B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4414/2016
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen für B._______.
F-4414/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2015 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) für ihren minderjährigen Sohn B._______ (geb. 2003; nachfolgend: Ge-
suchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi (nachfolgend:
Botschaft) um die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen bzw.
um Erteilung eines Schengen-Visums ersuchen. Der Gesuchsteller sei bei
ihrem ersten Fluchtversuch im Jahre 2005 von ihr getrennt worden und
lebe seither im Norden Indiens bei einer Pflegefamilie bzw. im SOS-Kin-
derdorf in X._______. Als Beweismittel legte sie eine Bestätigung der „Ti-
betan SOS Children’s Village School“, ein Schreiben der Stiftung SOS-Kin-
derdorf in Bezug auf die Lebensumstände des Gesuchstellers und ein per-
sönliches Schreiben seiner „Pflegeeltern“ zu den Akten.
B.
Nachdem die Botschaft der Beschwerdeführerin am 9. November 2015 mit-
teilen liess, dass der Gesuchsteller zur Einreichung des Gesuchs persön-
lich bei der Botschaft erscheinen müsse, reichte dieser, vermutlich in Be-
gleitung einer Betreuungsperson des SOS-Kinderdorfes in X._______
(SEM-act. S. 33), am 3. März 2016 seinen Gesuchantrag persönlich ein.
C.
Die Botschaft wies den Visumantrag am 19. April 2016 unter Verwendung
des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formular („Verwei-
gerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab. Zur Begründung führte
sie an, dass die Absicht des Gesuchstellers vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden
konnte.
D.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1977, chinesische Staatsangehörige ti-
betischer Ethnie, reiste selber am 11. Oktober 2012 in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch, welches am 26. Juni 2014 abgewiesen wurde. In-
dessen wurde sie als Flüchtling anerkannt und infolge Unzulässigkeit ihrer
Rückkehr in den Herkunftsstaat vorläufig aufgenommen. Gegen den nega-
tiven Visumentscheid für ihren Sohn liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin am 11. Mai 2016 beim SEM Einsprache erheben.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bei ihrem ersten
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Fluchtversuch im Jahre 2005 von ihrem damals zweijährigen Sohn ge-
trennt worden sei. Während er zusammen mit Bekannten aus ihrem Hei-
matdorf erfolgreich die Grenze nach Nepal habe passieren können, sei sie
von den chinesischen Behörden aufgegriffen und zurück nach China ge-
schickt worden. Ihr Sohn sei von einem ihr unbekannten Ehepaar aufge-
nommen worden, die vom Schicksal des Jungen gehört hätten, und sich
daraufhin anerboten hätten, ihn bei sich aufzunehmen und zu pflegen. Im
Begleitschreiben zum Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums
vom 23. September 2015 (SEM-act. S. 20-22) führte sie weiter aus, dass
der Gesuchsteller mittlerweile in einem SOS-Kinderdorf lebe und er die Fe-
rien bei seinen „Pflegeeltern“ verbringen könne, solange diese noch in In-
dien lebten. Diese hätten vor, in ihre Heimat (Tibet) zurückzukehren, da
ihre eigenen Kinder dort leben würden. Die Trennung von ihr (seiner Mut-
ter) sei sehr schmerzhaft und seine Lebensumstände seien ungewiss, wes-
halb seine Situation in Indien als prekär zu bezeichnen sei. Er hätte dort
keine Bezugsperson (mehr) und würde im SOS-Kinderdorf wohnen, um
nicht auf der Strasse leben zu müssen. Allerdings sei die Situation im Kin-
derdorf schwierig, da die Betreuung (20 Kinder pro Pflegemutter) mangel-
haft und die Platzverhältnisse eng seien. Vor diesem Hintergrund sei offen-
sichtlich davon auszugehen, dass sich das unbegleitete Kind in einer be-
sonderen Notsituation befände, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache vom
11. Mai 2016 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sie die Le-
benssituation des Gesuchstellers in Indien nicht verkenne und diese für ihn
sicher nicht einfach sei. Selbst wenn der Gesuchsteller ernsthafte Nach-
teile in Bezug auf seine Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck
erlitten hätte, würde dies die Erteilung eines Visums aus humanitären
Gründen nicht rechtfertigen. Weiter hält sie fest, der Gesuchsteller würde
weder die Voraussetzungen für ein Schengen-Visum noch diejenigen für
ein Visum aus humanitären Gründen erfüllen, da er im Heimat- oder Her-
kunftsstaat weder unmittelbar, ernsthaft noch konkret an Leib und Leben
bedroht sei. Aufgrund der geschilderten Umstände sei davon auszugehen,
dass der Gesuchsteller die Absicht hege, dauerhaft in der Schweiz zu blei-
ben.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2016 gelangte die Beschwerdeführe-
rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
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vorinstanzlichen Verfügung. Weiter sei dem Gesuchsteller aus humanitä-
ren Gründen ein humanitäres Visum bzw. ein Schengen-Visum zu erteilen,
und es sei ihm aufgrund seiner Schriftenlosigkeit ein Laissez-passer aus-
zustellen. Neben den bereits in der Einsprache gegen die Verfügung des
SEM vom 11. Mai 2016 gemachten Ausführungen wies die Beschwerde-
führerin darauf hin, dass die Lebensumstände des Gesuchstellers nicht mit
dem Kindeswohl zu vereinbaren seien. Es gelte besonders zu beachten,
dass das betroffene Kind unbegleitet, erst 13 Jahre alt und gesundheitlich
angeschlagen sei (es leide an Asthma und sei aufgrund der Krankheit ge-
brechlich). Die unzureichenden Verhältnisse in Indien würden es deshalb
besonders hart treffen und hätten folglich Auswirkungen auf seine kindliche
Entwicklung. Somit könne durchaus geschlossen werden, dass sich der
Gesuchsteller in einer lebensbedrohlichen und besonderen Situation be-
fände und eine Visumerteilung durch die Schweiz zwingend erforderlich
sei.
In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Erlass zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses ersucht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 29. Juli
2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, während
der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltlicher Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 9. September 2016 an ihren
Anliegen fest. Sie wies darauf hin, dass es für den Gesuchsteller sehr
schwierig würde, wenn er nicht mehr zur Schule gehen könne, da er nur
tibetisch und keinen einzigen indischen Dialekt spreche. Zudem sei er seit
nunmehr 12 Jahren ohne indischen Aufenthaltstitel oder Ausweis in die-
sem Land. Aufgrund der Trennung gehe es auch ihr psychisch schlecht
und der daraus resultierende Druck manifestiere sich im Verlust des Au-
genlichts. Sie leide an einer (…) im fortgeschrittenen Stadium, wie dem zu
den Akten gelegten Arztbericht vom 26. August 2016 zu entnehmen sei
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(BVGer act. 5, Beilage). Für den Sohn würden im Kinderdorf nur die mini-
malsten Standards geboten. Eine genügende medizinische Versorgung
bestünde nicht. Er weine zudem bei jedem Telefongespräch mit der Mutter
und sei psychisch sehr labil.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E.2).
3.
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3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines chinesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines hu-
manitären Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR
142.204]).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE
2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
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schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).
3.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2016 zurecht fest-
gestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-
Visums in casu nicht erfüllt, weshalb zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (sog. Visum aus humanitä-
ren Gründen) hätte erteilt werden können.
4.
4.1 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer-
den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in
der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitglied-
staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolge-
dessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhal-
ten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Uni-
onsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für
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die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung
eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Da-
mit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess
der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen länger-
fristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März
2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu ent-
sprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und
unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie
humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz
gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand
30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visum-
verfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen
aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem
Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
(siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
6.
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6.1 Für den Sohn der Beschwerdeführerin wird denn auch primär um Aus-
stellung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht (siehe SEM-act.
S. 26). Aus den eingereichten Akten geht die klare Absicht eines längerfris-
tigen Aufenthalts hervor (SEM-act. S. 25; die Antwort auf die Frage 25 im
Visumsgesuch [25. Dauer des geplanten Aufenthaltes oder der Durchreise]
lautet: „permanent stay“). Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum fällt – wie in E. 3.4 festgestellt – nicht in Be-
tracht und wurde von der Vorinstanz zu Recht verweigert.
6.2 Der Gesuchsteller hält sich derzeit im Norden Indiens, einem Drittstaat,
auf. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine konkrete,
unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden,
zumal die Grundversorgung in der Regel durch seinen Aufenthalt im SOS-
Kinderdorf in X._______ gewährleistet sein dürfte. Somit greift die Regel-
vermutung, dass keine aktuelle Gefährdung besteht (vgl. BVGE 2015/5
E. 4.1.3 [erster Abschnitt]).
6.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihr Sohn bisher gros-
ses Glück gehabt hätte, da er zuerst von Exil-Tibetern (einem Ehepaar)
aufgenommen und versorgt worden sei und, nachdem diese zurück nach
Tibet gereist seien, in einem SOS-Kinderdorf (auch dieses werde von Exil-
Tibetern geführt) habe unterkommen können. In ihrer Replik vom 9. Sep-
tember 2016 widerspricht die Beschwerdeführerin wiederum der Einschät-
zung der Vorinstanz, dass sich ihr Sohn nicht in einer unmittelbaren und
lebensbedrohlichen Situation befände, und bezeichnet diese Bewertung
als falsch. Wiederholt führt sie aus, dass der noch minderjährige Gesuch-
steller seit seinem 3. Lebensjahr von ihr getrennt in einem fremden Land
lebe und weder über einen gültigen Aufenthaltstitel in Indien verfüge noch
einen einzigen in Indien gesprochenen Dialekt spreche. Somit sei es für
ihn ausgeschlossen, einer legalen Arbeit nachzugehen. Auch wenn dies
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht der Fall sei, so sei es doch nur eine
Frage der Zeit, bis ihr Sohn auf der Strasse leben würde und mit den ext-
rem schwierigen und gefährlichen Lebensverhältnissen der indischen
Strassen konfrontiert werde. Der glückliche Zufall, dass er bei einem tibe-
tischen Ehepaar habe unterkommen und diese ihm einen Platz im SOS-
Kinderdorf hätten organisieren können, würde der Auslegung des SEM zu-
folge nun zu dessen Verhängnis. Aufgrund der Trennung gehe es ihnen
beiden psychisch sehr schlecht. Dieser psychische Druck manifestiere sich
bei der Beschwerdeführerin gar im Verlust des Augenlichts. Ihr Gesund-
heitszustand habe sich innerhalb eines Jahres weiter verschlechtert. Be-
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reits in der Einsprache an die Vorinstanz vom 11. Mai 2016 machte sie gel-
tend, dass sie alleinstehend und ohne Verwandte in der Schweiz sei und
ihren Sohn, den sie seit Jahren nicht mehr gesehen habe, wenigstens für
die Zeit von drei Monaten in ihrer Nähe haben wolle, bevor sie ganz er-
blinde. Sie sei auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen, da sie Analphabetin
und nie zur Schule gegangen sei, und es ihr auch deshalb sehr schwer
falle, sich mit den alltäglichen Dingen zurechtzufinden.
6.4 Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Situation des Gesuchstellers in
Indien nicht einfach sei. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr
für Leib und Leben könne jedoch nicht ausgemacht werden und sei auch
nicht hinreichend belegt worden. Selbst wenn der Sohn der Beschwerde-
führerin ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder unerträgli-
chen psychischen Druck erlitten hätte, würde dies die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gericht stimmt dieser Einschät-
zung, wonach es vorliegend an einer unmittelbaren Gefährdung des Ge-
suchstellers im vorne beschriebenen Sinne fehlt, zu. Weiter ergibt sich aus
den Akten, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz be-
handelt wird und sie gut betreut ist. Es ist verständlich, dass die Beschwer-
deführerin unter der Trennung von ihrem Sohn leidet. Ausser Frage steht
zudem, dass der Nachzug des Sohnes in psychologischer Hinsicht eine
Entlastung sein könnte (vgl. SEM-act. S. 15 und S. 84). Diese Umstände
betreffen jedoch den Gesuchsteller nur indirekt und können im vorliegen-
den Rahmen nicht berücksichtigt werden.
6.5 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin am 9. März 2015 (kant.-act. 1) bei den zuständigen kantonalen Be-
hörden ein Gesuch um Familiennachzug stellte, auf welches aufgrund der
fehlenden zeitlichen Voraussetzung von drei Jahren nach Art. 85 Abs. 7
AuG mit Schreiben vom 7. April 2015 (kant.-act. 5) nicht eingetreten wurde.
Gleichzeitig teilte ihr die Migrationsbehörde damals mit, dass die zeitliche
Voraussetzung frühestens im Juli 2017 gegeben sei. Es steht ihr somit of-
fen, ein neues Verfahren in diesem Sinne einzuleiten.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM sowohl die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur
Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
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Seite 11
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisge-
mäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf den An-
trag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist damit nicht mehr einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: