B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4456/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 28. April 2015 beantragte der seit Oktober 2009 im Norden Indiens le-
bende, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie Y._______ (geb.
1988, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Neu Delhi ein Schengen-Visum für die Dauer von 30
Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton
Zürich wohnhaften „Patenonkel“ X._______ (geb. 1965, nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Dieser hatte be-
reits am 21. März 2015 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die
Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 30. April 2015 lehnte es die Schweizerische
Botschaft in Neu Delhi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung zum einem damit, dass der Besuchszweck unzu-
reichend dargestellt sei und zum anderen mit der ihrer Auffassung nach
fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen
aus dem Schengen-Raum nach dem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber beim SEM am 12. Mai 2015
Einsprache. Dabei rügte er sinngemäss, dass die von der Auslandvertre-
tung aufgeführten Hinderungsgründe nicht zuträfen. Als Gastgeber verfüge
er über die finanziellen und räumlichen Voraussetzungen und habe den
Aufenthaltszweck (er möchte dem Eingeladenen gerne die Schweizer Kul-
tur vorstellen) klar deklariert. Weiter könne er versichern, dass der Gesuch-
steller nicht die Absicht hätte, in der Schweiz zu verbleiben. Dieser gehe
im A._______ in B._______ einer erfüllenden Arbeit nach und habe ein ge-
regeltes und gutes Einkommen. Um diese Arbeit machen zu können, habe
dieser jahrelang studiert. Das gesamte, dem Gesuchsteller wichtige per-
sönliche Umfeld sei in A._______. Der Eingeladene lebe dort intensiv und
fest in der tibetischen Tradition und im tibetischen Glauben und die Nähe
zu Dharamshala und dem Dalai Lama seien für ihn elementar. Er habe
bereits seine eigentliche Heimat, Tibet, verlassen müssen, und die neue
Heimat und die spirituelle Nähe zum Dalai Lama würde er nie aufgeben
wollen.
D.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die
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Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ab. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesuchsteller aus einer
Region stamme, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck bestehe. Wie die Erfahrung gezeigt
habe, würden viele – vor allem jüngere und gut ausgebildete – Personen
versuchen, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Damit sei grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen. Von dieser gene-
rellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchsteller über
das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblä-
gen.
Konkret führte die Vorinstanz aus, dass es sich beim Gesuchsteller um ei-
nen inzwischen 28-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann handle, der we-
der besonderen familiären Verpflichtungen noch Betreuungspflichten nach-
zugehen habe, womit eine weitere Gewähr für die Rückkehr ins Heimatland
fehle. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen des Gesuchstellers zu. Gemäss den Gesuchsakten ar-
beite der Gesuchsteller als Künstler. Entsprechende Dokumente wie Ar-
beitsvertrag oder Bankauszüge seien eingereicht worden, doch könne da-
mit nicht abschliessend beurteilt werden, in welchen finanziellen Verhält-
nissen er lebe. Schliesslich zeige die Erfahrung ganz allgemein, dass auf-
grund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Indien selbst
ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon ab-
halten könne, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Insgesamt könne
vorliegend nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen
Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen
Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko,
dass der Gesuchsteller die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt nicht
wieder rechtzeitig verlassen könne, nicht zu unterschätzen. Die Vorausset-
zungen für die Ausstellung des beantragten Visums seien somit nicht er-
füllt.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
20. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Schengen-Visums zugunsten des Gesuchstellers. Darin be-
tonte er noch einmal mit Nachdruck, dass der Besuchszweck klar sei und
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er auch sonst alle für einen Besuch relevanten Bedingungen nachgewie-
sen und erfüllt habe. Aus diesen Gründen sei der ablehnende Entscheid
für ihn nicht nachvollziehbar und zu tiefst stossend.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September
2015 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines chinesischen Staats-
angehörigen tibetischer Ethnie um Erteilung eines Visums für einen vier-
wöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende
Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.
Das Schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE
135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.1; a.M. EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr, SHK zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, Art. 5 N 3 f.).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
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des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom
23. März 2016)], Art. 4 VEV).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
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Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
6.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als chinesischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81 vom 21. März 2001;
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]).
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ste-
hen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der
gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei
sind alle Umstände im konkreten Einzelfall zu würdigen.
6.3 Indien gehört trotz abgeschwächtem Wirtschaftswachstum nach wie
vor zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten
expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land
bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwick-
lung vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Das durchschnittliche Pro-
Kopf-Einkommen liegt bei 1‘247.- Euro (ungefähr USD 1‘383.-) pro Jahr.
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Etwa 30% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von USD 1
pro Kopf und Tag; weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung haben sogar
70% der Bevölkerung. Allerdings zeigen sich erhebliche regionale Unter-
schiede. Ein zunehmendes Einkommensgefälle besteht nicht zuletzt einer-
seits zwischen der prosperierenden städtischen Mittelschicht und ander-
seits der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande. Nur ca. 10%
aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhält-
nis. Die übrigen 90% werden dem sog. „informellen Sektor“ zugerechnet,
die weder gegen Krankheit noch Arbeitsunfälle abgesichert sind noch An-
spruch auf soziale Leistungen oder Altersvorsorge haben. Wachstum und
Wohlstand verdankt Indien v.a. dem Dienstleistungssektor mit ca. 30% Be-
schäftigungsanteil (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaerti-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Indien >
Wirtschaft, Stand: März 2016, abgerufen Juli 2016).
6.4 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von
Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt,
insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten im Ausland be-
reits ein Beziehungsnetz besteht.
6.5 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah-
rungen – wie erwähnt – auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei-
matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt
werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen ledigen und
kinderlosen Mann, tibetischer Ethnie, der seit Oktober 2009 in Nordindien
im Exil lebt. Der Umstand, dass er sein Heimatland im Jahre 2009 verlas-
sen hat und seither in Indien lebt, spricht (noch) nicht für eine tiefe Verwur-
zelung mit der „neuen Heimat“. Irgendwelche Verantwortlichkeiten des Ein-
geladenen gegenüber Angehörigen, sollen doch seine Eltern nach wie vor
in Lhasa (China) leben, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
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macht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönli-
chen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder
gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr
ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespann-
ter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückblei-
bende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten kön-
nen, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoff-
nung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter un-
terstützen zu können.
7.2 Der Gesuchsteller hat am A._______ in B._______ „thangka painting“
– tibetische Malereien – studiert und arbeitet dort als Künstler. Mit dieser
Arbeit verdient er seinen Lebensunterhalt (SEM-pag. 43 und 66). Der Be-
schwerdeführer führt dazu an, dass der Gesuchsteller Dank dieser Arbeit
intensiv und fest in der tibetischen Tradition und im tibetischen Glauben
leben könne. Den Akten liegen eine „Arbeitgeberbescheinigung“, ein Per-
sonalausweis sowie Bankauszüge bei, die belegen, dass der Gesuchstel-
ler einer geregelten Arbeit mit einem monatlichen (unregelmässigen) Ein-
kommen nachgeht.
Einem Bankauszug der State Bank of India zufolge, welcher auf den Na-
men des Gesuchstellers lautet, besass der Gesuchsteller am 20. April 2015
Cr 100‘475.15 (Cr = Credit und meint INR somit rund USD 1‘486.-, vgl.
SEM-pag. 32 und 33). Diesem Kontoauszug ist weiter zu entnehmen, dass
der Gesuchsteller zwischen USD 40.- und 100.- monatlich verdient. Am
20. April 2015 hat er „by cash“ eine Einzahlung von INR 100‘000.00 (rund
USD 1‘479.-) getätigt. Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens von USD 1‘383.- in Indien (vgl. E. 6.3), verfügt der Gesuchsteller mit
USD 1‘486.- zwar über ein Vermögen leicht über einem durchschnittlichen
Jahreseinkommen in Indien. Dieses Vermögen hat sich allerdings nicht ge-
stützt auf sein generiertes Einkommen angesammelt, sondern entstammt
einer einmaligen Einzahlung vom 20. April 2015. Dieser enorme Anstieg
des Vermögens des Gesuchstellers hat der Beschwerdeführer weder er-
klärt noch kann er angesichts der künstlerischen Tätigkeit des Gesuchstel-
lers nachvollzogen werden. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls zum
heutigen Zeitpunkt nicht von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen
ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten, zumal der Gesuchsteller schon sein Heimatland (China/Tibet)
verlassen hat.
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7.3 Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerde-
ebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise
vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies
umso mehr, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz ge-
äusserten Zweifel am Aufenthaltszweck durchaus begründet erscheinen.
8.
Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach willkür-
frei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit die-
ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerde-
führer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten
Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklä-
rung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhal-
ten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung
ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. In seiner Eigenschaft
als Gastgeber kann der Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wir-
kung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sei-
nes Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27
E. 9).
9.
Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine
zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht er-
füllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.4) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 10. August 2015 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […]; zurück)
– Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: