B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4435/2019
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2010 in der Schweiz
erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 wies das damalige
Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM)
sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A17/10).
A.b. Am 5. Februar 2016 teilte das kantonale Migrationsamt dem SEM mit,
dass der Beschwerdeführer seit 11. November 2015 unbekannten Aufent-
halts sei. Daraufhin stellte das SEM am 18. Mai 2016 fest, dass die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei (in den Akten der Vo-
rinstanz, nicht paginiert).
A.c. Am 12. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der
Schweiz um Asyl.
B.
B.a. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Eurodac) ergab, dass
der Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch
gestellt hatte.
B.b. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens räumte der Beschwerde-
führer ein, am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu
haben. Mitte 2017 sei es abgelehnt worden. Gegen den negativen Ent-
scheid habe er Rekurs eingelegt, dieser sei jedoch drei bis vier Monate
später abgelehnt worden. Er habe in B._______ gelebt, von wo aus er mit
dem Zug in die Schweiz gereist sei (SEM-act. 1048379-12/5; SEM-act.
1048379-13/5).
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. August 2019 gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den «Euro-
dac-Treffer» das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid sowie der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland und zu
seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte geltend, an
Asthma zu leiden. Ferner sei er wegen seines langen Aufenthalts psy-
chisch mitgenommen. Die Schweiz sei seine Heimat, hier habe er seit acht
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Jahren eine Freundin, die schwanger sei. Wenn er nach Deutschland zu-
rückkehren würde, würde er wieder in die Schweiz kommen (SEM-
act. 1048379-12/5).
D.
Am 22. August 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die-
sem Gesuch wurde am 26. August 2019 entsprochen.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 (eröffnet am 28. August 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn
zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) weg. Zudem stellte es fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 27. August 2019, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung.
G.
Am 4. September 2019 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung an
(BVGer-act. 2).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
die Beschwerde innert Frist eigenhändig unterzeichnet zu retournieren,
woraufhin der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht verbesserte.
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Seite 4
I.
Die – das vorliegende Verfahren betreffende – Akten der Vorinstanz lagen
am 4. September 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Die Akten des ersten Asylverfahrens trafen am 11. September 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und
Art. 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel
– und so auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde-
anträge ist deshalb nicht einzutreten.
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Seite 5
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Februar 2016 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deut-
schen Behörden am 22. August 2019 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deut-
schen Behörden stimmten am 26. August 2019 dem Ersuchen des SEM
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um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege-
ben und bleibt auch über ein abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer
bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben; er gibt an, er
habe einen negativen Asylentscheid erhalten, und auch das Beschwerde-
verfahren sei erfolglos geblieben (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).
4.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
4.2.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nicht
nach Deutschland zurückkehren will, da er in der Schweiz seit acht Jahren
eine Freundin hat, die ein Kind von ihm erwartet. Es sei ein Fehler von ihm
gewesen, die Schweiz zu verlassen und sich nach Deutschland zu bege-
ben. Der Grund für seine Ausreise nach Deutschland sei ein Anruf seiner
Mutter gewesen. Nachdem er jahrelang nichts von ihr bzw. seiner Familie
gehört und gedacht habe, sie seien tot, habe er nach deren telefonischer
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Auskunft, sie seien alle in Deutschland, nur noch den Wunsch nach einem
Wiedersehen gehegt. Er sei jedoch nie in Deutschland heimisch geworden
und habe die Schweiz immer vermisst (BVGer-act. 1).
5.2. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz
bleiben, da seine Verlobte, mit der er seit acht Jahren liiert sei, hier lebe
und sie ein Kind von ihm erwarte, beruft er sich implizit auf Art. 8 EMRK.
Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt jedoch unter
anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei gemäss
Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, son-
dern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I
143 E. 3.1 m.H.). Dass ein solches vorliegend gegeben ist, geht aus den
nur vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Gemäss seinen
Aussagen hat er seine Verlobte während seines ersten Aufenthalts in der
Schweiz kennengelernt. Dennoch verliess er die Schweiz (bzw. seine Ver-
lobte nach einer dreijährigen Beziehung), um seine Mutter in Deutschland
sehen zu können. (BVGer-act. 1). Die geltend gemachte Beziehung fällt
damit – selbst bei Wahrunterstellung – nicht in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK. Daran ändert auch die geltend gemachte Vaterschaft des Be-
schwerdeführers nichts. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer ein allfäl-
liges Verfahren bezüglich Kindesanerkennung oder einen allfälligen Fami-
liennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten.
5.3. Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemes-
senheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM
den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we-
sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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Seite 8
5.3.1. In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behand-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft
gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und
die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylge-
suchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Ge-
genteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer
Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstos-
sen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung
seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht
deshalb einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen.
5.3.2. Der Beschwerdeführer gibt an, an Asthma zu leiden und aufgrund
seines langen Aufenthalts im Ausland psychisch mitgenommen zu sein.
Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, verfügt Deutschland über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur und ist wie die übrigen Mitglied-
staaten gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie). Infolgedessen ist gewährleistet, dass der Beschwer-
deführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen angemessen behan-
delt wird und kein Grund zur Befürchtung besteht, Deutschland könnte sei-
nen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hin-
sicht nicht nachkommen.
Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Deutschland dem Beschwerde-
führer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vorübergehen-
den Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die deutschen Behör-
den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner obliegt den
deutschen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers bezüglich ei-
nes Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung zu prüfen und allenfalls zu er-
möglichen.
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5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den
Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland
der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zustän-
dige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5.4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegen-
standslos erweist.
9.
Der am 4. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vor-
liegenden Urteil dahin.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das
Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario
abzuweisen. Gemäss Vollmacht vom 14. August 2019 hatte der Beschwer-
deführer eine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss
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Seite 10
Art. 102f AsylG (SEM-act. 1048379-9/1), zog es jedoch vor, selber eine
Beschwerde einzureichen.
11.
Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4435/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: