B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4467/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken.
F-4467/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller/Eingeladener), geboren am
19. September 1986, ist Staatsangehöriger von Sierra Leona mit Wohnsitz
in Sierra Leone. Am 22. Mai 2017 beantragte er bei der Schweizerischen
Botschaft in Abidjan, der Hauptstadt der Elfenbeinküste, ein Visum für ei-
nen fünftägigen Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken bei der Firma
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) in
Z._______ im Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch B.______. Unter
der Rubrik „Arbeitgeber“ vermerkte er auf dem Antragsformular die Firma
Y._______ in Freetown, Sierra Leone (SEM-pag. 43 und 52 - 55).
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wies die Schweizerische Botschaft den
Visumsantrag ab, da nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, der
Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts nicht genügend be-
legt seien sowie begründete Zweifel an der vom Gesuchsteller bekundeten
Absicht, mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht abzureisen, bestünden
(SEM-pag. 56 - 57). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni
2017 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 1 - 25). In der Folge wurden die
Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen bei
der Gastgeberin dem Ausländer- und Passamt (APA) in Vaduz übermittelt
(SEM-pag. 61).
C.
Am 20. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Eingeladene stamme aus einer Region,
aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswande-
rungsdruck) stark anhalte.
Gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Auslandvertretung habe der
Gesuchsteller, welcher in der IT-Branche tätig sei, mit der Beschwerdefüh-
rerin Kontakt aufgenommen und um ein Treffen für geschäftliche Bespre-
chungen gebeten. Die Kontakte zum Gesuchsteller hätten sich somit bis
heute auf das Versenden von elektronischen Nachrichten und/oder auf Te-
lefongespräche beschränkt. Es seien auch noch keine konkreten Ge-
schäftsaktivitäten, welche die Einreise des Gesuchstellers in wirtschaftli-
cher Hinsicht für die Beschwerdeführerin zwingend erforderlich machen
würden, genannt oder aufgenommen worden. Somit seien der Aufenthalts-
zweck sowie die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend
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nachgewiesen. Der Gesuchsteller biete folglich keine Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr in sein Herkunftsland. Letztendlich sei die Beschwer-
deführerin als zukünftige Geschäftspartnerin im Fürstentum Liechtenstein
nicht bereit, finanzielle Garantien zu übernehmen. Das Ausländer- und
Passamt Vaduz spreche sich daher aus Inlandsicht ebenfalls gegen die
Visumerteilung aus. (SEM-pag. 65 - 67).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2017 liess die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, den Einspracheentscheid der
Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller
das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Die Beschwerdeführerin
liess im Wesentlichen vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts seien nicht ge-
nügend nachgewiesen, werde durch ihr Schreiben vom 27. Mai 2017 an
die Vertretung in Abidjan widerlegt. In diesem würden unter Abschnitt 1 bis
5 die Umstände detailliert dargelegt, die sie zur Einladung des Gesuchstel-
lers veranlasst hätten.
Im erwähnten Schreiben liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Ein-
ladung des Gesuchstellers sei auf ihre Initiative hin erfolgt. Die Y._______
sei ihr von einem anderen Geschäftspartner empfohlen worden. Sie hätten
diesem Geschäftspartner mitgeteilt, Y._______ solle sich, unter Beweis ih-
rer fachlichen Qualifikationen, an sie wenden. Seit 1979 sei die Beschwer-
deführerin nun in Afrika unternehmerisch tätig. Sie sei sich bewusst, dass
die vom Gesuchsteller vertretene Gesellschaft, welche auf dem Gebiet der
Elektronik und Informatik tätig sei, keinerlei Erfahrung auf den Gebieten
der von ihr beabsichtigten Projekte habe. Es handle sich dabei aber um
neue Technologien, auf denen weltweit nur eine Hand voll Partner mit Er-
fahrung zur Verfügung stehen würden. Dies erfordere, dass sie selbst ihre
Geschäftspartner in Entwicklungsländern auf den betreffenden Fachgebie-
ten ausbilden müsste. Sie beabsichtige deshalb sowohl in den Ländern
selbst, als auch in Europa entsprechende Ausbildungskurse durchzufüh-
ren. Die mit der Y._______ geführte Korrespondenz vermittle diesbezüglich
einen positiven Eindruck. Zur Vermeidung von finanziellen Risiken würde
sie von ihren Geschäftspartnern eine materielle Beteiligung in Form von
Lieferungen von im Land verfügbaren Rohstoffen, wie seltenen Erden und
Edelmetallen oder aus Sperrholz gefertigten Bauelementen, fordern, deren
Vertrieb sie dann übernähmen. Mit dem geschilderten Vorgehen glaube
sie, eine Entwicklungshilfe zu leisten, die derjenigen entspreche, wie sie
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auch von Liechtenstein und der Schweiz verfolgt werde, nämlich durch För-
derung einer Wertschöpfung in den Ursprungsländern der Rohstoffe Ar-
beitsplätze und Einkommen zu schaffen, die insbesondere einer illegalen
Migration entgegenwirke. Der Gesuchsteller besitze Land zum Anbau
schnellwachsender Bäume (BVGer-act. 1 Beilage 6).
Dass der Kontakt mit der Firma Y._______ bislang zwangsweise nur „elekt-
ronisch“, das heisse schriftlich und telefonisch erfolgt sei, liege auf der
Hand. Der Zweck des Besuchs bestehe ja gerade darin, die Geschäftsbe-
ziehungen zu konkretisieren. Des Weiteren sei zu keiner Zeit die Erstellung
einer Bürgschaft für aus dem Besuch erwachsene Kosten verweigert wor-
den. Die unterschriebene Verpflichtungserklärung sei dem APA als Beilage
des Schreibens vom 5. Juli 2017 zugesandt worden. Mit Schreiben vom
27. Juli 2017 habe sie das APA um Berichtigung seiner Mitteilung an das
SEM, die Beschwerdeführerin verweigere die Erstellung einer finanziellen
Garantie, ersucht. Das APA habe in seinem Schreiben vom 28. Juli 2017
auf der Feststellung beharrt, die angeforderte Verpflichtungserklärung nicht
erhalten zu haben.
Die Beschwerdeführerin liess weiter vorbringen, sie möchte die Y._______
als Partnerin für zwei Projekte gewinnen. Die Beschreibung der Projekte
lasse erkennen, dass sie der wirtschaftlichen Entwicklung von Sierra Le-
one und anderen afrikanischen Ländern dienten. Der Zweck des Besuchs
des Gesuchstellers, nämlich die Abklärung der Zusammenarbeit und der
notwendigen Massnahmen zur fachlichen Ausbildung von afrikanischem
Personal, sei ausreichend begründet. Es entspreche international üblichen
Gepflogenheiten, dass der Aufnahme von Geschäftsaktivitäten persönliche
Kontakte zwischen den Vertretern der Parteien vorausgingen (BVGer-act.
1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2017 teilte die Vorinstanz mit,
dass sie die Behörden des Fürstentums Liechtenstein um eine Stellung-
nahme gebeten und aufgrund der umfassenden Abklärungen des APA
Vaduz keinen Anlass sähe, ihren Entscheid zu ändern.
Das APA hatte am 4. September 2017 wie folgt Stellung genommen. Mit
Posteingangsstempel vom 27. Juli 2017 sei die unterzeichnete Verpflich-
tungserklärung der Beschwerdeführerin eingegangen. Deshalb seien Ab-
klärungen bei der Landespolizei Liechtenstein, der Financial Unit Intelle-
gence (FIU) sowie der Steuerverwaltung vorgenommen worden. Gemäss
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der Landespolizei sei die Firma X._______ seit dem Jahr 2000 Gegen-
stand von zahlreichen Interpol-Anfragen aus verschiedensten Ländern ge-
wesen. Grund für die Anfragen sei jeweils der Verdacht des Betruges ge-
wesen. B._______, geb. […] 1926, sei an gleicher Adresse wohnhaft wie
die Firmenanschrift. Er sei im Mai 2017 Gegenstand einer Anfrage von In-
terpol gewesen, wiederum wegen des Verdachts auf Betrug. Ansonsten er-
scheine er in ihren Systemen nur als Geschädigter. Der Gesuchsteller sei
in den polizeilichen Informationssystemen nicht ersichtlich.
Die FIU habe angegeben, dass über den Gesuchsteller keine Erkenntnisse
vorliegen würden. Es würden aber in öffentlichen Quellen Berichte existie-
ren, die darauf hindeuten würden, dass die X._______ in Rohstoffge-
schäfte (Gold) involviert sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Ge-
schäft den Ausgangspunkt für eine zum Nachteil der X._______ bzw. des-
sen Geschäftsführer B._______ angelegte Betrugshandlung darstelle.
Dazu wurde auf einen Hinweis der australischen Einwanderungsbehörde
verwiesen. Das Ergebnis der Steuerverwaltung sei noch ausstehend.
Aufgrund der Informationen der liechtensteinischen Landespolizei sowie
der FIU sei die öffentliche Ordnung gefährdet (BVGer-act. 4).
F.
Mit Replik vom 18. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin ausführen,
dass B._______ im Mai 2017 Gegenstand einer Anfrage von Interpol Bern
gewesen sein solle, sei ihr nicht bekannt. Es sei ihr aber bekannt, dass ihr
Name und der ihres Repräsentanten B._______ in den Akten der Landes-
polizei erschienen sei, nachdem sie seit 1993 in einer Reihe von Fällen
Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hätten, sowohl in der Schweiz wie in
Deutschland, England, Österreich, Polen und Ghana. Daraufhin hätten
ausländische Behörden in Liechtenstein Auskunft über sie eingeholt und in
einigen Fällen im Rahmen von Rechtshilfeersuchen Akten zu den Strafan-
zeigen angefordert, deren Beschaffung Anlass zu Verfügungen bezüglich
Hausdurchsuchungen gegeben habe. Diese hätten jedoch nie stattgefun-
den, da sie alle Beweismittel für ihre Strafanzeigen selbstverständlich be-
reitwillig herausgegeben hätten. Dessen ungeachtet erschienen sie und
B._______ in der Datei der Landespolizei immer noch als in Betrugsdelikte
„involviert“, eine total irreführende Bezeichnung, welche laut Landespolizei
wertneutral sei. Zur endgültigen Klarstellung und um zukünftigen Verleum-
dungen durch Behördenvertreter ein Ende zu bereiten, habe B.________
bei der Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, dass gegen ihn selbst we-
gen des Verdachts auf Betrug ermittelt werde.
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Seite 6
Des Weiteren werde von der APA vorgetäuscht, die von der FIU eingeholte
Auskunft sei ein weiterer Beweis für fragwürdige Geschäfte der Beschwer-
deführerin. Dass zu ihrer Tätigkeit die Entwicklung von umweltfreundlichen
Verfahren zur Raffinierung von Edelmetallen gehöre, sei aus dem Firmen-
profil ersichtlich. Und dass sie dabei auch Edelmetalle und seltene Erden
zur Raffination in einer österreichischen Partnerfirma mit anschliessendem
Kauf übernehme, sei bekannt. Diese Transaktionen seien amtlich bewilligt
und legal. Die FIU habe sie gar nicht belastet, sondern lediglich darauf ver-
wiesen, dass sie und B._______ Opfer von Betrugshandlungen Dritter wer-
den könnten und nicht dass sie in solche verwickelt seien (BVGer-act. 6).
G.
Am 24. Oktober 2017 stellte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die
Vorerhebungen gegen B._______ wegen des Verdachtes des Vergehens
des Betruges (Selbstanzeige vom 18. Oktober 2017) ein (Beilage zu
BVGer-act. 8).
H.
Am 2. November 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Verfah-
ren betreffend ihrer Selbstanzeige wegen Verdachts auf Betrug eingestellt
worden sei. Damit dürfe der Behauptung des APA, sie würde eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung darstellen, der Boden entzogen sein (BVGer-
act. 8).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 7
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin, mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, ist befugt,
nach schweizerischem Rechtsmittelverfahren Einsprache zu erheben (vgl.
Art. 3 Abs. 4 des Rahmenvertrags zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenar-
beit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts so-
wie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum [SR 0.360.514.2]
iV.m. Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
F-4467/2017
Seite 8
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staats-
angehörigen aus Sierra Leone. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AuG und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Sierra Leone
stammenden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
[kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
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Seite 9
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und
dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als
auch mit dem nicht genügend belegten Aufenthaltszweck begründet. Zu
der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederaus-
reise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Um-
stände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Per-
sonen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhält-
nissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessen-
lage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1
m.H.).
7.
7.1 Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandprodukt von ca. 4,5 Milliarden
US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr
2015 eines der ärmsten Länder der Welt. Seit Beendigung des Bürgerkrie-
ges im Jahr 2002 gab es bis 2013 jedoch ein kräftiges, teilweise zweistel-
liges Wirtschaftswachstum. Danach schrumpfte die Wirtschaft aufgrund
des Einbruchs der Rohstoffpreise und der Ebola-Epidemie. Im Jahr 2016
ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise wieder um knapp 5 %
gewachsen. Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Im
Jahr 2014 belegte Sierra Leone den 181. Platz von 188 Ländern im Index
für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen. Somit liegt das Land
weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. Ein grosser
Teil der Bevölkerung findet im formellen Wirtschaftssektor keine Arbeit und
schlägt sich mit Dienstleistungen und Kleinhandwerk durch. Die schwierige
soziale Lage sowie die große Armut der Bevölkerung bleiben eine Gefahr
für die politische Stabilität. Die Löhne reichen für ein geregeltes Leben in
vielen Fällen nicht aus (vgl. im Internet: > Vertretungen
und Reisehinweise > Sierra Leone> Reisehinweise, Stand: 28. August
2017; > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
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Seite 10
heitshinweise > Sierra Leone > Länderinfos zu ihrem Reiseland > Wirt-
schaft und Innenpolitik Stand: März 2017; beide Webseiten besucht im Ja-
nuar 2018).
7.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstel-
lers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und nicht
geringe Erwartungen an den Nachweis des behaupteten Aufenthalts-
zwecks stellte. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden
dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem –
einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere
rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wie-
derausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim
Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
8.
8.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten
Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort le-
bender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit de-
ren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31-jährigen Mann. Er soll
laut Visumsantrag verheiratet sein. In diesen Verhältnissen ist sicherlich
eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Andererseits
zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Si-
tuationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regel-
mässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine
Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen
aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nach-
ziehen zu können. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden,
im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflich-
tungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für
eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Des Weiteren gab auch der
Vertreter der Beschwerdeführerin an, den Gesuchsteller nicht persönlich
zu kennen.
8.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befin-
det, lassen auch nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesi-
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Seite 11
cherten Wiederausreise schliessen. Es wurde angegeben, der Gesuchstel-
ler sei CEO der Firma Y._______ in Freetown. Dabei wurde weder darge-
legt, wie es um die finanziellen Verhältnisse der Firma steht, noch wie hoch
das Einkommen des Gesuchstellers ist. Laut einem Bankauszug der
„E._______“ in Freetown, Sierra Leone, besass der Gesuchsteller am
10. Mai 2017 ein Guthaben von Leone 21‘559‘648.58, was rund US-Dollar
2‘812.- entspricht (SEM-pag. 40). Einem weiteren Kontoauszug der
„F._______“ kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller am 12. Mai
2017 ein Guthaben von Leone 212‘772‘000.- besass, was rund US-Dollar
27‘751.- entspricht (SEM-pag. 37 - 38). Der Gesuchsteller verfügt somit
über US-Dollar 30‘563.-. Bei einem jährlichen Durchschnittseinkommen in
Sierra Leone von US-Dollar 700.- (siehe Ziff. 6.1) handelt es sich dabei um
ein gewisses Vermögen. Entscheidend ist jedoch die Höhe eines regel-
mässigen Einkommens. Zudem gehen Vermögenswerte in Form von
Grundeigentum und Ersparnissen durch eine Emigration nicht verloren.
Überdies gab auch der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der
Schweizerischen Botschaft in Abidjan an, er kenne die finanzielle Situation
der Y._______ nicht (SEM-pag. 58).
8.4 Zum Aufenthaltszweck ist Folgendes festzuhalten:
8.4.1 Gemäss Handelsregister-Auszug des Amts für Justiz Fürstentum
Liechtenstein vom 18. Februar 2015 wurde die X.________ am 28. Sep-
tember 1982 eingetragen. Der Zweck der Firma besteht in der Entwicklung
von technischen Produkten und Anlagen sowie im Halten von Beteiligun-
gen und Rechten an Patenten und Lizenzen und in der Finanzierung von
Vorhaben, die der wirtschaftlichen Entwicklung dienen. Mitglieder des Ver-
waltungsrats sind B._______ und C._______ (SEM-pag. 20).
8.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Profil ihrer Gesellschaft folgender-
massen dar: Die Tätigkeit der X._______ umfasse technische Entwicklun-
gen auf folgenden Gebieten: Bergung und Rettungstechnik, mechanisierte
Räumung von Landminen, neuartige Verfahren zur Herstellung von Sper-
rholz, neuartige Verfahren zur drucklosen Verölung von Biomasse und Ab-
fällen, metallurgische Verfahren zur umweltfreundlichen Raffination von
Edelmetallen und der Wiederaufbereitung von Elektroschrott, sowie Raffi-
nation von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Palladium) und deren
Kauf für industrielle Anwendung. Die Firma sei in Afrika (Ghana und Elfen-
beinküste) bereits unternehmerisch tätig.
F-4467/2017
Seite 12
8.4.3 Die Y._______, ist auf dem Gebiet der Elektronik und Informatik tätig
(vgl. http://www.[...]). Diese Firma soll der X._______ bei der Umsetzung
von vier Projekten behilflich sein. Die Projekte seien folgende: 1. Electric
Power Plants using locally available organic matter, 2. Novel Technology
for Refining of Previous Metals, 3. Plywood Production from fast growing
Timber, 4. Delivery of Precious Metals for Refining by our refinery (vgl.
SEM-pag. 49 und 8 - 11). Der Zweck des Besuchs des Gesuchstellers be-
stehe darin, die Geschäftsbeziehungen zu konkretisieren und die Zusam-
menarbeit sowie die notwendigen Massnahmen zur fachlichen Ausbildung
von afrikanischem Personal abzuklären.
8.5 Die Vorinstanz ist der Auffassung der Aufenthaltszweck sowie die Um-
stände des geplanten Aufenthalts des Gesuchstellers seien nicht genü-
gend nachgewiesen, da zwischen den Geschäftspartnern noch keine kon-
kreten Geschäftsaktivitäten, welche die Einreise des Gesuchstellers aus
wirtschaftlicher Hinsicht für die Beschwerdeführerin zwingend erforderlich
machen würden, genannt oder aufgenommen worden seien.
8.6 Die Y._______, welche im Elektronik und Informatikbereich tätig ist, hat
keinerlei Erfahrung auf den Gebieten der von der Beschwerdeführerin be-
absichtigen Projekte. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht be-
stritten. Sie bringt jedoch dagegen vor, es handle sich bei den Projekten
um neue Technologien, welche weltweit nur einer Hand voll Partner mit
Erfahrung zur Verfügung stehen würden. Dies erfordere, dass sie selbst
ihre Geschäftspartner in Entwicklungsländern auf den betreffenden Fach-
gebieten ausbilde. Sie beabsichtige deshalb, sowohl in den Ländern selbst,
als auch in Europa, entsprechende Ausbildungskurse durchzuführen.
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, jedoch hat die Beschwerdefüh-
rerin nicht dargelegt, wie die Firma Y._______ ihr bei der Umsetzung der
Projekte behilflich sein soll und welches ihre Aufgaben wären. Bevor Ge-
schäftsbeziehungen konkretisiert werden können, muss bereits eine Vor-
stellung von einer geschäftlichen Zusammenarbeit bestehen. Die Be-
schwerdeführerin hat es versäumt, eine solche darzulegen.
Des Weiteren ergeben sich aus den Akten Ungereimtheiten. So gab der
Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Schweizerischen Bot-
schaft an, es sei nicht vorgesehen, in Sierra Leona zu investieren (SEM-
pag. 58). Dies widerspricht jedoch seiner Aussage, dort Entwicklungshilfe
leisten zu wollen (siehe Bst. D). Zudem führte er auf Beschwerdeebene
aus, der Gesuchsteller besitze Land zum Anbau schnellwachsender
F-4467/2017
Seite 13
Bäume. Diese Aussage wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin tat-
sächlich an einer Zusammenarbeit mit der Firma Y._______ interessiert ist
oder vielmehr das Land des Gesuchstellers nutzen möchte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zusammen mit der Vorinstanz der
Auffassung, dass der Aufenthaltszweck sowie die Umstände des geplanten
Aufenthalts des Gesuchstellers im Fürstentum Liechtenstein nicht genü-
gend nachgewiesen sind.
8.7 Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn die Beschwer-
deführerin für sich in Anspruch nimmt, für eine fristgerechte Wiederaus-
reise ihres Gastes Gewähr bieten zu können. Es ist unter diesen Umstän-
den nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller den Aufenthalt im
Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise
zu realisieren.
8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller angesichts
der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Sierra Leone, man-
gels dargelegter Einkommensverhältnisse und besonderer Verpflichtungen
oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern sowie eines nicht
nachgewiesenen Aufenthaltszwecks, keine Gewähr für eine Rückkehr
nach seinem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können.
8.9 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht an-
nehmen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die
Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums
– gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Ange-
sichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssi-
tuation des Gesuchstellers sowie des Fehlens besonderer humanitärer
Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
F-4467/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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