B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-441/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2017 – eröffnet am 13. Januar
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Vaters nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Verfügungs-
adressaten aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Verfügungs-
adressaten verfügte,
dass der Vater der Beschwerdeführerin nach der Eröffnung der Verfügung
untertauchte und davon absah, eine Beschwerde einzureichen, weshalb
die Verfügung vom 9. Januar 2017, soweit ihn betreffend, in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber mit Eingabe vom 20. Januar
2017 gegen den Entscheid vom 9. Januar 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbe-
gehren stellen liess: Die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylverfahren be-
treffend die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz durchzuführen. Die Be-
schwerdeführerin sei von ihrem Vater getrennt zu behandeln. Es sei ihr von
Amtes wegen ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Von Gebühren für
das Beschwerdeverfahren sei abzusehen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Januar 2017
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 und die
Beschwerdeführerin eine Replik vom 16. März 2017 zu den Akten reichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.H.),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift unter
anderem sinngemäss geltend macht, es sei ihr vorgängig der Entschei-
dung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, zur Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin III-VO, zum Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung
nach Italien nicht gewährt worden,
dass gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Recht,
angehört zu werden, formeller Natur ist,
dass diese Charakterisierung zur Folge hat, dass die Verletzung des recht-
lichen Gehörs grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führt,
dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Be-
deutung gewesen wäre, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-
scheids veranlasst hätte oder nicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.110 ff.),
dass im Falle einer Einschränkung der Kognition des Gerichts eine Heilung
ausgeschlossen ist (vgl. a.a.O. Rz. 3.113),
dass die Beschwerdeführerin, wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. A6/11
Ziff. 8.01 S. 7), zu Recht geltend macht, es sei ihr vorgängig der Entschei-
dung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin III-VO, zum Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung
nach Italien nicht gewährt worden,
dass das SEM der Beschwerdeführerin auch nach der Befragung zur Per-
son zu keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör zu den vorerwähnten Fragen
gewährte (vgl. die Akten A7 ff.),
dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zum Inhalt des vor-
liegenden Dublin-Verfahrens erstmals in der Beschwerde äussern konnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zum einen Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und insoweit eine Kognitionsbeschrän-
kung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist,
dass zwar die Prüfung einer Gehörsverletzung keiner Kognitionsbeschrän-
kung unterliegt, indessen den Besonderheiten der vorliegenden Fallkon-
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stellation (Minderjährigkeit, Verschwinden des Vaters) Rechnung zu tragen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem letztinstanzlich urteilt, weshalb
vorliegend eine Heilung des Verfahrensmangels ausser Betracht fällt,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 beantragt wird,
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2017 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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