B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4411/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître Michel de Palma,
De Palma & Fontana, Avenue de Tourbillon 3,
Case postale 387, 1951 Sion,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sonderabgabepflicht.
F-4411/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, geboren 1983,
gelangte am 5. April 2012 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um
Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A4/13 S. 9 Ziff. 5.03 und 5.05). Mit
Verfügung vom 23. Mai 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; heute: SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er jedoch gleich-
zeitig vorläufig aufgenommen (SEM-act. A24/8). Eine Beschwerde dage-
gen hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 3. No-
vember 2015 gut (E-3520/2014). Infolgedessen gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2015 Asyl (SEM-
act. A32/3).
B.
Am 27. Mai 2016 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ei-
nen Auszug seines Sonderabgabekontos über die per 25. Mai 2016 geleis-
teten Beiträge (Total Fr. 9‘388.25) und teilte ihm mit, dass die Sonderabga-
bepflicht mit der Anerkennung als Flüchtling vom 5. November 2015 geen-
det habe. Am 30. Mai 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem
Kontoauszug einverstanden. Er beantragte jedoch die Rückerstattung der
Sonderabgabe, weil er seiner Ansicht nach nie der Sonderabgabepflicht
unterstanden habe, da aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts der Asylstatus seit dem Tag seiner Ankunft in die Schweiz gelte.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 liquidierte die Vorinstanz das Sonderab-
gabekonto des Beschwerdeführers. Sie zog das auf dem Konto liegende
Guthaben von Fr. 9‘388.25 ein. Sie führte aus, die Sonderabgabepflicht
des Beschwerdeführers ende erst mit der Anerkennung als Flüchtling am
5. November 2015. Die für die Zeit von der Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Anerkennung als Flüchtling geleistete Sonderabgabe könne dem-
nach nicht zurückerstattet werden. Zum ungedeckten Restbetrag (Diffe-
renz der Einzahlungen zum Maximalbetrag von Fr. 15'000.00) erwog die
Vorinstanz, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermö-
gensanfall, der nicht aus dem Erwerbseinkommen stamme, vereinnahmt
werden könne.
D.
Der Beschwerdeführer liess mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2016
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beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Rückerstattung der Beiträge, die er nach dem 9. November
2015 geleistet habe, beantragen. Eventualiter sei das Dossier zur Neube-
rechnung des Rückerstattungsbetrags an die Vorinstanz zurückzusenden.
In formeller Hinsicht wurde eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 4‘000.- und eine Befragung des Beschwerdeführers beantragt. Zur Be-
gründung liess er geltend machen, die Sonderabgabepflicht sei mit Asyl-
entscheid vom 9. November 2015 zu Ende gegangen (BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.- zu leisten (BVGer-act. 2).
F.
Am 4. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von
den Verfahrenskosten im Sinne einer teilweisen unentgeltlichen Rechts-
pflege (BVGer-act. 3).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2016 wurde der Beschwerde-
führer darüber informiert, dass über dieses Gesuch zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde (BVGer-act. 7).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe
am 13. Oktober 2014 mit Arbeiten begonnen und sei somit der Sonderab-
gabepflicht unterstanden. Am 5. November 2015 sei er als Flüchtling aner-
kannt worden. Folglich habe er praxisgemäss bis und mit November 2015
der Sonderabgabepflicht unterstanden. Ab dem 29. Januar 2015 sei der
Beschwerdeführer für die X._______ tätig gewesen. Diese Arbeitgeberin
habe die Sonderabgabe abgezogen und quartalsweise dem SEM überwie-
sen (für Februar und März am 27. April 2015 Fr. 1240.-; für April, Mai und
Juni am 28. Juli 2015 Fr. 2‘124.25; für Juli, August und September am
5. Oktober 2015 Fr. 1‘950.-; für Oktober und November am 21. Dezember
2015 Fr. 1‘300.-. Für die Y.________ sei der Beschwerdeführer ab dem
1. Juli 2015 tätig gewesen. Diese Arbeitgeberin habe für die Monate Juli
und August am 8. September 2015 Fr. 300.- und für die Monate Oktober
und November am 7. Dezember 2015 Fr. 100.- überwiesen. Sämtliche Ab-
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züge seien in der Zeit des Asylverfahrens zwischen Oktober 2014 bis No-
vember 2015 getätigt worden und demnach sei keine Rückerstattung der
Sonderabgabe möglich (BVGer-act. 8).
I.
Mit Replik vom 14. November 2016 liess der Beschwerdeführer vorbrin-
gen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Urteil des BVGer
gelte ex tunc. Die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm somit seit dem 23. Mai
2014 (Verfügung des SEM) zuerkannt werden. Er liess demzufolge die
Rückerstattung aller geleisteten Beiträge seit Beginn seiner Arbeit vom
13. Oktober 2014 beantragen (BVGer-act. 10).
J.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art.
32 und Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
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schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1. Eine Ausdehnung und Ergänzung der in der Beschwerdeschrift ge-
stellten Rechtsbegehren kann der Beschwerdeführer nach Ablauf der Be-
schwerdefrist nicht mehr vornehmen. Einzig eine Präzisierung, die am
Streitgegenstand nichts ändert, ist noch möglich (vgl. SEETHALER/PORT-
MANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 39 m.H.).
3.2 Mit Replik vom 14. November 2016 liess der Beschwerdeführer sein
Rechtsbegehren dahingehend modifizieren, indem er die geleisteten Son-
derabgaben seit dem 13. Oktober 2014 und nicht wie in der Beschwerde
vorgebracht seit dem 9. November 2015 vom SEM zurückfordert. Dieser
Antrag geht über das Mass einer blossen Präzisierung hinaus und stellt
eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens dar. In casu ist dies jedoch uner-
heblich, wie die folgende Erwägung sechs zeigen wird (insbesondere
E. 6.6).
4.
4.1 Der Rechtsvertreter beantragte eine Parteibefragung seines Mandan-
ten. Über diesen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. Bei nicht an-
fechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Be-
weisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL,
in: Praxiskommentar VwVG, op. cit., Art. 33 N. 38).
4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).
Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich-
keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der
Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist
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vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis
zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).
4.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
4.4 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sach-
verhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des Be-
schwerdeführers anbelangt, so erhielt dieser vor Erlass der angefochtenen
Verfügung (siehe Einsprache vom 30. Mai 2016 [Bst. B] und auch während
des Rechtsmittelverfahrens (BVGer act. 1 bzw. act. 10) Gelegenheit, sich
zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem
Parteiverhör nicht zu erwarten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dies-
bezügliche mündliche Äusserungen des Beschwerdeführers zu anderen
Erkenntnissen führten. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb
in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
5.
5.1 Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes über die Rückerstat-
tungspflicht und die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Ja-
nuar 2018 Änderungen erfahren. Die Sonderabgabepflicht auf Erwerbsein-
kommen wurde abgeschafft. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember
2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86
und 87 AsylG (SR 142.31) jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden
Fall ist deshalb das bisherige Recht anzuwenden.
5.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 erster Satz aAsylG (AS 2006 4745) sind er-
werbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli-
gung einer Sonderabgabepflicht unterworfen. Diese Sonderabgabe, wel-
che der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen
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und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als zehn Prozent des
Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstma-
ligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 3 und
4 aAsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche
die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützen)
Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Ver-
rechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung
eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos fin-
det nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Sta-
tuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festset-
zung der Höhe der Sonderabgabe, wurde der Bundesrat beauftragt (Art. 85
Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4a AsylG). Art. 88 AuG (SR 142.20) unterstellt vor-
läufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögens-
wertabnahme nach Art. 86 und Art. 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen
des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des Asylgesetzes
für anwendbar.
5.3 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der
Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstat-
tungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass
Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 aAsylV 2 (AS 2007 5585) bestimmt, dass sich die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling
oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem
Recht richtet, wobei der Anspruch der Rückerstattung vom Kanton geltend
gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewil-
ligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert
Art. 8 Abs. 2 aAsylV 2 die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1
aAsylG genannten Kosten, zu deren Zweck der Bund Vermögenswertab-
nahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1
AsylV 2 auf zehn Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn
und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 aAsylV 2. Danach
beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Ver-
mögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn
einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag
von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Son-
derabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlas-
sen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl er-
hält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber –
bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach
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drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der
Einreise (Bst. e).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reiste am 5. April 2012 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Oktober 2014 begann er erst-
mals zu arbeiten und unterstand somit der Sonderabgabepflicht nach
Art. 85 ff. aAsylG.
6.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde-
führer am 5. November 2015 als Flüchtling anerkannt worden sei und folg-
lich praxisgemäss bis und mit November 2015 der Sonderabgabepflicht
unterstanden habe.
6.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Sonderabgabepflicht sei mit
Asylentscheid vom 9. November 2015 zu Ende gegangen.
6.4 Gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) wurde dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2015 Asyl gewährt. Seit
dem 9. November 2015 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Somit
kann gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. d aAsylV 2 bereits auf den 5. November
2015 abgestellt werden und nicht erst auf den 9. November 2015 (Art. 10
Abs. 2 lit. c aAsylV 2). Dies wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten.
6.5 Streitig ist folglich, ob die Vorinstanz an ihrer Praxis festhalten kann,
eine Sonderabgabepflicht für den ganzen Monat November 2015 zu erhe-
ben, obwohl diese nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits am 5. Novem-
ber 2015 endete.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschie-
den, dass die Sonderabgabepflicht insoweit nicht mit der Flüchtlingskon-
vention vereinbar ist, als sie Asylsuchende trifft, welche die materielle
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK (SR 0.142.30) erfüllen. Art. 29
Ziff. 1 FK untersagt den Vertragsstaaten nämlich die fiskalische Benachtei-
ligung von Flüchtlingen im materiellen Sinn gegenüber eigenen Staatsan-
gehörigen. Die Inanspruchnahme von Art. 29 Ziff. 1 FK kann zwar aufge-
schoben werden, bis geklärt ist, ob einer Person tatsächlich die Flüchtlings-
eigenschaft zukommt. Ist dies aber der Fall, sind die Vertragsstaaten ge-
halten, den Nachteil auszugleichen, welcher einem Flüchtling durch das
vorläufige Vorenthalten seiner Rechte zugefügt wurde. Einen solchen Aus-
gleich kennt das geltende Recht nicht. Es sieht keinen Mechanismus vor,
der sicherstellt, dass sonderabgabepflichtige Asylsuchende, die später
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Asyl erhalten oder als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden, rückwir-
kend gleich gestellt werden, wie Schweizerinnen und Schweizer in ver-
gleichbarer Situationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ent-
schieden, dass dieser Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht vom
schweizerischen Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde und der
Sonderabgabeordnung daher die Anwendung nicht versagt werden darf
(vgl. Urteil des BVGer C–1026/2009 vom 31. Oktober 2012 E. 7 - 11). Der
Beschwerdeführer hätte deshalb aus dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt
der Sonderabgabe materiell die Flüchtlingseigenschaft erfüllte keine wei-
teren gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. auch Ur-
teil des BVGer F-5984/2016 vom 21. März 2018 E. 5).
6.7 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Abschaffung der Son-
derabgabe wäre es hingegen unangemessen, eine Sonderabgabepflicht
für den ganzen Monat November 2015 zu erheben.
7.
7.1 Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder
Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel
quartalsweise auf das Konto nach Art. 11 aAsylV 2 (vgl. Art. 13 Abs. 1
aAsylV 2). Nach Art. 13 Abs. 8 aAsylV 2 werden überwiesene Lohnabzüge,
die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2
aAsylG erhoben wurden, und andere Fehlüberweisungen der überweisen-
den Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Per-
son zukommen zu lassen.
7.2 Demzufolge muss der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Bei-
träge, die er nach dem 9. November 2015 geleistet hat, gegenüber seiner
damaligen Arbeitgeberin, der Y._______ geltend machen. Diese Arbeitge-
berin hat für die Monate Oktober und November am 7. Dezember 2015 Fr.
100.- auf das Sonderabgabekonto überwiesen. Folglich handelt es sich für
die Zeit vom 10. bis zum 30. November 2015 um einen Betrag von weniger
als Fr. 50.-, den er zurückfordern kann.
8.
Die Verfügung erweist sich somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49
VwVG und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
F-4411/2016
Seite 10
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2016 wurde der Entscheid
über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An-
walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie
nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie
Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht
auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem-
entsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen
sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: