B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-449/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Thomas Widmer, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
für B._______.
F-449/2018
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Oktober 2017 beantragte die eritreische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1952, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer
Botschaft in Khartum die Ausstellung eines Schengen-Visums für die
Dauer von 90 Tagen, um ihren in der Schweiz lebenden Sohn (nachfol-
gend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu besuchen (Akten der Vor-
instanz [SEM-act.] 3/55 ff.).
B.
Die Schweizer Botschaft lehnte den Visumsantrag in einer Formularverfü-
gung vom 22. Oktober 2017 mit der Begründung ab, die Absicht der Ge-
suchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schen-
gen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht als hinreichend gesichert er-
achtet werden (SEM-act. 3/59 f.).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 30. Oktober 2017 Ein-
sprache (SEM-act. 1/17). Die Vorinstanz liess daraufhin weitere Abklärun-
gen durch die kantonale Migrationsbehörde vornehmen (SEM-act. 4/61 ff.).
Am 5. Dezember 2017 unterzeichnete der Gastgeber zu deren Handen
eine Erklärung, mit der er sich verpflichtete, gegenüber Behörden und pri-
vaten medizinischen Dienstleistungserbringern bis zu einem Betrag von
Fr. 30‘000.– für sämtliche aus dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entste-
henden, ungedeckten Lebensunterhaltskosten aufzukommen (SEM-
act. 4/68 f.).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache am 19. Dezember 2017 ab. In ihrer
Begründung teilte sie im Wesentlichen die schon von der schweizerischen
Vertretung in Khartum vertretene Auffassung, wonach die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise nicht als gewährt betrachtet werden könne.
Damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung zur Erteilung des be-
antragten Schengen-Visums (SEM-act. 5/71 ff.).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Januar 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das beantragte dreimonatige Schengen-Visum sei auszu-
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stellen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act.] 1).
F.
Die Vorinstanz liess sich am 8. März 2018 vernehmen. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
G.
Mit Replik vom 19. März 2018 (BVGer-act. 8), Duplik vom 24. April 2018
(BVGer-act. 10) sowie mit unaufgeforderter Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 14. Mai 2018 (BVGer-act. 12) hielten die Parteien an ihren
Anträgen und Standpunkten fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Fami-
lienangehöriger der Gesuchstellerin. Er ist zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Der angefochtene Einspracheentscheid erging gestützt auf die Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(aVEV, AS 2008 5441), die per 15. September 2018 aufgehoben und durch
die gleichnamige Verordnung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) er-
setzt wurde. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV gelangt
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auf die vorliegende Streitsache neues Recht zur Anwendung. Per 1. Ja-
nuar 2019 hat sodann das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) eine Teilrevision sowie eine Namensänderung erfahren (Ände-
rung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Da
sich inhaltlich an den vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen
nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zum intertempo-
ral anwendbaren Recht.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer erit-
reischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimo-
natigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
3.2 Als eritreische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin für ei-
nen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz unbestrittenermassen der Visum-
pflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
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befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018], und Art. 6
Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 77 vom 23.03.2016]).
4.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Gesuchstellerin die Aus-
stellung des Schengen-Visums und die Einreise in die Schweiz zu verwei-
gern sind, weil bei ihr das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung und
die Gefahr besteht, dass sie das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaa-
ten nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlässt
(vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.09.2009] und Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV; Art. 5 Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK).
4.1 Über den Zweck des geplanten Aufenthalts und die Wiederausreiseab-
sicht einer gesuchstellenden Person lassen sich keine gesicherten Fest-
stellungen treffen, weshalb darüber eine Prognose zu treffen ist. Die Be-
wertung der Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung ist in Würdigung
der gesamten relevanten Umstände vorzunehmen. Anhaltspunkte zur Be-
urteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einer-
seits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individu-
elle Situation der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.1). Die Be-
weisführungslast zu Aufenthaltszweck und Wiederausreiseabsicht obliegt
der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m.
Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1
E. 4.4).
4.2 Der Migrationsdruck aus Eritrea ist anhaltend hoch (vgl. Asylstatistik
2018 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 28. Januar 2019,
S. 14, Publikationen & Service > Statistiken
> Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2018 >, abgerufen am 03.05.2019). Dem
Einreisegesuch der Gesuchstellerin ist deshalb praxisgemäss mit Zurück-
haltung zu begegnen. Ausserdem verfügt sie mit zwei hier wohnhaften
Söhnen über ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Das Risiko, dass
sie – einmal in die Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Aufenthalts-
zweck abweichen und diesen auf eine andere Basis zu stellen versuchen
könnte, ist deshalb ganz grundsätzlich als hoch einzuschätzen (vgl. BVGE
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2014/1 E. 6.1 und E. 6.2.2; 2009/27 E. 7; Urteile des BVGer F-5575/2018
vom 11. März 2019 E. 6.3 und E. 6.4; F-6963/2017 vom 18. Juni 2018
E. 4.2).
4.3
4.3.1 In die Risikoanalyse sind sodann sämtliche Gesichtspunkte des Ein-
zelfalles miteinzubeziehen. So kann die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verpflichtungen begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die
in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines
ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten
Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27
E. 8).
4.3.2 Aus den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren edierten
Unterlagen zu schliessen, besitzt die Gesuchstellerin in Eritrea ein Haus
(Kaufpreis per 31. Oktober 2016: Eritreischer Nakfa [ERN] 325'000.–, wo-
bei der geschätzte Liegenschaftswert ERN 433'388.– [ca. Fr. 29'364.–] be-
trägt [SEM-act. 1/11]). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von
Mieteinnahmen lebe die Gesuchstellerin in für Eritrea guten wirtschaftli-
chen und finanziellen Verhältnissen. So sei sie in der Lage gewesen, auf
der Bank ein Vermögen von über ERN 105'000.– (ca. Fr. 7'115.–) anzu-
sparen. Die Einkünfte aus der Vermietung werden vom Beschwerdeführer
jedoch weder beziffert noch belegt. Zudem gehen Grundeigentum und an-
dere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren
(vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteile des BVGer F-5575/2018 vom 11. März
2019 E. 6.6; F-3660/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.6). Daher vermag
auch eine für lokale Verhältnisse gute wirtschaftliche Situation die Gesuch-
stellerin nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu
verlassen (statt vieler: Urteile des BVGer F-6051/2017 vom 10. April 2019
E. 6.2.1; F-5147/2016 vom 12. Juni 2018 E. 5.5.2 m.w.H.).
4.3.3 Darüber hinaus stehen weder das Alter der Gesuchstellerin
(67 Jahre), noch die Tatsache, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben in Erit-
rea verbracht hat und dort über einen grossen Verwandten- und Bekann-
tenkreis verfügt, einer allfälligen Motivation zur Emigration zwingend ent-
gegen (vgl. Urteile des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 4.3;
F-1336/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7.1; F-5147/2016 vom 12. Juni 2018
E. 5.5.1 m.w.H.). Berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtun-
gen der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland werden vom Beschwerde-
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führer weder behauptet noch sind solche aktenmässig belegt. Das im Un-
terschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil C-6079/2012
vom 24. Juni 2013, in dem es Verhältnisse zu beurteilen gab, in denen zu-
mindest von einer starken familiären Einbindung der gesuchstellenden
Person im Herkunftsland auszugehen war. Vorliegend ist die Gesuchstel-
lerin verwitwet und ihr in Eritrea lebender Sohn kann gemäss Angaben des
Beschwerdeführers während ihrer dreimonatigen Abwesenheit alles Not-
wendige erledigen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin
weitgehend ungebunden ist.
4.3.4 Somit sind bei der Gesuchstellerin keine besonderen Verpflichtungen
in Eritrea ersichtlich, die das allgemein als hoch einzuschätzende Risiko
einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise von eritreischen Gesuch-
stellenden mit sozialem Beziehungsnetz in der Schweiz entscheidend zu
relativieren vermöchten. Daran vermag der an sich verständliche Wunsch
des Beschwerdeführers, seine Mutter nach langer Zeit in der Schweiz zu
treffen, nichts zu ändern.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für
die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht er-
füllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wie-
derausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine
humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtun-
gen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1
Bst. a VK; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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