B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-445/2019
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
geboren (…),
B._______,
geboren (…),
beide Irak,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (…).
F-445/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
28. August 2018 in die Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A9 und
A10). Am 9. Oktober 2018 stellten sie hier ein Asylgesuch (SEM-act. A3).
Aufgrund der Faktenlage tolerierte die Vorinstanz vorübergehend eine Pri-
vatunterbringung bei ihrem im Kanton Freiburg mit einer Aufenthaltsbewil-
ligung lebenden Sohn (SEM-act. A2).
B.
Anlässlich von am 23. Oktober 2018 separat durchgeführten Befragungen
gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden rechtliches Gehör zur
Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Möglich-
keit einer Überstellung nach Polen. Die Beschwerdeführenden wendeten
dabei im Wesentlichen ein, aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszu-
stands bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben zu wollen. In Polen hätten
sie niemanden (SEM-act. A9 f.).
C.
Da den Beschwerdeführenden gemäss dem zentralen Visa-Informations-
system CS-VIS von der polnischen Vertretung in Jordanien am 19. Juni
2018 vom 25. Juni 2018 bis zum 8. Juli 2018 gültige Schengen-Visa der
Kategorie C ausgestellt worden waren (SEM-act. A5 f.), ersuchte die Vor-
instanz am 18. Dezember 2018 die polnischen Behörden um Übernahme
der Beschwerdeführenden (SEM-act. A17 f.).
D.
Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden für den weiteren Aufenthalt dem Kanton Bern zu
(SEM-act. A25). Dagegen gelangten die Betroffenen am 9. Januar 2019
mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das entspre-
chende Verfahren wird separat geführt.
E.
Die polnischen Behörden entsprachen am 4. Januar 2019 dem Aufnahme-
ersuchen der Vorinstanz (SEM-act. A29 ff.).
F.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 (eröffnet am 17. Januar 2019) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
F-445/2019
Seite 3
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-
zeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, ver-
anlasste die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführenden und beauftragte den Kanton Bern
mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. A34).
G.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit einer Rechtsmitteleingabe vom
23. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die
Verfügung vom 10. Januar 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf ihre Asylgesuche
einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung bzw. um Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorg-
lichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Am 25. Januar 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des hän-
gigen Beschwerdeverfahrens betreffend Kantonszuweisung und die vor-
instanzlichen Akten bei (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
I.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der angefochtenen Ver-
fügung am 25. Januar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstwei-
len aus (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
F-445/2019
Seite 4
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als of-
fensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Asylsuchende können sich in Beschwer-
deverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwen-
dung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) berufen (vgl. BVGE
2017 VI/9 E. 5 m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-
III-VO.
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in ei-
nem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO).
F-445/2019
Seite 5
3.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.
4.1. Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Mona-
ten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaates einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt
hat, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig,
solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ver-
lassen hat (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, ein von der polnischen
Vertretung in Jordanien ausgestelltes, vom 25. Juni 2018 bis zum 8. Juli
2018 gültiges Schengen-Visum gehabt zu haben, mit dem sie in das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Im Zeitpunkt der Erstan-
tragstellung in der Schweiz am 9. Oktober 2018 war das Visum somit seit
weniger als sechs Monaten abgelaufen, weshalb Polen gestützt auf Art. 12
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig und zur
Aufnahme der Beschwerdeführenden verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO).
5.
Die Beschwerdeführenden behaupten demgegenüber ein Abhängigkeits-
verhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzu-
leitende Zuständigkeit der Schweiz.
5.1. Ist ein Antragsteller wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinde-
rung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, das sich recht-
mässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mit-
gliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind nicht zu tren-
nen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung
bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind in der Lage ist, die ab-
hängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren
Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die
Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermes-
sensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1
F-445/2019
Seite 6
Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in dem-
selben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig
zu erklären (vgl. Urteile des BVGer E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3;
F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.6; je m.w.H.).
5.2. Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen sind
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke heranzuziehen. Sind diese nicht
verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen
humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die
Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können
(Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kom-
mission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist).
5.3. Die Beschwerdeführenden lassen unter Berufung auf Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO geltend machen, sie seien wegen schwerer Krankheit und
aufgrund hohen Alters auf die Unterstützung durch ihren in der Schweiz
lebenden Sohn angewiesen. Der Beschwerdeführer sei 74, die Beschwer-
deführerin 63 Jahre alt, was in Anbetracht der allgemeinen Lebenserwar-
tung im Irak als sehr alt gelte. Beide Beschwerdeführenden litten unter kör-
perlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Aufgrund ihres allgemei-
nen gesundheitlichen Zustandes habe die Vorinstanz ihnen erlaubt, zu ih-
rem Sohn in den Kanton Freiburg zu ziehen. Aus traditioneller orientali-
scher Gepflogenheit übernehme normalerweise der älteste Sohn die
Pflege der Eltern. Im Irak hätten sie mit diesem zusammengelebt, seien
durch die Flucht jedoch getrennt worden. Der Sohn lebe nun seit 2009 in
der Schweiz, sei verheiratet, Vater einer Tochter und habe seinen Eltern
ein Zimmer in seiner Wohnung zur Verfügung gestellt. Nach Umzug der
Familie in deren neues Einfamilienhaus könnten die Eltern darin eine Ein-
liegerwohnung beziehen. Somit habe der Sohn die Möglichkeit, sie zu un-
terstützen und zu betreuen. Er bringe sie zum Arzt oder zu Behörden und
stehe ihnen als Dolmetscher bei. Für sie sei es aufgrund ihres hohen Alters
und ihres Gesundheitszustandes unvorstellbar, wieder von ihrem Sohn ge-
trennt zu werden. Die Vorstellung, alleine nach Polen zu reisen, sei für sie
unerträglich.
5.4. Die Beschwerdeführenden wurden einer ärztlichen Untersuchung un-
terzogen, deren Ergebnis sie nicht in Frage stellen. Gemäss dem Bericht
F-445/2019
Seite 7
vom 14. November 2018 wurden bei der 62-jährigen Beschwerdeführerin
eine Tendovaginitis stenosans am rechten Mittelfinger (Entzündung der
Sehnen oder der Sehnenscheiden [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörter-
buch 2013, 264. Aufl. 2012, S. 2065]), Nackenschmerzen, eine Sehstö-
rung am rechten Auge mit mouches volantes (störende, mückenartig er-
scheinende Wahrnehmungen im Sichtfeld, vor allem auf hellblauem Hin-
tergrund [vgl. Pschyrembel, S. 759 f. und S. 1360]) sowie eine psychische
Belastung mit nächtlichen Albträumen und eine unklare chronische Diar-
rhoe diagnostiziert. Die untersuchende Ärztin empfahl die Einleitung einer
Psychotherapie, Abklärungen durch einen Magen-Darm-Spezialisten und
einen Augenarzt sowie eine hausärztliche Behandlung und Schmerzmittel
in Reserve (vgl. SEM-act. A16).
Beim 73-jährigen Beschwerdeführer stellte die untersuchende Ärztin eine
Diabetes mellitus Typ II unter oralen Antidiabetika, eine Hypercholesterinä-
mie, eine Hiatushernie („Zwerchfellbruch“) mit Magengeschwür im Novem-
ber 2017, eine psychische Problematik mit Angst und körperlichen Symp-
tomen wie Durchfall, sowie anamnestisch eine Hepatitis B, bei aktuell nor-
malen Leberwerten fest. Sie empfahl eine medikamentöse Behandlung der
Beschwerden (Antidiabetika, Cholesterinsenker und Magensäureblocker)
sowie eine ärztliche Kontrolle alle drei bis sechs Monate, unter Gewährung
von Zugang zu spezialärztlicher Behandlung (SEM-act. A15).
5.5. Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Ein-
bezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffe-
nen Personen abzustellen (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum
Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16).
Vorliegend ist nicht zu bestreiten, dass zumindest der Beschwerdeführer
fortgeschrittenen Alters ist und dass beide Beschwerdeführende diverse
gesundheitliche Beeinträchtigungen haben. Letztere gehen jedoch nicht
wesentlich über das normale Mass hinaus und sind altersentsprechend
nicht aussergewöhnlich (KOEHLER, Art. 16 N. 7). Es ist bei keinem der Be-
schwerdeführenden auf eine schwere Krankheit, geschweige denn auf
eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
schliessen. Fachärztlich wurde zwar festgestellt, dass die Beschwerdefüh-
renden gewisse medizinische Dienstleistungen benötigten. Deren Sicher-
stellung bedingt aber nicht eine räumliche Nähe zum in der Schweiz an-
sässigen Sohn (vgl. Urteil des BVGer E-4744/2013 vom 1. Oktober 2013).
Die von den Beschwerdeführenden angeführte Unterstützung bei Arztbe-
suchen und Behördengängen sowie die Dolmetscherdienste sind zwar als
F-445/2019
Seite 8
Erleichterung zu betrachten, begründen aber kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des
BVGer E-2919/2015 vom 7. Juli 2015 E. 8).
Die Beschwerdeführenden sind für die Bewältigung ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen oder ihres Alltags nicht auf eine notwendige und dau-
ernde Unterstützung ihres Sohnes angewiesen (statt vieler: Urteile des
BVGer E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3; F-2090/2018 vom 5. Juli
2018 E. 3.10). Die potenzielle organisatorische und finanzielle Unterstüt-
zung durch ihren Sohn wäre für die Beschwerdeführenden sicherlich hilf-
reich, aber nicht notwendig. Es fehlt an einem eigentlichen Abhängigkeits-
verhältnis. Daran vermögen auch die affektive Bindung zu ihrem Sohn und
dessen Familie oder die kulturellen Gepflogenheiten nichts zu ändern (vgl.
Urteil des BVGer E-5815/2015 vom 24. September 2015).
Im Zusammenhang mit der Kantonszuweisung und dem Verbleib in der
Nähe ihres Sohnes argumentieren die Beschwerdeführenden unter ande-
rem sogar damit, dass sie die zeitweise Betreuung der Enkeltochter über-
nehmen könnten, da die Ehefrau ihres Sohnes wieder arbeiten wolle. Diese
Intentionen stehen in einem offenen Widerspruch zum im Dublin-Verfahren
geltend gemachten Mass an gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Ab-
hängigkeiten (vgl. Urteil des BVGer D-652/2015 vom 29. Mai 2015 E. 5.5).
In Gesamtbetrachtung ihrer Lebenssituation erscheinen die Beschwerde-
führenden nicht als derart verletzlich, dass die Zusammenführung respek-
tive die Nicht-Trennung von ihrem Sohn als humanitäre Pflicht erscheinen
würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K3 zu Art. 16).
5.6. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis der Be-
schwerdeführenden zu ihrem Sohn im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO verneint. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz eine vorübergehende
Privatunterbringung der Beschwerdeführenden bei deren Sohn geneh-
migte, können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Das Ein-
verständnis erfolgte unter dem expliziten Hinweis fehlender präjudizieller
Wirkung für eine künftige Kantonszuteilung und damit auch für die Frage
einer allfälligen Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
(SEM-act. A2).
6.
6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
F-445/2019
Seite 9
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2. Die Beschwerdeführenden bringen gegen eine Überstellung nach Po-
len vor, die polnische Regierung habe seit dem Wahlsieg der Partei ‚Recht
und Gerechtigkeit‘ im Oktober 2015 verschiedene Gesetzesänderungen in
den Bereichen Justiz, Schulsystem und Medienlandschaft unternommen.
Damit wolle man die politischen und religiösen Entwicklungen sowohl im
Schulsystem als auch bei der Justiz, den Non-Profit-Organisationen sowie
bei den Medien kontrollieren. Es herrsche ein Klima gegen anders Den-
kende. Die Europäische Kommission habe bereits 2017 ihre Befürchtung
geäussert, dass die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts gefährdet
sei. Seit 2015 lehne es die polnische Regierung ab, Flüchtlinge aus ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen. Deshalb habe
die Europäische Kommission im Dezember 2017 gegen Polen eine Klage
wegen Vertragsverletzung beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Die
politische Lage in Polen sei angespannt und es komme vermehrt zu unge-
ahndeten Übergriffen gegenüber Flüchtlingen.
6.3. Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen systemische
Mängel im polnischen Asylverfahren rügen, sind sie darauf hinzuweisen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5137/2018 vom
17. September 2018).
Sodann darf davon ausgegangen werden, Polen anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
F-445/2019
Seite 10
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.4. Gestützt auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Sachlage ist nicht von einem konkreten und ernsthaften Risiko für eine
Weigerung der polnischen Behörden auszugehen, sie aufzunehmen und
ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert, wonach die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2.
Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund der Beziehung zu ihrem in der
Schweiz lebenden Sohn und dessen Familie sowie aufgrund der von ihnen
behaupteten Unterstützungsbedürftigkeit die Ausübung des Selbsteintritts-
rechts gestützt auf die Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
7.2.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gründe, welche die zwingende
Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten würden, vorliegend nicht er-
sichtlich sind. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, ihre ge-
sundheitliche Situation stehe derzeit einer Überstellung nach Polen entge-
gen. Zu Recht berufen sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf eine
Verletzung von Art. 8 EMRK, zumal ihre Abhängigkeit von ihrem Sohn nicht
über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen
Bindungen hinausgeht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143
E. 3.1).
7.2.2. Im Übrigen verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind jedoch keine Hinweise auf einen
F-445/2019
Seite 11
Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Er-
messens zu entnehmen. Ein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht nicht.
8.
8.1. Somit bleibt Polen der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Po-
len ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzuneh-
men. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten. Nicht einschlägig ist vorliegend Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG.
Einerseits handelt es sich dabei nicht um eine (positive) Zuständigkeitsbe-
stimmung, sondern um einen Nichteintretenstatbestand. Andererseits sind
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung, weshalb ihnen ein Verbleib in der Schweiz ver-
wehrt ist. Die Überstellung nach Polen wurde daher in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a
AsylV 1). Ohne Konsequenz bleibt schliesslich die Überschreitung der Ord-
nungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG durch die Vorinstanz. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.2. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist. Der am 25. Januar 2019 im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegen-
den Urteil dahin.
9.
9.1. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung sind abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
F-445/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: