B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4426/2018
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel.
F-4426/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1, geboren 1995, syrische Staatsangehörige,
gemäss eigenen Angaben am 12. Juli 2018 zusammen mit ihrem Sohn,
dem Beschwerdeführer 2, geboren 2017, in die Schweiz einreiste, wo sie
am 13. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im Anschluss an die Be-
fragung zur Person (BzP) gewährten rechtlichen Gehörs betreffend Kan-
tonszuweisung den Wunsch äusserte, aufgrund ihrer gesundheitlichen
Lage und weil sie mit ihrem Sohn alleine sei, dem Kanton Bern zugewiesen
zu werden, da ihr Bruder dort lebe und ihr helfen könne,
dass die Beschwerdeführerenden mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
27. Juli 2018 - eröffnet am 30. Juli 2018 - dem Kanton Luzern zugewiesen
wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 2. August 2018 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben,
dass sie dem Kanton Bern zuzuweisen seien,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, es liege
sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1
und ihrem Bruder vor, da sie alleinstehend, alleinerziehend und in schlech-
ter gesundheitlicher Verfassung sowie jung sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
F-4426/2018
Seite 3
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerenden als Verfügungsadressaten beschwerde-
legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das
ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
F-4426/2018
Seite 4
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rem in der Schweiz lebenden Bruder – demgegenüber nur dann unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1
m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass hinsichtlich des Bruders (N […]) der Beschwerdeführerin festzuhalten
ist, dass sich dieser bereits seit dem Jahr 2011 in der Schweiz aufhält,
dass die Beschwerdeführerenden selbst jedoch erst im Juli 2018 in die
Schweiz gelangten,
dass vor diesem Hintergrund von einem Abhängigkeitsverhältnis keine
Rede sein kann,
dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung der Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Bruder bei allen täglichen Belangen nicht geeignet ist, ein
Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den
sich in dieser Hinsicht ergebenden Betreuungsbedürfnissen der Beschwer-
deführenden mit den dem zugewiesenen Kanton zur Verfügung stehenden
Strukturen Rechnung getragen werden können,
dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürf-
nisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt
werden könnten,
dass auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in der Beschwerde-
schrift aufgeführten weiteren verwandten Personen und den Beschwerde-
führenden dargetan wurde,
dass die Beschwerdeführerin überdies beim EVZ im Rahmen der BzP an-
gegeben hat, sie habe Probleme mit dem Rücken, den Beinen und den
Augen, jedoch nur Vitamine und Schmerzmittel bekomme,
dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich erneut in ärztliche Behand-
lung zu begeben,
F-4426/2018
Seite 5
dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kon-
takte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den Kantonen
Luzern und Bern ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon,
WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen,
dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, gegebenenfalls
über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu be-
antragen,
dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27
Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer-
enden zu ihrem Bruder bzw. Onkel nicht besteht,
dass die angefochtene Verfügung – entgegen anderslautender Einschät-
zung – den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 700.- festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4426/2018
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Dossier N […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: