B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4469/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
alias B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
C._______ und D._______, Syrien.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (alias B._______, geb. 1994; nachfolgend: Beschwerdeführer),
seit 2015 in der Schweiz (Personenstatus gemäss ZEMIS: Asyl: aktiv), ver-
einbarte für seinen Vater, C._______ (geb. 1960), seine Mutter, D._______
(geb. 1960), seine Schwester, E._______ (geb. 1987) und deren Sohn,
F._______ (geb. 2012), alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) für
den 9. April 2015 einen Termin zwecks Gesuchseinreichung zur Erteilung
von humanitären Visa für eine Einreise in die Schweiz.
B.
Die Familienmitglieder (nachfolgend: Gesuchsteller) reichten am 9. April
2015 bei der Botschaft ihre Visagesuche – unter Einreichung ihrer Reise-
pässe, eines Auszuges aus dem Personenstandsregister sowie einer
Email des Gesuchstellers (vgl. SEM Akt. S. 1-6) – ein. Darin führte er aus,
dass er und seine Familie von weit her gekommen seien, sie wegen einer
Explosion nicht mehr in ihrem Haus sondern auf der Strasse leben würden,
und sie deshalb ab Leib und Leben bedroht seien. Sie würden darauf hof-
fen, durch die Erteilung der Visa „ein bisschen Zeit für sich zu haben“.
C.
Die Botschaft wies die Visaanträge am 13. April 2015 unter Verwendung
des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Ver-
weigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab, mit dem Verweis,
dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
D.
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 3. Mai 2015 beim SEM eine
Einsprache gegen die am 21. April 2015 eröffnete Verfügung ein. Darin hielt
er fest, dass seine Familie unter schlimmen Bedingungen lebe. Sie hätten
wegen einer Explosion kein Haus mehr und würden seither auf der Strasse
leben. Seine Eltern seien sehr krank und hätten viele Probleme wegen ihm
und seinem Bruder, weil dieser im syrischen Militär gewesen sei und jetzt
vom Militär gesucht werde (SEM Akt. S. 21).
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E.
Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 der Vorinstanz die feh-
lenden Unterlagen (Kopie des Entscheids der schweizerischen Ausland-
vertretung) nachgereicht hatte, wurde er mit Schreiben vom 23. März 2017
von der Vorinstanz aufgefordert, den Sachverhalt zu aktualisieren (aktuel-
ler Aufenthaltsort, aktuelle Gefährdung der Gesuchsteller). Auf Nachfragen
des Schweizerischen Roten Kreuzes hin bezüglich des Stands des hängi-
gen Einspracheverfahrens stellte die Vorinstanz nämlich fest, dass die Be-
arbeitung der Gesuche von ihrer Seite nicht innert Frist habe abgeschlos-
sen werden können, weshalb dem Beschwerdeführer die nochmalige Ge-
legenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
F.
Der Beschwerdeführer reichte dem SEM am 15. Mai 2017 (Eingangsstem-
pel SEM) eine Stellungnahme sowie Aufenthaltsnachweise (auf Deutsch
übersetzt) ein (SEM Akt. S. 40-49). In der Stellungnahme führte er aus,
dass sich seine Familie immer noch in X._______ / Y._______ (Syrien)
aufhalte. Die Gesuchsteller seien nach dem Gespräch auf der Botschaft im
April 2015 dorthin zurückgekehrt, weil sie sich sonst nirgendwo anders hät-
ten aufhalten können. Die Sicherheitslage in Y._______ sei allerdings nicht
haltbar, obwohl Kurden dort die Kontrolle hätten. Seine Mutter habe Herz-
beschwerden und müsse für die Behandlung immer nach Damaskus zum
Arzt gehen. Diese Reise sei jeweils sehr gefährlich und auch teuer. Sein
Vater könne nicht arbeiten, da es keine Arbeit mehr gäbe und er früher als
Tagelöhner gearbeitet habe, was jetzt wegen des Krieges nicht mehr mög-
lich sei. Er habe Nierensteine und Krampfadern und sei dadurch in seinen
Bewegungen und seiner Ausdauer beeinträchtigt. Der Ehemann seiner
Schwester sei auf der Flucht und zurzeit verschollen, weshalb sie lieber
nicht ausreisen wolle. Auch in Damaskus sei die Situation für die Familie
sehr gefährlich, und da seine Eltern nicht alleine reisen könnten, müsse
seine Schwester sie jeweils begleiten. Mit der Erteilung von humanitären
Visa könnte sich seine Familie aus dieser unerträglichen und gefährlichen
Situation retten.
G.
Am 8. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer den Rückzug der Vi-
saanträge seiner Schwester und deren Sohnes.
H.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 wies das SEM die Einsprache des Be-
schwerdeführers vom 3. Mai 2015 ab und stellte seinerseits fest, dass die
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Gesuchsteller aus einem Land stammen würden, in welchem ein bewaff-
neter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen und politischen Verhält-
nisse sehr schwierig seien. In den Nachbarstaaten Syriens und in Nordaf-
rika befänden sich über 5 Mio. syrische Staatsangehörige als Kriegsver-
triebene, und im Landesinneren gäbe es rund 7 Mio. Vertriebene. Vor die-
sem Hintergrund sei der Zuwanderungsdruck sehr stark. Viele Personen
würden versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu
begeben, und zwar sowohl auf legalem als auch auf illegalem Weg, wes-
halb das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr
grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden müsse. Dass die Gesuchsteller
trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hät-
ten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellten, sei nicht belegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Schengen-Visum seien deshalb nicht erfüllt.
Es bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums
aus humanitären Gründen gegeben seien; dies sei nach Prüfung der Un-
terlagen ebenfalls zu verneinen, weshalb die Botschaft die Ausstellung der
beantragten Visa zu Recht verweigert habe.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2017 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und seinen Eltern sei ein Visum zur Einreise in
die Schweiz zu erteilen. Als Hauptargument machte er – wie bereits in sei-
ner Einsprache an die Vorinstanz (vgl. Bst. D und F) – die gesundheitlichen
Probleme der Gesuchsteller geltend. Seine Mutter leide an einer schweren
Herzkrankheit und benötige dringend eine Operation, die mit hohen Kosten
verbunden sei. Die Gesuchsteller würden nicht über die nötigen finanziel-
len Mittel verfügen und die Operation könne nur im Ausland in einer Spezi-
alklinik durchgeführt werden. Diese Situation löse bei seiner Mutter psychi-
schen und physischen Stress aus. Er erkläre sich bereit – wie bereits mehr-
fach erwähnt – alle anfallenden Kosten zu übernehmen und auch für eine
Unterkunft besorgt zu sein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf sein Recht zur Replik.
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L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3.2.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE
2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil]).
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3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Vi-
sums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4
AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR 142.204]).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. 81/1 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass die den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).
3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen
für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung
vom 17. Juli 2017). Aus der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers
vom 9. August 2017 ergibt sich zudem, dass er die Erteilung von Visa aus
humanitären Gründen verlangt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen.
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4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in
der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitglied-
staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolge-
dessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhal-
ten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Uni-
onsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung
eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Da-
mit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess
der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen länger-
fristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März
2017 Rz. 44).
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4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neuen Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden
Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter veränder-
ten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer natio-
naler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des
BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisungen Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014
[Stand: 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim
Visumsverfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asyl-
gesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen
aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht denn auch ausschliesslich um Ausstel-
lung von Visa aus humanitären Gründen. In seiner Beschwerdeschrift
macht er hauptsächlich geltend, dass es seinen Eltern wegen der prekären
Lage in Syrien und derer gesundheitlicher Probleme nicht mehr zuzumuten
sei, dort zu leben.
6.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen führt das SEM im Wesentlichen
aus, dass eine Einreise im Rahmen dieser Visa nur erfolgen könne, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
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ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die be-
troffene Person müsse sich in einer Notsituation befinden, die ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung der Fall
sein. Befände sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe.
Die Gesuchsteller hätten nicht versucht, in Libanon Schutz zu finden. Die
zuständige schweizerische Auslandvertretung in Beirut (welche die Ver-
hältnisse vor Ort und in der Region gut kenne und einschätzen könne)
habe mitgeteilt, eine unmittelbare und besondere Gefährdung der Gesuch-
steller sei vorliegend nicht nachgewiesen worden. Der Umstand, dass die
Gesuchsteller nach Einreichung der Visaanträge auf der Botschaft nach
Syrien zurückgekehrt seien, sei ein starkes Indiz dafür, dass die geltend
gemachten Gründe nicht unmittelbar bestünden. Auch sei es den Gesuch-
stellern gegebenenfalls möglich, den bestehenden Schutz in Libanon so-
wie weitergehende (z.B. medizinische) Unterstützung in Anspruch zu neh-
men, in dem sie sich an die lokalen Behörden oder andere vor Ort tätige
gemeinnützige Organisationen wendeten. Aufgrund der geltend gemach-
ten Gründe könnten vorliegend keine qualifizierten Hinweise dafür ausge-
macht werden, dass die Gesuchsteller in Syrien einer unmittelbaren, ernst-
haften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, die
einen weiteren Verbleib in Syrien gänzlich unzumutbar erscheinen liesse.
Ein behördliches Eingreifen sei deshalb nicht zwingend erforderlich. Glei-
ches gelte auch betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Ein-
schränkungen, auch wenn diese im Alltag für die Gesuchsteller ohne Zwei-
fel eine gewisse Einschränkung darstellen würden.
6.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM entgegen, seine
Mutter habe Herzbeschwerden, weswegen sie auf Medikamente angewie-
sen sei, welche in Syrien nicht permanent verfügbar seien. Für die Behand-
lung müsse sie immer nach Damaskus gehen. Die Reise sei jeweils sehr
gefährlich, beschwerlich und teuer. Seine Schwester müsse die Gesuch-
steller jeweils begleiten (vgl. SEM Akt. S. 48-49). Zudem hält der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 9. August 2017 fest,
seine Mutter benötige dringend eine Operation, die in der Heimat nicht
durchgeführt werden könne, weil die Medizin dort fehle. Im Ausland sei die
Operation mit hohen Kosten verbunden, welche nicht gedeckt würden, weil
die Gesuchsteller nicht über die nötigen Mittel verfügen würden. Diese Art
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von Operationen würde im Ausland nicht unentgeltlich durchgeführt wer-
den, und ohne die Operation am Herzen könne die Gesuchstellerin kaum
noch leben. Er habe sich bereit erklärt, alle anfallenden Kosten für seine
Eltern zu übernehmen und auch für eine Unterkunft zu sorgen.
6.4 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin
einen Herzinfarkt erlitten haben soll und am Herzen operiert worden sei.
Die Krankheiten der Gesuchsteller sind jedoch weder mit ärztlichen Attes-
ten dokumentiert noch bestehen andere substantiierte Hinweise auf sie.
Das Vorliegen einer medizinischen Notlage ist somit unzureichend belegt.
Es wird auch nicht hinreichend dargelegt, wieso es den Gesuchstellern –
nachdem sie sich bereits in einem sicheren Drittstaat befunden hatten und
es ihnen weiterhin offen steht, sich für medizinische Behandlungen nach
Beirut zu begeben – nicht mehr möglich sein soll, die Gesundheitsversor-
gung im Heimat- oder im erwähnten Drittstaat in Anspruch zu nehmen, und
wieso die Behandlung nur in der Schweiz möglich sein soll. Allein das bes-
sere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag noch
keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend
notwendig macht, zu begründen.
6.5 Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa
nicht erfüllt sind. Auch die Tatsache, dass die Gesuchsteller nach der Ein-
reichung der Visaanträge in Beirut in ihre Heimat zurückgekehrt sind und
sich immer noch in Syrien aufhalten (vgl. SEM Akt. S.40-47; Aufenthalts-
nachweise der Gesuchsteller vom 1. April 2017) untermauert die Einschät-
zung des Gerichts, dass sich die Gesuchsteller nicht in einer besonderen
Notsituation befinden. Abschliessend ist zu erwähnen, dass allenfalls damit
gerechnet werden kann, dass die Gesuchsteller von ihrem in der Schweiz
lebenden Sohn – im Rahmen seiner Möglichkeiten – finanziell unterstützt
werden können.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefoch-
tene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von
Fr. 700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
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Seite 11
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 24. August 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: