B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4463/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______, geboren am _______,
2. B._______, geboren am _______,
3. C._______, geboren am _______,
Mongolei,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder
am 23. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass den Beschwerdeführenden von den französischen
Behörden ein vom 21. März 2018 bis am 19. April 2018 gültiges Visum
ausgestellt worden war,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) vom 1. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe zu Protokoll gab, sie seien am 2. April 2018 in Paris
angekommen, obwohl man ihr gesagt habe, dass sie in die Schweiz
fliegen würden,
dass sie eine Woche in Frankreich geblieben seien, bis sie zwei
Landsleute in die Schweiz gebracht hätten,
dass ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, ihr Zielland sei die
Schweiz gewesen, sie wolle mit ihren Kinder in der Schweiz bleiben,
dass das SEM am 9. Mai 2018 die französischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 6. Juli
2018 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 26. Juli 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
2. August 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht in einer
Fremdsprache Beschwerde erhoben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. August 2018 aufge-
fordert wurden, bis zum 13. August 2018 die Beschwerde in einer Amts-
sprache einzureichen,
dass der Instruktionsrichter am 8. August 2018 den Vollzug der Überstel-
lung mit superprovisorischer Massnahme vorsorglich stoppte,
dass die Beschwerdeführenden am 13. August 2018 (Poststempel) eine
Beschwerde in deutscher Sprache einreichten und dabei beantragten, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihre Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auszuüben
und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, even-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV1, SR 142.311) für das vorliegende Verfahren für
zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht beantragten, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von der Über-
stellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass sie im Weiteren darum ersuchten, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu
gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, der ein Visum ausgestellt hat, das seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen ist, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass den Beschwerde-
führenden von den französischen Behörden ein vom 21. März 2018 bis am
19. April 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM die französischen Behörden am 9. Mai 2018 um Über-
nahme der Beschwerdeführerenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli
2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machten, sie seien in die Schweiz gekommen, um ein besse-
res Leben in Sicherheit zu haben,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten,
nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht haben, geschweige
denn ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französi-
schen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens-
richtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie leide an Kopfschmerzen und
Magen- sowie Nierenschmerzen und der Beschwerdeführer 2 habe sich
bezüglich der erlittenen Gewalt in der Mongolei erst nach Ankunft in der
Schweiz wieder etwas beruhigt,
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 16. Juli 2018 im EVZ Vallorbe zu Protokoll gab, sie sei bereits in einem
Spital gewesen, wo eine erste Untersuchung stattgefunden habe,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Anhaltspunkte bestehen, Frankreich würde den Beschwerde-
führenden die notwendige Hilfe nicht zukommen lassen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die
Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
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dass der am 8. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– Migrationsamt des Kantons Zürich (per Telefax)