B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4488/2016
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. April 2016 stellte die kubanische Staatsangehörige B._______
(geb. 1992; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Havanna ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums für
einen Besuchsaufenthalt von 28 Tagen beim Beschwerdeführer. In der Be-
fragung durch die Botschaft gab die Gesuchstellerin an, der Beschwerde-
führer sei ihr "novio" (Freund, Verlobter), den sie seit fünf Jahren kenne. Er
sei schon mehrere Male in Kuba gewesen. Zudem unterstütze er sie finan-
ziell. Ferner gab sie an, ihre Eltern und ihr Sohn lebten in Kuba.
A.b Mit am 25. April 2016 eröffneter Formular-Verfügung wies die Schwei-
zer Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht der Gesuchstellerin, den
Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe
festgestellt werden können.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2016 Ein-
sprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Ein-
sicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizer Vertretung einge-
reichten Unterlagen und liess durch das Amt für Migration des Kantons Lu-
zern weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Mit Entscheid vom
23. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen, politischen
und rechtlichen Lage in Kuba sowie der persönlichen Situation der Gesuch-
stellerin in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise
nicht gesichert.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2016 ersucht der Beschwerdeführer
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Ausstellung des
beantragten Visums an die Gesuchstellerin. Er habe seine Freundin einge-
laden, damit sie seine Familie und die Schweiz kennenlerne und um die
gemeinsame Zukunft planen zu können. Er werde sich um alles kümmern,
was mit dem Besuch zusammenhänge, also auch darum, dass die Ge-
suchstellerin wieder nach Kuba zurückkehre. Es gebe keinen Grund, dass
die Gesuchstellerin nicht wieder zurückreise, schliesslich wollten sie auch
in Zukunft nach Kuba und in die Schweiz reisen können.
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Der Beschwerde beigelegt waren Buchungsbestätigungen im Zusammen-
hang mit den bisherigen Besuchen des Beschwerdeführers in Kuba sowie
Belege seiner finanziellen Situation.
D.
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung fest.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
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nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kubanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 28-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
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von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforderlich
ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam-
menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewil-
ligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsan-
gehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6
Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsan-
gehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die Behörden ha-
ben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen,
dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht
fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Vi-
sakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit
Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betref-
fende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
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Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
3.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV]).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleis-
tet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
4.2
4.2.1 Kubas Wirtschaft wird nach wie vor durch den Staat dominiert. Von
der Möglichkeit, in rund 200 Berufsfeldern eine selbständige Erwerbstätig-
keit auszuüben, haben bisher etwa 10 % der Beschäftigten Gebrauch ge-
macht. Insgesamt ist die Wirtschaftslage schwierig; für das Jahr 2016
wurde gar ein leichter Rückgang festgestellt. Zuverlässige Zahlen zum
Bruttoinlandprodukt sind jedoch nicht erhältlich. Die offizielle Arbeitslosen-
quote für das Jahr 2016 wird mit 2,4 % angegeben. Das staatliche monat-
liche Durchschnittseinkommen ist mit umgerechnet USD 28 sehr gering:
(vgl. zum Ganzen auch > Aussen- und Europa-
politik > Länderübersicht > Kuba > Wirtschaft, Stand März 2017, besucht
im Oktober 2017).
4.2.2 Bei der Betrachtung der allgemeinen Lage sind auch die Erfahrungen
mit der Emigration zu berücksichtigen. So kämpft Kuba seit Jahren mit der
Abwanderung seiner Bevölkerung (vgl. Urteil des BVGer C-3950/2014 vom
17. März 2015 E. 6.2 m.H.). Zwar begeben sich die meisten Personen in
die Vereinigten Staaten, wo sich mittlerweile eine bedeutende Diaspora be-
findet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ein bereits bestehendes (familiä-
res) Beziehungsnetz auch die Emigration in andere Länder begünstigt.
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Hinzu kommt noch eine Eigenheit des kubanischen Rechts, durch die ku-
banischen Staatsangehörigen die Rückkehr nach Kuba verwehrt werden
kann, wenn die Landesabwesenheit eine gewisse Dauer überschreitet und
weitere Voraussetzungen erfüllt sind, die zumindest teilweise im Einfluss-
bereich der betroffenen Personen selbst liegen (vgl. Urteil des BVGer
F-546/2016 vom 20. Juni 2017 E. 6 sowie PEDROZA/PALOP/ HOFFMANN,
Emigrant Policies in Latin America and the Caribbean, 2016, S. 153 f.,
NURIS PIÑERO SIERRA, Ley de Migración, 2015, S. 9).
4.2.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Kuba allgemein als hoch einschätzt.
4.3
4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
4.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 24-jährige ledige
Mutter eines Sohnes. Sie ist Hausfrau und auf Stellensuche. Der Be-
schwerdeführer und sie haben sich in Havanna kennen gelernt. Der Be-
such in der Schweiz soll der Gesuchstellerin dazu dienen, das Land und
die Familie des Beschwerdeführers kennenzulernen, um dann die gemein-
same Zukunft planen zu können.
4.3.3 Aus diesen Vorbringen lassen sich zwar gewisse familiäre Bindungen
der Gesuchstellerin erkennen. Allerdings stimmen die Angaben des Be-
schwerdeführers und diejenigen der Gesuchstellerin nicht ganz überein.
Während die Gesuchstellerin auf die Frage nach in Kuba lebenden Fami-
lienangehörigen ihre Eltern und ihren Sohn nennt, führt der Beschwerde-
führer die Eltern und einen Bruder auf. Ob und welche Verpflichtungen der
Gesuchstellerin allenfalls aus diesen Beziehungen erwachsen, geht aus
den eingereichten Unterlagen nicht hervor.
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4.3.4 Die finanzielle Situation der Gesuchstellerin erscheint prekär, befin-
det sie sich doch gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf Stellensu-
che. Zudem überweist er ihr gemäss den eingereichten Unterlagen seit
2013 regelmässig Beträge in unterschiedlicher Höhe (min. 200 Euro, max.
2'000 Euro).
4.3.5 Die persönliche Situation der Gesuchstellerin ist demnach nicht ge-
eignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in Kuba bestehende nega-
tive Prognose bezüglich der Verpflichtung die Schweiz bzw. den Schen-
gen-Raum fristgerecht zu verlassen, positiv zu beeinflussen.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage
in Kuba und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen wer-
den könne, nicht zu beanstanden. Der verständliche Wunsch des Be-
schwerdeführers, der Gesuchstellerin die Schweiz zu zeigen und sie seiner
Familie vorzustellen, um anschliessend die gemeinsame Zukunft planen
zu können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch die Zusi-
cherung des Beschwerdeführers, er werde dafür sorgen, dass die Gesuch-
stellerin die Schweiz wieder verlasse, kann zu keiner anderen Einschät-
zung führen. Denn eine solche Garantie ist weder faktisch noch rechtlich
durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht jedoch für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Es
fehlt daher an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines
einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die
Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.5)
sind nicht ersichtlich.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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