B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4491/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 26. Juni
2014 bereits in Frankreich, am 22. Juli 2016 in Deutschland und am
31. Dezember 2016 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM-
act. A5 f.),
dass er im Rahmen der Befragung zur Person am 28. Juni 2018 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen – zum Reiseweg befragt – an-
gab, er habe sein Heimatland im Jahre 2014 verlassen und sich nach
Frankreich begeben, wo ein erstes Asylgesuch abgelehnt worden sei
(SEM-act. A9/6),
dass er nach circa neun Monaten nach Italien weitergezogen sei, wo er
sich etwa drei Jahre und drei Monate aufgehalten, aber kein Asylgesuch
gestellt habe,
dass er im Jahre 2016 von Italien aus nach Deutschland gelangt sei und
dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, den Entscheid aber nicht ab-
gewartet habe und nach sechs Monaten wieder nach Italien zurückgekehrt
sei,
dass er von Italien aus auch einmal für etwa 15 Tage nach Österreich ge-
langt sei (SEM-act. A9/6 f.),
dass dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz rechtliches Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Frankreichs, Deutschlands, Österreichs oder Itali-
ens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt
wurde (SEM-act. A9/8 f.),
dass er gegen eine Überstellung nach Österreich einwendete, er habe dort
nichts zu tun,
dass er gegen eine Überstellung nach Deutschland keine Einwände habe,
die Schweiz aber vorziehe,
dass er nach Frankreich nicht zurückkehren wolle, weil sein Asylgesuch
dort abgewiesen worden sei und ihm eine Wegweisung nach Algerien
drohe, wo er keine Zukunft habe,
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dass er einer möglichen Überstellung nach Italien entgegensetzte, er habe
dort eine Liebschaft unterhalten zu einer Frau, deren Vater damit nicht ein-
verstanden gewesen sei und ihn deshalb – gemeinsam mit Freunden aus
einem mafiösen Umfeld – bedroht habe,
dass er zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab, phy-
sich gehe es ihm gut, nicht hingegen psychisch, habe er doch viele Prob-
leme mit der Familie und mit seiner Geliebten in Italien,
dass er – auf Nachfragen hin – ergänzte, er leide unter Allergien und
nehme aktuell ein Antibiotikum gegen Zahnschmerzen (SEM-act. A9/9),
dass Österreich ein Rückübernahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2018
ablehnte mit der Begründung, man erachte Frankreich als zuständig, wohin
der Beschwerdeführer aus Österreich am 10. Februar 2017 auch erfolg-
reich überstellt worden sei (SEM-act. A17 ff.),
dass das SEM am 9. Juli 2018 ein Rückübernahmeersuchen an die fran-
zösischen Behörden richtete, dem am 20. Juli 2018 entsprochen wurde
(SEM-act. A22 f. und A25),
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – eröffnet am 3. August
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-
act. A29),
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Thurgau mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren,
dass ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich zu erklären und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Aussetzung des
Überstellungsvollzugs), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 AsylG ersuchte (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1],
dass er zur Begründung sinngemäss geltend macht, eine Überstellung
nach Frankreich sei nicht legitim, weil er dort von der Mafia bedroht werde
und keine Angehörigen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt (auf S. 5 des vorliegenden Urteils)– einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus einem Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 26. Juni
2014 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er diesen Sachverhalt anlässlich seiner Befragung am 28. Juni 2018
bestätigte und einwendete, die französischen Behörden hätten dieses
Asylgesuch abgelehnt,
dass das SEM die französischen Behörden am 9. Juli 2018 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli
2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer diese sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Frankreichs nicht mit dem diffusen Einwand in Frage stellen
kann, er werde in Frankreich von der Mafia verfolgt, zumal er diese Be-
fürchtungen anlässlich seiner Befragung am 28. Juni 2018 einzig im Zu-
sammenhang mit einer möglichen Überstellung nach Italien geäussert
hatte,
dass Frankreich bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des
Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bezie-
hungsweise einer Regelung seines weiteren Aufenthalts zuständig ist, und
er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Hindernisse im Zu-
sammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bei den zuständigen Behör-
den vor Ort vorzubringen hat,
dass ferner keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
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Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme dargelegt werden, dass
die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen
behandelt würde oder ihr der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt
bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und ire-
versiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre,
die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenser-
wartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. De-
zember 2016, Nr. 41738/10, § 183),
dass aber im Falle der vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz
geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht von einer sol-
chen Gefahr ausgegangen werden muss (vgl. SEM-act. A26),
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dass antragstellenden Personen in den Mitgliedstaaten die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen ist (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie),
dass die Mitgliedstaaten antragstellenden Personen mit besonderen Be-
dürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliess-
lich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) ge-
währen müssen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über genügend medizinische Einrichtungen und Institutio-
nen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb eine
adäquate Behandlung der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten Leiden gesichert erscheint,
dass insgesamt keine Umstände erkennbar sind, welche eine Überstellung
des Beschwerdeführers nach Frankreich als unzulässig oder unzumutbar
erscheinen liessen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige weitere Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
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Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu betrachten wa-
ren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG auch mangels Notwendigkeit nicht stattzu-
geben war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: