B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-449/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 27. Juni
2017 in Italien und am 22. Juli 2018 in den Niederlanden Asylgesuche ge-
stellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 27. November 2018 im EVZ Basel das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens, allenfalls Griechenlands, Frankreichs, Belgiens
oder den Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, in Griechenland, Frankreich und Bel-
gien nicht registriert worden zu sein und es in den Niederlande Rassismus
gebe,
dass er in Bezug auf Italien zu Protokoll gab, nicht dorthin zurückkehren zu
wollen, da er in jenem Land von Personen aus Marokko verfolgt werde,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Dezember 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen zwei-
monatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nah-
men,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2019 – eröffnet am 15. Januar
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
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ordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben (Poststempel: 21. Januar
2019) an die Vorinstanz gelangte und um Überprüfung der Angelegenheit
ersuchte,
dass das SEM diese Unterlagen (worunter eine auf den 16. Januar 2019
datierte Beschwerde in Formularform zu Handen des Bundesverwaltungs-
gerichts) nicht weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer mit separater Eingabe vom 24. Januar 2019
gegen den Nichteintretensentscheid auch beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er jener Eingabe einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 11. Januar 2019 zur aktuellen Situation in Italien beilegte,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 25. Januar 2019 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vom Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 an das SEM gesen-
deten Unterlagen (ein undatiertes Schreiben, eine Formularbeschwerde
vom 16. Januar 2019 in englischer Sprache zu Handen des Bundesverwal-
tungsgerichts) innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden,
dass die nachträgliche Beschwerde vom 24. Januar 2019 zwar verspätet
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, aber als Beschwerdeergän-
zung entgegenzunehmen ist,
dass im dargelegten Rahmen auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung in formeller Hin-
sicht rügt, es seien ihm bei der Eröffnung dieses Nichteintretensentscheids
weder das Protokoll der BzP noch sonstige Akten ausgehändigt worden,
dass die angefochtene Verfügung am 15. Januar 2019 im EVZ Basel im
Beisein eines Dolmetschers eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die angeblich fehlenden Unterlagen damals
nachweislich erhalten hat (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A15),
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dass seine gegenteilige Behauptung nur schon durch die Tatsache wider-
legt wird, dass er die editionspflichtigen Akten seinen Eingaben vom
21. Januar 2019 beilegte (vgl. SEM act. [nicht in Aktenverzeichnis aufge-
nommene Aktenstücke]),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch auf Be-
schwerdeebene angab, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben,
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dass aufgrund des am 20. November 2018 vorgenommenen Abgleichs der
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers jedoch feststeht, dass er am
27. Juni 2017 in Italien als asylsuchende Person registriert worden ist (vgl.
SEM act. 4),
dass den Akten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sodann
weder entnommen werden kann, dass er sich im Sommer 2017 von Italien
in die Schweiz begeben hat, noch dass er italienisches Territorium während
drei (laut Beschwerdeergänzung) bzw. fünf Jahren (Angaben im EVZ und
in der Eingabe vom 16. Januar 2019) nicht mehr betreten dürfe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Dezember 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Über-
nahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers, er habe in Ita-
lien nur seine Fingerabdrücke abgegeben und nicht um Asyl ersuchen wol-
len, klarzustellen ist, dass er den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er
sich registrieren lassen und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in den beim SEM eingereichten Eingaben aus-
führte, in Italien von Leuten aus Marokko verfolgt zu werden
dass er in der Beschwerdeergänzung vom 24. Januar 2019 anfügte, das
Asylsystem in Italien präsentiere sich als sehr prekär,
dass Asylsuchende in diesem Land kaum Hilfe und Unterstützung für ihren
Lebensunterhalt erhielten und er fürchte, auf der Strasse zu landen und
dass sein Asylgesuch nicht geprüft werde,
dass sich der Beschwerdeführer somit explizit auf Mängel des italienischen
Asylsystems beruft,
dass es indes keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO
aufweisen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S
gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]),
dass der Beschwerdeführer als junger, alleinstehender und gesunder
Mann ohnehin nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im
Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.;
siehe auch BVGE 2016/2 E. 5) gehört, deren Rücküberstellung eine indivi-
duelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unter-
bringung erfordert,
dass er aus dem eingereichten SFH-Bericht ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
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dass in seinem Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen
Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinen knappen, pauschalen Ausführun-
gen nicht darzulegen vermag, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung durch Landsleute
nur vage dargestellt wird,
dass es sich bei Italien im Übrigen um einen funktionierenden Rechtsstaat
handelt, der über eine Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und
schutzfähig gilt, sollte die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Drohun-
gen und Übergriffen durch Privatpersonen begründet sein (vgl. etwa Urteil
des BVGer F-3921/2018 vom 17. Juli 2018),
dass der Beschwerdeführer in Italien somit gegebenenfalls behördlichen
Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspruchen
kann,
dass alles in allem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder an-
dere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landes-
recht verstossen,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
dass der am 25. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
dem vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft