B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4493/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / (…).
F-4493/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 3. August
2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 6. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Bern das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintre-
tensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll gab, er habe von
Anfang an in die Schweiz zu seiner hierzulande lebenden Ehefrau
B.______ kommen wollen, die Italiener hätten ihm jedoch die Fingerabdrü-
cke abgenommen,
dass er in diesem Zusammenhang angab, B._______ am 10. Mai 2014 in
Somalia in deren Abwesenheit (der Onkel habe sie vertreten) religiös ge-
heiratet zu haben und dass er die seitherige Entwicklung dieser Beziehung
schilderte,
dass sie bislang nie zusammengelebt hätten, er aber bereits im Januar
2018 zwei Tage bei seiner Partnerin in der Schweiz verbracht habe,
dass er ferner erklärte, dass B._______ von ihm schwanger sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juli 2018 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 die Kopie einer somalischen
Heiratsurkunde („Marriage Certificate“) und ein Schreiben des Universitäts-
spitals Bern vom 17. Mai 2018 betreffend Schwangerschaft von B._______
einreichte,
F-4493/2018
Seite 3
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 19. Juli 2018
guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2018 – eröffnet am 3. August
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
veranlasste,
dass der Beschwerdeführer mittels auf einer Formularvorlage verfassten
Eingabe (undatiert, Poststempel: 6. August 2018) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der
Schweiz zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 8. August 2018 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
F-4493/2018
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass er am 3. August 2017 in Italien um Asyl er-
sucht hatte,
dass der Betroffene anlässlich der BzP am 6. Juli 2018 bestätigte, in Italien
daktyloskopiert worden zu sein und sich einige Zeit dort aufgehalten zu
haben, er jedoch dagegen hielt, er habe eigentlich von Anfang an die Ab-
sicht gehabt, sich in die Schweiz zu begeben, was wegen der Abnahme
der Fingerabdrücke nicht möglich gewesen sei,
F-4493/2018
Seite 5
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juli 2018 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Juli
2018 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er
sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber
bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragstellerinnen und Antragsteller in Italien wei-
se systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO auf (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, die italienischen Behörden
würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtli-
nien zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer im EVZ ferner zu Protokoll gegeben hat, Prob-
leme mit den Bandscheiben zu bekunden sowie Sodbrennen und manch-
mal Fieber zu haben,
F-4493/2018
Seite 6
dass es hierzu festzuhalten gilt, dass Italien über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmericht-
linie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor-
derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun-
gen umfasst, zu gewähren,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behand-
lung künftig verweigern würde,
dass kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht
verstossen,
dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, es liege kein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nurmehr geltend
macht, sein Asylgesuch sei wegen der eigener Darstellung zufolge recht-
mässig geschlossenen Ehe mit B._______ in der Schweiz zu prüfen,
dass er sich mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren bzw. einem
Bleiberecht in der Schweiz sinngemäss auf die Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive auf die – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierende – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beruft, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29 a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich
der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt,
dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völker-
rechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer interna-
tionaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die in der Schweiz le-
bende Partnerin insbesondere auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK ab-
zielt, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert,
F-4493/2018
Seite 7
dass B._______ am 26. August 2001 in die Schweiz eingereist ist und in-
zwischen den Status der vorläufigen Aufnahme inne hat (vgl. Akten der Vo-
rinstanz [SEM act.] A8),
dass die Partnerin damit weder über ein rechtlich noch über ein faktisch
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, welches dem Be-
schwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK
überhaupt ermöglichen würde (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis im Zusammenhang
mit Dublin-Verfahren ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. BVGE 2013/24
E. 5.2 oder Urteil des BVGer E-7055/2016 vom 15. November 2017 E. 7.2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Übrigen angab, seine
Gattin am 10. Mai 2014 in Somalia religiös und über einen Stellvertreter
geheiratet zu haben (SEM act. A8, A10 und A14),
dass das lediglich in Kopie vorgelegte „Marriage Certificate“, demzufolge
am 10. Mai 2014 in Somalia eine Trauung stattfand (SEM act. A17), den
früheren Äusserungen des Beschwerdeführers teilweise widerspricht und
offenkundige Ungereimtheiten enthält (gemäss BzP war B.______ zum
fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz zivilrechtlich noch mit jemand anderem
verheiratet, zudem wohnte sie auch hierzulande und nicht wie im Doku-
ment angegeben in Mogadishu),
dass die Beziehung des Beschwerdeführers – der seine Partnerin in der
Zeitspanne zwischen Hochzeit (Mai 2014) und Einreise in die Schweiz
(Juni 2018) gerade mal im Januar 2018 für zwei Tage getroffen haben will
(Protokoll der BzP, Pkt. 1.14) – gemäss den obgenannten Vorbringen
schliesslich auch nicht als eine unter den Schutz von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO oder Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt wer-
den kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2277/2016 vom 21. April 2016
S. 10),
dass die Schwangerschaft von B._______ (im Schreiben des Universitäts-
spitals Bern vom 17. Mai 2018 finden sich keine Informationen zur Vater-
schaft) nichts daran zu ändern vermag,
dass die Betroffenen für die angestrebte Familienzusammenführung auf
die entsprechenden Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG, SR
142.20) zu verweisen sind,
F-4493/2018
Seite 8
dass den Akten im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbstein-
trittsrechts auch keine anderen Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 8. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4493/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
F-4493/2018
Seite 10
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin (mit den Akten […])
– das Migrationsamt des Kantons Bern