr eingeleiteten
Wiedererwägungsverfahrens weiterhin in der Schweiz aufzuhalten (die ihr
nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angesetzte Ausreisefrist
wurde jeweils erstreckt bzw. neu angesetzt). Andererseits trifft es nicht zu,
dass sie die Schweiz freiwillig verlassen hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot hauptsächlich darauf, dass die
Beschwerdeführerin zwecks Umgehung der ausländerrechtlichen Vor-
schriften (Festhalten an der Ehe zu ehefremden Zwecken) versucht habe,
die Behörden zu täuschen, um so ihren Verbleib in der Schweiz sicherstel-
len zu können.
6.2 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem
klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung aus-
zugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw.
eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestim-
mungen zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2015 vom 18. Oktober
2016 E. 4.4 m.H.), was im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe ge-
setzt ist („Täuschung der Behörden“; Art. 118 AuG). Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde bzw. – wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführe-
rin vorgeworfen – an der Ehe festgehalten wird, um den Aufenthalt zu si-
chern, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch
Indizien zu erstellen (vgl. zum ganzen BGE 128 II 145 E. 3).
6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe behauptet die Beschwerdeführerin nicht
(mehr), dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im Oktober
F-4405/2016
Seite 7
2010 wieder aufgenommen worden sei. Aufgrund der ausführlichen und
nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü-
rich vom 3. September 2014 (vgl. SEM act. 1/1-24) steht für das Bundes-
verwaltungsgericht ausser Zweifel, dass es der Beschwerdeführerin bei
der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches im Juli 2011 lediglich da-
rum gegangen ist, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen, um ein
Bleiberecht zu erwirken, ohne aber eine wirkliche Lebensgemeinschaft als
Ehepaar führen zu wollen. So gab sie anlässlich des Widerrufsverfahrens
gegenüber den Migrationsbehörden mit Schreiben vom 16. März 2011 be-
kannt, die eheliche Gemeinschaft im Oktober 2010 aufgegeben zu haben,
nicht mit deren baldigen Wiederaufnahme zu rechnen und die Scheidung
zu beabsichtigen. In einem weiteren Schreiben vom 30. März 2011 teilte
sie überdies sinngemäss mit, nur noch zur Erlangung der italienischen
Staatsbürgerschaft an der Ehe festzuhalten. Gegen ein gelebtes eheliches
Zusammenleben ab Juli 2011 sprechen sodann die Feststellungen der Po-
lizeibeamten anlässlich einer unangekündigten Kontrolle am mutmassli-
chen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten vom 1. August 2011 (spärlich
eingerichtete Wohnung, keinerlei sichtbare Küchenutensilien, keine Bett-
anzüge, Zeitungen, Post oder andere Dokumente, Kleider der Beschwer-
deführerin nicht in einem Schrank sondern in einem Koffer verstaut). Auch
die von ihr aufgeführten Trennungs- und Versöhnungsgründe erscheinen
wenig glaubhaft und damit ungeeignet, eine gelebte eheliche Gemein-
schaft darzulegen (andere Angaben als im Verfahren betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung, vgl. E. 5.3.2 des Urteils des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zürich vom 3. September 2014). Ferner deuten die
Chronologie der Ereignisse (Ehegatten erst nach dem Widerruf der Aufent-
haltsbewilligung und unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist wieder zusam-
mengezogen) und das weitgehend desinteressierte Verhalten des Ehegat-
ten (u.a. leistete er den polizeilichen Vorladungen unentschuldigt keine
Folge) klar darauf hin, dass die Wiederaufnahme des Zusammenlebens
Ende Juni 2011 lediglich zur weiteren Aufenthaltssicherung erfolgte und
eine über zeitweiliges Zusammenwohnen hinausgehende eheliche Ge-
meinschaft lediglich vorgetäuscht worden ist. Die Voraussetzungen für ein
Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit fraglos erfüllt.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
F-4405/2016
Seite 8
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits gesagt – den Ausländerbe-
hörden vorgetäuscht, ab Juli 2011 in einer intakten Ehe mit einem hier nie-
dergelassenen italienischen Staatsangehörigen zu leben, obwohl die Ehe
spätestens ab Oktober 2010 gescheitert war. Dadurch hat sie sich erhebli-
che aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Solches Fehlverhalten wiegt
objektiv schwer. Aus dem von ihr manifestierten Verhalten ist auf eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen, d.h. das
Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Charakter, um weiteren illega-
len Handlungen entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist hierbei auch,
dass den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das ge-
neralpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu be-
trachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver As-
pekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.).
Es besteht somit ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin.
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten le-
diglich, dass sie in der Schweiz einen hier lebenden Bekannten ferienhal-
ber besuchen möchte (vgl. SEM act. 8/129). Dass es sich um eine ernst-
hafte Beziehung handelt, wird nicht geltend gemacht. Sollte es sich wirklich
um eine ernsthafte und enge Beziehung handeln, hat die Beschwerdefüh-
rerin die Möglichkeit, bei der Vorinstanz ein begründetes Gesuch um eine
zeitlich befriste Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) einzureichen
(vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Andernfalls ist es ihr zuzumuten, den Kontakt zu
ihrem Bekannten mit anderen Mitteln zu pflegen (Briefe, Telefonate, Skype
usw.). Weitere private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die
Schweiz bzw. in den Schengen-Raum werden nicht vorgebracht.
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt damit zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot
F-4405/2016
Seite 9
auch unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit darstellt. Es erübrigt sich deshalb auch zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin – wie in der angefochtenen Verfügung festgehal-
ten – während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erhebliche Sozialhilfekos-
ten verursacht hat oder nicht.
8.
Schliesslich bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordne-
ten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS zu prüfen.
8.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitglied-
staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
8.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts-
verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele-
vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen
(Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
F-4405/2016
Seite 10
zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Vo-
raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nati-
onale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbeson-
dere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn
gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten
begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b
SIS-II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden, wenn die
Entscheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige
ausgewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist (Art. 24
Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO).
8.3 Die Beschwerdeführerin kann als Drittstaatsangehörige grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO sind die Voraussetzungen für die
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. Die Vorinstanz
hat die Ausschreibung demnach zurecht erlassen, ist doch die Schweiz
dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des
gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem
das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit
der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat
damit in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls der systemati-
schen Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreisever-
bote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirkung nur entfalten können,
wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schen-
gen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zu-
sätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Be-
schwerdeführerin mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer
C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
F-4405/2016
Seite 11
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 23. September 2016 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: