B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-448/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-448/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener türkischer Staatsangehöriger,
gelangte im Oktober 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen
Eltern und Geschwistern in den Kanton Basel-Stadt, wo sein Aufenthalt ge-
regelt wurde. Ende Mai 2000 kam er in den Besitz einer Niederlassungs-
bewilligung. Im Jahr 2009 zog er in den Kanton Basel-Landschaft.
B.
Während der Dauer seines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz trat der
Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde des-
halb wie folgt verurteilt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-
Landschaft [MA BL act.] 335 ff):
mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt
vom 9. Februar 2004 zu einer Haftstrafe von 10 Tagen, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, sowie einer Busse von
Fr. 300.– wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs/-verweige-
rung und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Dezem-
ber 2003;
mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt
vom 27. Oktober 2004 zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, be-
dingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Ver-
gehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und
die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121),
begangen am 20. Juni 2004;
mit Strafverfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom
7. März 2005 zu einer Haftstrafe von 15 Tagen und einer Busse von
Fr. 300.– wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs/-verweige-
rung, begangen am 20. und 21. März 2004;
mit Strafverfügung des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-
Stadt vom 29. März 2006 zu einer Busse von Fr. 300.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, wegen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Muni-
tion vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; SR 514.54), begangen am
21. November 2005;
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Seite 3
mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Kantons Basel-Land-
schaft vom 20. Oktober 2006 zu einer Gefängnisstrafe von acht Mo-
naten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, we-
gen einfacher Körperverletzung und Angriffs, begangen am 2. Mai
2005;
mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt
vom 20. April 2009 zu einer (unbedingt zu vollziehenden) Freiheits-
strafe von sechs Monaten wegen einfacher Körperverletzung, be-
gangen am 28. April 2008;
mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Sep-
tember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen unrechtmässi-
ger Aneignung, Raubes, Nötigung und Freiheitsberaubung, began-
gen am 15. Juni 2005, sowie des Vergehens gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, begangen von Januar bis Dezember 2005 (Zu-
satzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichtspräsidenten des Kan-
tons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2006 und des Strafge-
richtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2009 und
Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim
vom 7. März 2005).
C.
Als Folge seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 13. No-
vember 2009 von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
unter Androhung einer Entfernungsmassnahme ermahnt (MA BL act. 57).
Wegen hängiger Betreibungen und offener Verlustscheine sprach die glei-
che Behörde (nachfolgend: kantonale Migrationsbehörde) am 29. August
2011 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus (MA BL act. 99).
D.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die kanto-
nale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 27. März 2012 die Niederlas-
sungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg
(MA BL act. 285). Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer er-
hobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. Beschluss des Re-
gierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2012, [un-
paginiert bei den Akten MA BL], Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land-
schaft vom 10. Juli 2013 [Akten des Staatssekretariats für Migration (SEM
act.) 10 ff.], Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2014 [SEM act. 41 ff.]).
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Seite 4
E.
Mit einer Eingabe vom 31. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die
kantonale Migrationsbehörde um wiedererwägungsweise Aufhebung der
Verfügung vom 27. März 2012, mit der die Niederlassungsbewilligung wi-
derrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war.
Die angegangene Behörde trat in einer Verfügung vom 7. August 2014 (un-
paginiert bei den Akten MA BL) auf das Begehren nicht ein. Die dagegen
ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Dezember
2014, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2015 [je
unpaginiert bei den Akten MA BL]).
F.
In einem Schreiben vom 3. September 2014 machte die kantonale Migra-
tionsbehörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Verhängung
einer Fernhaltemassnahme durch das SEM aufmerksam und gewährte
ihm dazu rechtliches Gehör. Davon machte der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 27. Oktober 2014 Gebrauch (unpaginiert bei den Akten
MA BL). Er wendete ein, eine solche Massnahme wäre willkürlich, unver-
hältnismässig und würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Seine Straffällig-
keit liege lange zurück. Er habe sich in den letzten sieben Jahren vorbildlich
verhalten. So habe er mit der Abzahlung bestehender Schulden begonnen
und keine neuen mehr angehäuft. Die letzte strafrechtliche Verurteilung sei
zwar im Jahr 2011 erfolgt. Ihr hätten aber Verfehlungen zugrunde gelegen,
die er im Jahre 2005 begangen habe. Die überlange Dauer jenes Strafver-
fahrens könne ihm nicht angelastet werden. Massgebend sei, dass er sich
seit 2007 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Hinzu komme,
dass er und seine langjährige Lebensgefährtin – eine türkische Staatsan-
gehörige, welche demnächst das Schweizer Bürgerrecht beantragen
werde – bereits Vorbereitungen zur Eheschliessung getroffen hätten und
ein Familienleben ausserhalb der Schweiz für sie nicht in Frage komme.
G.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 sprach das Bundesamt für Migration
(BFM; ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) ein fünfjäh-
riges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aus. Gleichzeitig ord-
nete es die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informati-
onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung (SEM act. 59 ff.). Die Vorinstanz begründete die Fernhalte-
massnahme unter Hinweis auf die erwirkten Vorstrafen damit, dass der Be-
schwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft gefährde.
F-448/2015
Seite 5
Was die geltend gemachten familiären Interessen anbelange, so könne er
zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme einreichen.
H.
Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel: 21. Januar 2015) an das Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei er-
satzlos aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch seine
Rechtsvertreterin.
Zur Begründung seiner Anträge macht er geltend, die gegen ihn verhängte
Fernhaltemassnahme sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass er sich seit 2007 nichts mehr habe zuschulden kom-
men lassen. Es gehe von ihm längst keine Gefahr mehr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung aus. Er habe sich in den vergangenen Jahren be-
ruflich, sozial und familiär etabliert. Er sei an seinem Arbeitsplatz geschätzt
worden, habe in grossem Umfang bestehende Schulden abbezahlt und
seine Beziehung zur langjährigen Gefährtin gefestigt bis hin zu konkreten
Heiratsabsichten. Durch das Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im
Schengen-Raum werde verhindert, dass er und seine künftige Ehefrau sich
regelmässig sehen könnten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘200.–
wurde vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 fristgerecht geleistet.
J.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 da-
rauf, sich mit der Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen und schloss
auf deren Abweisung. Diese Haltung wurde dem Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-448/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das BFM bzw. SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber
Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird
für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster
Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren
Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
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Seite 7
Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären Gründen kann von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein solches vorübergehend
aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention
im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so-
weit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsord-
nung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der
Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung da-
gegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.
Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gestützt und mit den von ihm began-
genen Delikten (vgl. Bst. B vorstehend) begründet. Es bedarf keiner weite-
ren Erläuterung und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten,
dass Straftaten der von ihm begangenen Art als Verstösse gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster
Halbsatz AuG zu werten sind, für die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 erster Satz
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Seite 8
AuG ohne Weiteres ein Einreiseverbot von maximal fünf Jahren Dauer ver-
hängt werden kann. Dass vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfü-
gung eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG ausging, die ein Einreiseverbot von längerer Dauer gerechtfertigt
hätte, wird von der Vorinstanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht
aus den Akten (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.4 am Ende).
5.
5.1 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei ihrer Ermessensaus-
übung zu Recht ein Einreiseverbot verhängt hat und dabei den zulässigen
zeitlichen Rahmen von fünf Jahren voll ausschöpfen durfte. Das Prinzip
der Verhältnismässigkeit steht bei dieser Prüfung im Vordergrund. Es ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen andererseits. Die Stellung der verletzten
oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.1 m.H.).
5.2
5.2.1 Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über-
haupt vom Bestand eines öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte.
5.2.2 Der Beschwerdeführer trat ab dem Jahr 2003 strafrechtlich wieder-
holt in Erscheinung. Nebst Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), das Betäubungsmittelgesetz
und das Waffengesetz richteten sich die von ihm begangenen Delikte ge-
gen das Eigentum, aber auch gegen besonders sensible Rechtsgüter wie
Leib und Leben sowie die Freiheit (vgl. Bst. B hievor). Die letzte Delinquenz
beging der Beschwerdeführer am 28. April 2008 (und nicht wie in der Be-
schwerde dargestellt im Jahr 2007). Bei einer handgreiflichen Auseinan-
dersetzung verletzte er das Opfer mit einem Messer, wobei als blosser Zu-
fall erachtet wurde, dass der Angriff nicht schlimmere Folgen hatte. Der
Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt wertete das Verschulden
als erheblich, weil der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung gesucht
und dabei ein Messer benutzt habe. Er sprach ihn mit Urteil vom 20. April
2009 der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte
F-448/2015
Seite 9
ihn zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Straf-
vollzug erfolgte in der Form des Electronic Monitoring vom 20. September
2010 bis zur bedingten Entlassung am 18. Januar 2011 (MA BL act. 91).
5.2.3 Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte im September
2011, hatte aber ausschliesslich Delikte aus dem Jahre 2005 zum Gegen-
stand. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beschwerde-
führer in diesem Fall wegen unrechtmässiger Aneignung, Raub, Nötigung,
Freiheitsberaubung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Eine
schriftliche Begründung des Urteils existiert offenbar nicht. Das Strafmass
lässt aber dennoch erkennen, dass das Strafgericht nicht von einem gerin-
gen Verschulden ausging. Daraus, dass ihm das Gericht den bedingten
Strafvollzug gewährte, kann der Beschwerdeführer im Administrativverfah-
ren nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn es gilt zu berücksichti-
gen, dass das Ausländerrecht andere Ziele verfolgt als das Strafrecht und
die Administrativbehörden entsprechend einen – im Ergebnis – strengeren
Beurteilungsmassstab zur Anwendung bringen können (BGE 137 II 233
E. 5.2.2 m.H.).
5.2.4 Bei der Einschätzung des öffentlichen Interesses an einer Fernhalte-
massnahme ist im Falle wiederholter Delinquenz ohnehin nicht allein auf
die letzte Straftat abzustützen. Es ist vielmehr das gesamte deliktische Ver-
halten in Berücksichtigung zu ziehen. Tatsache ist, dass der Beschwerde-
führer zwischen Dezember 2003 und April 2008 wiederholt deliktisch in Er-
scheinung trat und dabei Freiheitsstrafen von insgesamt 28 Monaten er-
wirkte. In ihrer Gesamtheit betrachtet stellen die abgeurteilten Straftaten
eine gravierende Delinquenz dar. Wäre die Verhängung einer Fernhalte-
massnahme schon im Jahre 2008 zu prüfen gewesen, wäre möglicher-
weise sogar von einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von Art. 67
Abs. 3 Satz 2 AuG auszugehen gewesen, was die Prüfung eines über fünf
Jahre dauernden Verbots zugelassen hätte.
5.2.5 Dass der Beschwerdeführer sich seit seiner letzten Tatbegehung im
April 2008 bis zur erzwungenen Ausreise aus der Schweiz im August 2015
wohlverhielt und sich in verschiedener Weise um eine bessere Integration
bemühte, ist ein Faktum, welches allerdings die Rechtmässigkeit der An-
nahme eines erheblichen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2014 nicht schon grund-
sätzlich in Frage zu stellen vermag. Denn ab Anfang 2012 war die Nieder-
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Seite 10
lassungsbewilligung und damit das weitere Anwesenheitsrecht des Be-
schwerdeführers in der Schweiz strittig. An die letztinstanzliche Bestäti-
gung des Widerrufs der Niederlassung und der Wegweisung aus der
Schweiz durch das Bundesgericht im Juni 2014 reihte sich nahtlos ein vom
Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren auf Wiedererwägung (der erst-
instanzlichen kantonalen Widerrufs- und Wegweisungsverfügung) an, wel-
ches sich nochmals bis im April 2015 hinzog. Es versteht sich von selbst,
dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit unter einem be-
sonderen Druck stand, wollte er nicht die Bemühungen um Erhalt seines
Anwesenheitsrechts zunichtemachen. Entsprechend galt es die Bedeu-
tung dieses Wohlverhaltens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu
relativieren.
5.2.6 Wenn auch die während längerer Zeit manifestierte Deliktsfreiheit,
die Bemühungen um Schuldentilgung und besondere Integrationsleistun-
gen in beruflicher Hinsicht aus den dargelegten Gründen nicht zum Schluss
führen können, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr
vom Bestand eines erheblichen öffentlichen Interesses an der Fernhaltung
auszugehen war, so galt es diesen Umständen bei Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung doch zumindest bei der zeitlichen Ausgestaltung der
Massnahme angemessen Rechnung zu tragen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht persönliche Interessen daran geltend,
nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden. Er beruft sich dabei
insbesondere auf eine angeblich seit 2008 bestehende eheähnliche Bezie-
hung zu einer seit 1991 in der Schweiz lebenden türkischen Staatsange-
hörigen. Eine Heirat sei geplant gewesen und durch seine erzwungene
Ausreise aus der Schweiz vereitelt worden. Was die Heirat als solche be-
trifft, so unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass und wes-
halb ein Eheschluss nur auf dem Gebiete der Schweiz beziehungsweise
der übrigen Schengen-Staaten möglich sein soll. Auch in Bezug auf die
geltend gemachte Beziehung selbst fehlen detaillierte Angaben und Be-
lege. Dabei fällt auf, dass diese Beziehung im zwischen Anfang 2012 und
Mitte 2014 geführten Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung und Wegweisung aus der Schweiz offensichtlich noch kein Thema
war; zu einem solchen wurde sie erst im anschliessenden Wiedererwä-
gungsverfahren gemacht. Wie es sich damit genau verhält, kann allerdings
an dieser Stelle offenbleiben. Denn das Interesse des Beschwerdeführers
an einer von staatlichen Eingriffen möglichst ungestörten partnerschaftli-
chen Beziehung wird vom Einreiseverbot nur soweit beeinträchtigt, als er
F-448/2015
Seite 11
bei der ursprünglich verfügenden Behörde (nebst den für eine Einreise not-
wendigen Visa) zeitlich befristete Suspensionen erwirken muss, will er
seine Partnerin in der Schweiz besuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Pflege
einer eheähnlichen Beziehung auf Schweizer Boden über zeitliche befris-
tete Besuche hinaus steht nicht das Einreiseverbot, sondern das Fehlen
einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
Im Übrigen sollten gegenseitige Besuche ausserhalb des Schengen-
Raums und namentlich in der Türkei, dem Heimatland beider Partner, ohne
weiteres möglich sein. Mit der pauschalen Behauptung des Gegenteils
kann der Beschwerdeführer diese Annahme jedenfalls nicht schon ernst-
haft in Frage stellen. Schliesslich können die Partner den Kontakt auch
mittels Telefons oder elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhal-
ten. Die durch das Einreiseverbot erwirkte Erschwerung des eheähnlichen
Lebens, soweit ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthaltsrechts
überhaupt möglich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse an der
Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, besonders
schwer fällt sie aber nicht ins Gewicht.
5.3.2 Ebenfalls von gewisser Bedeutung sein dürfte das persönliche Inte-
resse des Beschwerdeführers an möglichst ungehinderten Einreisen in die
Schweiz vor dem Hintergrund seines relativ langen Aufenthalts und der da-
mit (zumindest in den letzten Jahren) einhergegangenen Integration. Der
Beschwerdeführer hat hier einen Teil der obligatorischen Schule absolviert,
eine Anlehre abgeschlossen und ist über Jahre einer festen Arbeit nachge-
gangen. Hier in der Schweiz leben auch seine Eltern und Geschwister.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist,
die angeordnete (gesetzliche Maximal-) Dauer jedoch in Berücksichtigung
aller relevanten Beurteilungselemente nicht verhältnismässig und ange-
messen erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als ange-
zeigt, das Einreiseverbot auf 4 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem
Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rech-
nung getragen.
6.
6.1 Schliesslich bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS zu prüfen:
F-448/2015
Seite 12
6.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und im
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 10 Abs. 1 des Rahmenver-
trags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Be-
reich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über
die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt,
wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschrei-
bung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverwei-
gerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-
Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung
[EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom
23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichti-
gen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise
gestatten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstel-
len (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15. September 2009
i.V.m Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
6.3 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates
sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat
(Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsver-
weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2
und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Vo-
raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwe-
senheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung),
oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere
Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie
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Seite 13
solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2
Bst. b SIS-II-Verordnung).
6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm begangenen Delikte, insbesondere die mit Urteilen vom
April 2009 und September 2011 bestraften, erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad, sodass grundsätzlich
von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und der übri-
gen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreiseverbots aus-
zugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-7086/2014 vom, 14. Oktober 2015
E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Das
Gleiche gilt für das vom Beschwerdeführer monierte Interesse an regel-
mässigen persönlichen und unmittelbaren Kontakten zu seiner Lebens-
partnerin. Es wurde bereits dargelegt, dass und aus welchen Gründen die
entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Fernhaltemassnahme
in Frage zu stellen (vgl. E. 5.3.1). Dieselben Gründe führen dazu, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers das gemeinsame öffentliche Interesse
der Schweiz und der anderen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung
nicht zurückdrängen können. Eine mit der Ausschreibung einhergehende
zusätzliche Einschränkung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der
Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot
Bundesrecht verletzt, soweit es eine Dauer von 4 Jahren überschreitet
(Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, das heisst bis
zum 4. Dezember 2018 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweisen Obsiegen, sind dem
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.– aufzuerlegen. Gleichzeitig ist
ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist in
Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den aktenkundigen Auf-
wand auf Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzu-
setzen.
F-448/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 4. Dezember 2018 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 1'200.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 700.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
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